128/AB

 

 

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche

parlamentarische Anfrage Nr. 124/J der Abgeordneten Mares Rossmann und Genossen vom

1. Februar 1996, betreffend "Bussteuer", beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

 

Die für die grenzüberschreitende Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit nicht im

lnland zugelassenen Kraftfahrzeugen und Anhängern geltenden Bestimmungen des

Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1994 sind EU-konform. Die Besteuerung nach dem Durch-

schnittsbeförderungsentgelt gemäß § 4 Abs. 9 UStG 1994 kann aufgrund des Beitrittsver-

trages bis zum Jahr 2000 beibehalten werden. Eine Steuerbefreiung für die grenzüber-

schreitende Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit nicht im lnland zugelassenen

Kraftfahrzeugen und Anhängern würde mit dem EU-Recht nicht in Einklang stehen.

 

Zu den Fragen ist im einzelnen noch auszuführen:

 

Zu 1 .:

Grenzüberschreitende Personenbeförderungen im Gelegenheitsverkehr mit nicht im lnland

zugelassenen Kraftfahrzeugen und Anhängern im Binnenmarkt ohne Überschreiten von

Drittlandsgrenzen sind im Wege der normalen Abschnittsbesteuerung beim zuständigen

Finanzamt zu er.fassen. Bei Unternehmern, die ihr Unternehmen vom Ausland aus betreiben

und die im lnland keine Betriebsstätte haben, ist dies das Finanzamt Graz/Stadt.

 

Die Einhebung dieser Umsatzsteuer obliegt seit dem Beitritt Österreichs zur EU hinsichtlich

der aus Ländern der EU einreisenden Fahrzeuge der Finanzverwaltung; eine gesonderte

Verbuchung erfolgt nicht. VVenn von den Einnahmen im Jahr 1994 ausgegangen wird, so

könnten die Einnahmen für das Jahr 1995 in der Höhe von etwa 100 Mio. S geschätzt

werden.

 

Zu 2.:

Wird anläßlich der Beförderung von Personen im grenzüberschreitenden Gelegenheits-

verkehr mit nicht im lnland zugelassenen Kraftfahrzeugen und Anhängern eine Grenze zu

einem Drittlandsgebiet überschritten, so ist die Steuer gemäß § 20 Abs. 4 UStG 1994 für

jeden einzelnen Umsatz von den Zollämtern zu erheben (Einzelbesteuerung).

 

Die Umsatzsteuereinnahmen aus dem grenzüberschreitenden Personenverkehr, soweit sie

von der Zollverwaltung an den Grenzen zu Drittstaaten erhoben werden, betrugen im

Jahr 1995 ca. 30 Mio. S.

 

Zu 3.:

Für derartige Verwaltungskosten existiert keine eigene Kalkulation. Eine solche Rechnung

wäre ohnehin problematisch, weil die Abgrenzung zu anderen Kontrollen etwa zoll- oder paß-

rechtlicher Natur kaum durchführbar ist. Seriöse Angaben über die Höhe dieser Kosten sind

daher, wofür ich um Verständnis ersuche, nicht möglich.