1287/AB

 

 

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr .

1324/J betreffend Baurechtsvertrag zwischen dem Bundesministerium

für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Interrace Management

GesmbH ( IRM ) , welche die Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und

Freunde am 3 . 10 .1996 an mich richteten und aus Gründen der besse-

ren Übersichtlichkeit in Kopie beigelegt ist, stelle ich fest :

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage :

 

Der Baurechtsvertrag wurde am 28 . Februar 1996 aufgrund der ent-

sprechenden Ermächtigung des Nationalrates, BGBl . Nr. 605/1994 ,

geschlossen.

 

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage :

 

Die IRM hat im Zuge der Ausarbeitung des Vertrages ein umfang-

reiches Entwicklungskonzept vorgelegt .

 

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage :

 

Die IRM ist verpflichtet, innerhalb von 10 Jahren ab Vertragsab-

schluß die vorhandenen, denkmalgeschützten Bauwerke in einen

ordnungsgemäßen Zustand zu setzen und in der Folge den gesamten

Baubestand einschließlich aller Ver- und Entsorgungseinrichtungen

und unverbauten Grundstücke in einem ordnungsgemäßen Zustand zu

halten. Die IRM nimmt im Baurechtsvertrag zur Kenntnis , daß die

Liegenschaft in den Geltungsbereich des Wiener Sportstätten-

schutzgesetzes , des Wiener Raumordnungsrechtes und der Wiener

Bauordnung sowie teilweise des Naturschutzgesetzes fällt und die

Baulichkeiten ausdrücklich unter Denkmalschutz stehen. Weiters

ist vertraglich festgehalten, daß eine Änderung der Nutzungsart

der bestehenden Stall- und Wohngebäude durch die Gemeinde Wien

aus heutiger Sicht nicht gewünscht ist und allfällige künftige

diesbezügliche Änderungen nur im Einvernehmen mit der Stadt Wien

erfolgen könnten.

 

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage :

 

Derzeit sind im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan keine Flächen

gesondert für Neubauzwecke ausgewiesen. Die Errichtung neuer

Bauten könnte allenfalls nur erfolgen, wenn hiefür die öffent-

lich-rechtlichen Voraussetzungen seitens der dafür zuständigen

Behörden geschaffen würden.

 

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage :

 

Zulässig sind jene Maßnahmen, die weder den Vertragsbestimmungen

( siehe hiezu auch die Beantwortung des 3 . Punktes der gegenständ-

lichen Anfrage ) noch den öffentlich-rechtlichen Gegebenheiten

( siehe hiezu auch die Beantwortung des 4 . Punktes der gegenständ-

lichen Anfrage ) zuwider laufen.

 

Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

 

öS 1.000.000, -- wertgesichert. Darüber hinaus wurde die Möglich-

keit einer Bauzinsanpassung nach 25 Jahren vereinbart.

 

Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:

 

Nein.

 

Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:

 

Dies erschien nicht gangbar, da die Liegenschaft vollständig vom

Galopp-Rennverein und zum Teil auch vom Golfclub genutzt wird und

ein Baurecht somit in der Praxis nur jemandem eingeräumt werden

konnte, der vom Hauptnutzer Galopp-Rennverein akzeptiert wurde.

 

Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:

 

Hiefür waren wirtschaftliche Gründe ausschlaggebend: Früher muß-

ten jährlich im Durchschnitt ca. öS 1.500.000, -- aus Budgetmittel

für unbedingt notwendige Instandhaltungsmaßnahmen in die gegen-

ständliche Liegenschaft investiert werden, die jährlichen Einnah-

men betrugen jedoch nur ca. öS 70.000, --. Darüber hinaus zeichne-

te sich ein Sanierungserfordernis an den vorhandenen Bauten in

den nächsten Jahren ab, dessen geschätzte Kosten bei mindestens

öS 50.000.000, -- für die Erhaltung der Bausubstanz liegen.

 

Antwort zu Punkt 10 der Anfrage:

 

Zum Zeitpunkt der Beschlußfassung des Bundesgesetzes, mit dem der

Bundesminister für Finanzen ermächtigt wurde, über das gegen-

ständliche unbewegliche Bundesvermögen ein Baurecht auf die Dauer

von 100 Jahren zu einem jährlichen wertgesicherten Bauzins von öS

1,000.000, -- einzuräumen, gab es nur einen Bewerber ( IRM) . Ein

 

später von einem anderen Bewerber vorgelegtes Angebot entsprach

nicht diesen gesetzlichen Regelungen.

 

Antwort zu Punkt 11 der Anfrage :

 

Ja .

 

Antwort zu Punkt 12 der Anfrage :

 

Eine diesbezügliche Überprüfung wurde im Zuge der Vertragsver-

handlungen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen

durchgeführt und die Vorlage einer Finanzierungserklärung ver-

traglich bedungen.

 

Antwort zu Punkt 13 der Anfrage :

 

Der Vertragszweck des Baurechtsvertrages ist die Ausgestaltung

und der Betrieb der Galopp-Rennbahnanlage in der Freudenau .

 

Antwort zu Punkt 14 der Anfrage :

 

Im Sinne des Vertragszweckes waren bei der Bestellung des Bau-

rechtes die Rahmenbedingungen für die langfristige Erhaltung der

Galopp-Rennanlage festzulegen und die Last für die Erhaltung der

Bauwerke der Bauberechtigten zu übertragen. Die Abhaltung der

Pferderennen hingegen sollte im sportlichen, betrieblichen, orga-

nisatorischen und finanziellen Aufgabenbereich der Nutzungsbe-

rechtigten verbleiben. Ein Eingriff in die Geschäftsführungs-

angelegenheiten durch Vorgaben, wie die Festlegung von Renntagen

wäre nicht zielführend und bei Nichtbefolgung in der Praxis auch

nicht durchsetzbar .

 

Antwort zu Punkt 15 der Anfrage :

 

Bei Nichteinhaltung der grundsätzlichen Verpflichtung zum Betrieb

der Rennbahn durch die IRM kann von der Republik Österreich die

Übertragung des Baurechtes auf sich verlangt werden.

 

Antwort zu Punkt 16 der Anfrage :

 

Der Wiener Galopp-Rennverein ist seit 1972 Bestandnehmer der

unverbauten Flächen der Galopprennanlage. Durch die Erlassung des

Sportstättenschutzgesetzes gelangte der Verein in den Genuß des

verbesserten Kündigungsschutzes dieses Gesetzes .

 

Antwort zu Punkt 17 der Anfrage :

 

Der Bund hat gegen den Wiener Galopp-Rennverein ein Verfahren zur

Feststellung des angemessenen Mietzinses im Sinne des § 3 des

Sportstättenschutzgesetzes bei Gericht eingeleitet , das von der

Bauberechtigten, die für den Bund in das bestehende Bestandver-

hältnis eingetreten ist , weitergeführt wird.

 

Antwort zu den Punkten 18 und 19 der Anfrage :

 

Da das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten

diese Umstände im Wesentlichen nur aus den Medienberichten kennt

und in diese Angelegenheit rechtlich nicht involviert ist , kann

dies nicht beurteilt werden. Soweit aus diesen ungesicherten

Informationen geschlossen werden kann, hat die IRM die Nutzung

der nicht im Mietvertrag enthaltenen Gebäude widerrufen.

 

Antwort zu den Punkten 20 und 21 der Anfrage :

 

Da die Bauberechtigte für den Bund in alle Nutzungsverträge ein-

getreten ist , liegt dies nicht im Entscheidungsbereich des Wirt-

schaftsministeriums .

Antwort zu den Punkten 22 und 23 der Anfrage:

 

Zwischen dieser Angelegenheit und der Freudenau besteht keinerlei

Zusammenhang, daher war nichts zu veranlassen.

 

Antwort zu Punkt 24 der Anfrage :

 

Welche Konsequenzen dies für die Firma IRM hätte, kann vom Wirt-

schaftsministerium nicht beantwortet werden.

 

Antwort zu Punkt 25 der Anfrage:

 

Der Abschluß eines förmlichen Übereinkommens zwischen dem Ga-

lopp-Rennverein und den Vereinigten Bühnen Wien ist dem Bundesmi-

nisterium für wirtschaftliche Angelegenheiten nicht bekannt.

 

Antwort zu Punkt 26 der Anfrage:

 

Welche Konsequenzen ein Kooperationsübereinkommen für die IRM

hätte, kann vom Wirtschaftsministerium nicht beurteilt werden.