1329/AB

 

 

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie bei-

geschlossene - schriftliche Anfrage der Abgeordneten Aumayr und

Kollegen vom 03. Oktober 1996 , Nr. 1308/J, betreffend Rückzahlung

von Importausgleichsbeträgen nach dem Geflügelwirtschaftsgesetz ,

beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

 

Bevor ich auf die Beantwortung Ihrer Fragen näher eingehe darf ich

fol.gendes ausführen: .

 

Es entspricht nicht den Tatsachen, daß der VfGH in dem von Ihnen

zitierten Erkenntnis vom 19. 06.1996 aus den in der Anfrage ange-

führten Gründen einzelne Bestimmungen von Importausgleichsverord-

nungen für Erzeugnisse der Geflügelwirtschaft aufgehoben hat . Der

VfGH begründete die Aufhebung einzelner Bestimmungen der Verordnung

vom 29.10.1990 und der Verordnung vom 16.10.1994 vielmehr damit ,

daß ein Verfahren nach dem sogenannten GATT-Subventionskodex nicht

durchgeführt wurde. Er ging dabei von der Annahme aus , daß der

Importausgleich nach dem Geflügelwirtschaftsgesetz (GefIWG) 1988,

BGBI.Nr. 579/1987, nicht ein ''normaler" Zoll sondern ein "Aus-

gleichszoll'' i.S. des Subventionskodex ist (d.h. ein Sonderzoll,

der zusätzlich zu einem ''normalen'' Zoll erhoben wird, um jede mit-

telbar oder unmittelbar für die Herstellung, Gewinnung oder Ausfuhr

einer Ware gewährte Subvention oder Prämie unwirksam zu machen) und

daher das im Subventionskodex vorgesehene Verfahren für die Fest-

setzung eines Ausgleichszolls durchzuführen gewesen wäre. Der VfGH

hat daher die entsprechenden Bestimmungen der Verordnungen wegen

Nichtbeachtung von (in einem völkerrechtlichen Übereinkommen vorge-

sehenen) Verfahrensregeln aufgehoben.

 

Darüberhinaus darf darauf hingewiesen werden, daß mit dem Bundesge-

setz BGBI.Nr.298/l995 das GefIWG 1988 geändert und damit auf den

EU-Beitritt Österreichs in dieser Gesetzesmaterie sehr wohl bezug

genommen wurde. Von einem Versäumnis im Sinne Ihrer Anfrage kann

wohl keine Rede sein.

 

Nicht nachvollziehbar sind auch die Feststellungen in der Einlei-

tung zu Ihrer Anfrage, weshalb ''aufgrund des EU-Beitritts die Im-

portausgleichsverordnungen aus den Jahren 1990 und 1994 geändert

oder aufgehoben'' hätten werden sollen. Hier wurde wohl übersehen,

daß gemäß § 3 Abs. 2 des GefIWG 1988 der Importausgleichssatz gemäß

Abs. 1 jedenfalls mit Wirkung vom 1.2. , 1.5. , 1.8. und 1.11. je-

weils für drei Monate zu bestimmen ist bzw. war. Der zeitliche Gel-

tungsbereich der in Rede stehenden Verordnungen war jeweils befri-

stet. In der letzten aufgrund des GefIWG l988 erlassenen Importaus-

gleichsverordnung vom 16. Oktober 1994 wurde in § 8 ausdrücklich

vorgesehen, daß dieser Verordnung Einfuhren unterliegen, bei denen

der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebende

Zeitpunkt gemäß § 6 ZolIG 1988 innerhalb des Zeitraumes 1.11.1994

bis zum Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs

zur EU, längstens bis 31.1.1995, liegt. Nach diesem Zeitpunkt

wurden keine Verordnungen nach dem GefIWG 1988 mehr erlassen.

 

Zur Beantwortung Ihrer Fragen im einzelnen:

 

 

Zu Frage 1:

 

Die jährlichen Bruttoeinnahmen aus Importausgleichsbeträgen nach

dem Geflügelwirtschaftsgesetz ab 1.1.1988 betrugen:

 

Zeitraum: Betrag:

 

l988: S 179,766.870,12

1989: S 200,595.140,44

1990: S 212,590.185,24

1991: S 123,620.273,05

1992: S 117,774.663,--

1993: S 172,357.000,5O

l994: S 171,249.985,54

l995: S 38,306.595,14

 

Summe: S 1.216,260.713,03

 

 

Zu Frage 2:

 

Die jeweiligen Jahreseinnahmen aus Geflügel-Importausgleichsbeträ-

gen wurden gemäß § 8 GefIWG zur Sicherung des Absatzes von Tieren

und tierischen Erzeugnissen verwendet (Export von Zucht- und Nutz-

rindern, Ferkeln und Rindfleisch, Schaf- und Pferdeabsatz sowie

Fleischintervention) .

 

Zu Frage 3:

 

Anlaß für die ''Motivierung" des VfGH sich im Erkenntnis vom

19.06.1996, V 39/96 u.a., mit dem GefIWG 1988 und einzelnen Be-

stimmungen von Importausgleichsverordnungen zu befassen, war ein

Beschluß des LG Linz, das aus Anlaß eines Finanzstrafverfahrens

wegen des Verdachtes des Vergehens der gewerbsmäßigen Hinterziehung

von Eingangsabgaben den Antrag stellte, "der VfGH möge gemäß Art.

139 Abs. 4 B-VG und § 59 Abs. 2 VfGG die Feststellung treffen, daß

nachangeführte Bestimmungen von Verordnungen, die bereits außer

Kraft getreten sind, gesetzwidrig waren. ''

 

Dem Erkenntnis des VfGH vom 19.06.1996, V 184/95 u.a. lagen auf

Art. 144 B-VG gestützte Beschwerden zugrunde, die sich gegen

Bescheide der FLD f. Wien, NÖ. und Bgld. wendeten. Mit diesen

Bescheiden war den beschwerdeführenden Parteien für die Einfuhr be-

stimmter Mengen von verschiedenen Arten toten Geflügels auf Grund-

lage des § 1 Abs. 1 und des § 3 Abs. 1 des GefIWG 1988 - jeweils in

Verbindung mit einer bestimmten, aufgrund dieses Gesetzes erlassen-

en Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft

über Importausgleichssätze und Schwellenpreise - ein Importaus-

gleich vorgeschrieben worden. Die angefochtenen Bescheide stützten

sich auf näher bezeichnete Bestimmungen einzelner Verordnungen des

Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft. Der VfGH hat aus

Anlaß der Beschwerden beschlossen, gemäß Art. 139 Abs. 1 B-VG näher

bezeichnete Bestimmungen einzelner Verordnungen von amtswegen zu

prüfen. Maßgebende Erwägung war für den VfGH, daß der - an die

Stelle des Zolles tretende - Importausgleich ein "Ausgleichszoll''

i.S. des Übereinkommens zur Auslegung und Anwendung des Art. VI,

XVI und XXIII des allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, BGBI.

Nr. 326/1980 ( "Subventionskodex'' ) ist, sowie das Bedenken, daß die

in Prüfung genommenen Verordnungsbestimmungen gesetzwidrig sind,

weil bei der Erlassung der betreffenden Verordnungen die in Art. 2

des Subventionskodex enthaltenen, das Verfahren bei der Erhebung

von Ausgleichszöllen betreffenden Regelungen anscheinend nicht

eingehalten wurden.

Zu Frage 4 :

 

Betroffen sind die Budgetjahre 1988 bis einschließlich 1995.

 

 

Zu den Fragen 5 und 6 :

 

Gemäß § 6 des GefIWG ist der Importausgleich von den Zollämtern

nach den für Zölle geltenden Rechtsvorschriften zu erheben. Dem

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft ist nicht bekannt,

wie viele und welche Firmen die Bescheide der Finanzverwaltung nach

Aufhebung der Verordnungen im Instanzenzug angefochten bzw. even-

tuelle Beschwerden eingebracht haben. Wie hoch die Gesamtsumme der

Importausgleichsbeträge ist, die durch die Erkenntnisse des VfGH

betroffen sind, kann ebenfalls vom Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft nicht beantwortet werden. Im Jahr 1995 wurden

S 23 .735, -- und im Jahr 1996 wurden bis dato S 14 , 446.666, 70 an Im-

portausgleichsbeträgen an die Finanzlandesdirektionen rücker-

stattet.

 

 

Zu den Fragen 7 und 8 :

 

Die Rückerstattungen erfolgen beim Voranschlagsansatz 2/60460

''Tiere und tierische Produkte, zweckgebundene Einnahmen" , Post 8444

Ool ''Importausgleich gem. BGBI. Nr. 579/1987 " . Diese Rückerstattun-

gen werden aus vorhandenen zweckgebundenen Einnahmenrücklagen fi-

nanziert, ausgabenseitig sind daher keine Einsparungsmaßnahmen zu

treffen.

 

 

Zu den Fragen 9 bis 11 und 13 :

 

Diese Fragen können durch das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft nicht beantwortet werden, da die vorstehend

erwähnten Rückerstattungen nicht an einzelne Firmen, sondern , wie

erwähnt , an die jeweiligen Finanzlandesdirektionen erfolgten .

 

Zu Frage 12 :

 

Die von Ihnen angeführte Einschätzung des Beamten des Bundesmini-

steriums für Finanzen kann durch das Bundesministerium für Land-

und Forstwirtschaft nicht nachvollzogen werden.

 

 

Zu den Fragen 14 bis 16 :

 

Mit der Erstellung der jeweiligen Verordnungen nach dem GefIWG 198

waren gemäß der zu diesen Zeitpunkten gültigen Geschäfts- und Per-

sonaleinteilungen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirt-

schaft die hiefür zuständigen Fachabteilungen beauftragt . Die ent-

sprechenden Vorarbeiten für die Erlassung der Importausgleichsver-

ordnungen wurden ordnungsgemäß durchgeführt , wobei als Entschei-

dungsgrundlage die Empfehlungen des Beirates gemäß § 9 GefIWG

herangezogen wurden.

 

Der Beirat hat in Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung vor

Erlassung jeder Verordnung zu allen in der Warenliste enthaltenen

Produkten bzw. Zolltarifpositionen eine Stellungnahme abgegeben.

Die Wiedergabe der konkreten Stellungnahme des Beirates zu jeder

einzelnen vom VfGH nachträglich aufgehobenen Zolltarifposition in

dieser Anfragebeantwortung ist aus verwaltungsökonomischen Gründen

nicht möglich.

 

Personelle Maßnahmen im Sinne Ihrer Anfrage stellen sich nicht .

Zu Frage 17 :

 

Die Beiratsmitglieder (Vertreter der Präsidentenkonferenz der

Landwirtschaftskammern Österreichs , der Bundesarbeitskammer und der

Wirtschaftskammer Österreich) sind den zuliegenden Aufstellungen

(Beilage 1) zu entnehmen. Als Vertreter der Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft , für Finanzen und für wirtschaftliche

Angelegenheiten nahmen die von den jeweiligen Ressortleitungen

nominierten Bediensteten teil .

 

 

Zu Frage 18 :

 

Das vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft gemeinsam

mit dem Bundesministerium für Finanzen in Auftrag gegebene Rechts-

gutachten bestätigt die Ansicht der beiden Ressorts , daß der Im-

portausgleich nach dem GefIWG 1988 kein ''Ausgleichszoll'' i . S . des

GATT-Subventionskodex ist und sohin bei Festsetzung der Importaus-

gleichssätze in den Verordnungen des Bundesministers für Land- und

Forstwirtschaft auch kein Verfahren nach dem Subventionskodex

durchzuführen war. Der VfGH hat sich dieser - durch das Gutachten

unterstützten - Auffassung des Bundesministeriums für Land- und

Forstwirtschaft , des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesmi-

nisteriums für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Verfassungs-

dienstes des Bundeskanzleramtes nicht angeschlossen. Im Verfahren

wurden auch Rechtsauskünfte eines nationalen Experten bei der EG

und der Rechtsabteilung des WTO/GATT-Sekretariats in Genf vorge-

legt . Die Rechtsabteilung des WTO/GATT-Sekretariats führte aus-

drücklich an, daß eine Verpflichtung von GATT/WTO-Mitgliedern zur

Durchführung eines Verfahrens nach dem Subventionskodex ausschließ-

lich vor Festlegung eines Ausgleichszolls besteht , eine allfällige

Subventionierung einer Ware für die Festsetzung eines ''normalen

Zolles " irrelevant ist und der WTO kein Mitglied bekannt ist , das

vor Festsetzung eines "normalen Zolles " ein Verfahren nach dem

Subventionskodex durchführt .

 

Auch wenn das Erkenntnis des VfGH von einer anderen Auslegung des

Subventionskodex ausgeht , ist nach der österreichischen Rechtsord

nung das Erkenntnis des VfGH maßgeblich. Aus dem in Auftrag gege-

benen Gutachten selbst können sich sohin weder finanzielle noch

persönliche Konsequenzen ergeben.

 

 

Beilagen wurden nicht gescannt !!!