1333/AB

 

 

 

zur Zahl 1360/J-NR/1996

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Khol und Kollegen haben an mich eine

schriftliche Anfrage, betreffend langandauernde Untersuchungshaft für einen weit-

gehend unbescholtenen Tiroler, gerichtet und folgende Frage gestellt:

 

''1 . Wie beurteilt die Staatsanwaltschaft lnnsbruck das Vorliegen der Haftgründe

im Lichte der dürftigen Beweisergebnisse der bisherigen Hauptverhandlung?

 

 

2. Wird die Staatsanwaltschaft lnnsbruck im Lichte dieser Überlegungen einen

Enthaftungsantrag stellen bzw. sich gegen einen vom Angeklagten gestellten

Enthaftungsantrag nicht aussprechen?

 

3. Wie steht die Staatsanwaltschaft lnnsbruck zur Frage der Anwendung gelinde-

rer Mittel?''

 

 

lch beantworte diese Fragen wie folgt:

Zu 1 bis 3:

Vorweg weise ich darauf hin, daß Arnold M. mit Urteil des Landesgerichts lnnsbruck

vom 24.10.1 996 wegen des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung

nach den §§ 15, 144 Abs. 1 , 145 Abs. 1 Z 1 StGB anklagegemäß schuldig erkannt

und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt wur-

de; zugleich wurde eine bedingte Strafnachsicht aus einer früheren Verurteilung zu

einer dreimonatigen Freiheitsstrafe widerrufen. Auch wenn dieses Urteil wegen der

dagegen vom Angeklagten angemeldeten Rechtsmittel noch nicht rechtskräftig ist,

spricht die Verurteilung als solche einmal dagegen, daß die Beweisergebnisse der

Hauptverhandlung ''dürftig'' gewesen wären.

 

Die Haftfrage wurde im Verlauf des Strafverfahrens wiederholt geprüft. Das Ober-

landesgericht lnnsbruck hat in bislang insgesamt vier Entscheidungen jeweils das

Fortbestehen der Voraussetzungen für die Untersuchungshaft bestätigt.

 

Wie die Staatsanwaltschaft lnnsbruck in einem aus Anlaß dieser Anfrage eingehol-

ten Bericht mitteilt, ist im Hinblick einerseits auf die bisherigen Haftprüfungen und

und andererseits auf die Verurteilung des Angeklagten in erster lnstanz in Aussicht

genommen, die Enthaftung des Angeklagten nicht zu beantragen bzw. sich gegen

einen vom Angeklagten gestellten Enthaftungsantrag auszusprechen. Die Staatsan-

waltschaft lnnsbruck sieht sich auch nicht veranlaßt, die Aufhebung der Untersu-

chungshaft gegen gelindere Mittel zu beantragen.