1333/AB
zur Zahl 1360/J-NR/1996
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Khol und Kollegen haben an mich eine
schriftliche Anfrage, betreffend langandauernde Untersuchungshaft für einen weit-
gehend unbescholtenen Tiroler, gerichtet und folgende Frage gestellt:
''1 . Wie beurteilt die Staatsanwaltschaft lnnsbruck das Vorliegen der Haftgründe
im Lichte der dürftigen Beweisergebnisse der bisherigen Hauptverhandlung?
2. Wird die Staatsanwaltschaft lnnsbruck im Lichte dieser Überlegungen einen
Enthaftungsantrag stellen bzw. sich gegen einen vom Angeklagten gestellten
Enthaftungsantrag nicht aussprechen?
3. Wie steht die Staatsanwaltschaft lnnsbruck zur Frage der Anwendung gelinde-
rer Mittel?''
lch beantworte diese Fragen wie folgt:
Zu 1 bis 3:
Vorweg weise ich darauf hin, daß Arnold M. mit Urteil des Landesgerichts lnnsbruck
vom 24.10.1 996 wegen des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung
nach den §§ 15, 144 Abs. 1 , 145 Abs. 1 Z 1 StGB anklagegemäß schuldig erkannt
und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt wur-
de; zugleich wurde eine bedingte Strafnachsicht aus einer früheren Verurteilung zu
einer dreimonatigen Freiheitsstrafe widerrufen. Auch wenn dieses Urteil wegen der
dagegen vom Angeklagten angemeldeten Rechtsmittel noch nicht rechtskräftig ist,
spricht die Verurteilung als solche einmal dagegen, daß die Beweisergebnisse der
Hauptverhandlung ''dürftig'' gewesen wären.
Die Haftfrage wurde im Verlauf des Strafverfahrens wiederholt geprüft. Das Ober-
landesgericht lnnsbruck hat in bislang insgesamt vier Entscheidungen jeweils das
Fortbestehen der Voraussetzungen für die Untersuchungshaft bestätigt.
Wie die Staatsanwaltschaft lnnsbruck in einem aus Anlaß dieser Anfrage eingehol-
ten Bericht mitteilt, ist im Hinblick einerseits auf die bisherigen Haftprüfungen und
und andererseits auf die Verurteilung des Angeklagten in erster lnstanz in Aussicht
genommen, die Enthaftung des Angeklagten nicht zu beantragen bzw. sich gegen
einen vom Angeklagten gestellten Enthaftungsantrag auszusprechen. Die Staatsan-
waltschaft lnnsbruck sieht sich auch nicht veranlaßt, die Aufhebung der Untersu-
chungshaft gegen gelindere Mittel zu beantragen.