1339/AB
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.
1455/J betreffend Dolomit- und Kalksteinbergbau Niederndorf-
Hölzlsau, welche die Abgeordneten Haller und Kollegen am
31.10.1996 an mich richteten und aus Gründen der besseren
Übersichtlichkeit in Kopie beigelegt ist, stelle ich fest:
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:
Der seit Jahrzehnten betriebene Dolomit- und Kalksteinbergbau
Niederndorf-Hölzlsau der ESK Edelsplitte Koppensteiner Ges.m.b.H.
wurde aufgrund der am 1.1.1991 in Kraft getretenen Berggesetz-
novelle 1990, BGBI. Nr. 355, in die bergbehördliche Aufsicht
übernommen.
Dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten ist aus
Berufungsverfahren, aus persönlichen Interventionen von Nachbarn
sowie aus eigenen Erhebungen vor Ort bekannt, daß Nachbarn Be-
schwerden über den gegenständlichen Betrieb wegen behaupteter
Lärm- und Staubentwicklung und darauf zurückzuführender Gesund-
heitsbeeinträchtigungen und Belästigungen erhoben haben. Soweit
sich diese Beschwerden auf hohes Verkehrsaufkommen auf öffent-
lichen Straßen beziehen, ist eine Zuständigkeit der Bergbehörden
nicht gegeben. Soweit Belästigungen und Gefährdungen durch den
Betrieb des gegenständlichen Steinbruches geltend gemacht wurden,
hat die Berghauptmannschaft Innsbruck aufgrund von Erhebungen
gemäß § 203 des Berggesetzes l975 mit Bescheiden vom l3 . l2 . l995 ,
6.3.1996 und vom 2.5.1996 Maßnahmen u . a. zum Schutz der Anrainer
vorgeschrieben. Gegen sämtliche vorgenannten Bescheide wurde von
Nachbarn berufen.
In der Folge hat die Berghauptmannschaft am 21.8.1996 unter Bei-
ziehung unter anderem eines Sachverständigen auf dem Gebiet der
Lärmtechnik eine neuerliche Verhandlung zwecks Festsetzung von
Sicherheitsmaßnahmen durchgeführt. Eine Entscheidung ist noch
nicht ergangen.
Antwort zu Punkt 2 der Anfrage :
Für den gegenständlichen Bergbau bestehen bergrechtliche Gewin-
nungsbewilligungen, die aufgrund der Übergangsbestimmungen der
Berggesetznovelle 1990 ex lege als erteilt gelten und an Stelle
der obsolet gewordenen Gewerbeberechtigung getreten sind.
An Stelle der seinerzeitigen Anordnungen in gewerbebehördlichen
Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden sind die einschlägigen
Bestimmungen des Berggesetzes 1975 , insbesondere der Allgemeinen
Bergpolizeiverordnung ( ABPV ) , getreten. Die ABPV enthält detail-
lierte Regelungen zum Schutz von Personen und Sachen unter
anderem bei der Führung von Tagbauen ( Steinbrüchen ) und insbe-
sondere bei der Durchführung von Sprengungen. Diese Bestimmungen
verpflichten den Bergbauberechtigten unmittelbar, das heißt , daß
es einer bescheidmäßigen Anordnung nicht bedarf. Bei Außeracht-
lassen dieser Rechtsvorschriften hat die Berghauptmannschaft
gemäß § 202 des Berggesetzes 1975 Anordnungen zu treffen. Kommt
es trotz Einhaltung der Rechtsvorschriften zu einer Gefährdung
oder ist eine solche zu befürchten oder liegt eine unzumutbare
Belästigung von Personen oder Beeinträchtigungen der Umwelt oder
von Gewässern vor, hat die Berghauptmannschaft nach § 203 des
Berggesetzes 1975 Anordnungen zu treffen. Derartige Anordnungen
hat die Berghauptmannschaft - wie sich aus der Antwort zu Punkt l
der Anfrage ergibt - getroffen. Diese konnten bis jetzt nicht
durchgesetzt werden, weil Nachbarn gegen sämtliche zu ihrem
Schutz aufgetragene Maßnahmen Rechtsmittel ergriffen haben. Die
Behauptung, daß in dieser Angelegenheit einmal mehr die Ohnmacht
der Bevölkerung gegenüber Bürokratie und Behörden in diesem Land
zu Tage trete, erweist sich somit als nicht haltbar.