1339/AB

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.

1455/J betreffend Dolomit- und Kalksteinbergbau Niederndorf-

Hölzlsau, welche die Abgeordneten Haller und Kollegen am

31.10.1996 an mich richteten und aus Gründen der besseren

Übersichtlichkeit in Kopie beigelegt ist, stelle ich fest:

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

Der seit Jahrzehnten betriebene Dolomit- und Kalksteinbergbau

Niederndorf-Hölzlsau der ESK Edelsplitte Koppensteiner Ges.m.b.H.

wurde aufgrund der am 1.1.1991 in Kraft getretenen Berggesetz-

novelle 1990, BGBI. Nr. 355, in die bergbehördliche Aufsicht

übernommen.

Dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten ist aus

Berufungsverfahren, aus persönlichen Interventionen von Nachbarn

sowie aus eigenen Erhebungen vor Ort bekannt, daß Nachbarn Be-

schwerden über den gegenständlichen Betrieb wegen behaupteter

Lärm- und Staubentwicklung und darauf zurückzuführender Gesund-

heitsbeeinträchtigungen und Belästigungen erhoben haben. Soweit

sich diese Beschwerden auf hohes Verkehrsaufkommen auf öffent-

lichen Straßen beziehen, ist eine Zuständigkeit der Bergbehörden

nicht gegeben. Soweit Belästigungen und Gefährdungen durch den

Betrieb des gegenständlichen Steinbruches geltend gemacht wurden,

hat die Berghauptmannschaft Innsbruck aufgrund von Erhebungen

gemäß § 203 des Berggesetzes l975 mit Bescheiden vom l3 . l2 . l995 ,

6.3.1996 und vom 2.5.1996 Maßnahmen u . a. zum Schutz der Anrainer

vorgeschrieben. Gegen sämtliche vorgenannten Bescheide wurde von

Nachbarn berufen.

In der Folge hat die Berghauptmannschaft am 21.8.1996 unter Bei-

ziehung unter anderem eines Sachverständigen auf dem Gebiet der

Lärmtechnik eine neuerliche Verhandlung zwecks Festsetzung von

Sicherheitsmaßnahmen durchgeführt. Eine Entscheidung ist noch

nicht ergangen.

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage :

Für den gegenständlichen Bergbau bestehen bergrechtliche Gewin-

nungsbewilligungen, die aufgrund der Übergangsbestimmungen der

Berggesetznovelle 1990 ex lege als erteilt gelten und an Stelle

der obsolet gewordenen Gewerbeberechtigung getreten sind.

An Stelle der seinerzeitigen Anordnungen in gewerbebehördlichen

Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden sind die einschlägigen

Bestimmungen des Berggesetzes 1975 , insbesondere der Allgemeinen

Bergpolizeiverordnung ( ABPV ) , getreten. Die ABPV enthält detail-

lierte Regelungen zum Schutz von Personen und Sachen unter

anderem bei der Führung von Tagbauen ( Steinbrüchen ) und insbe-

sondere bei der Durchführung von Sprengungen. Diese Bestimmungen

verpflichten den Bergbauberechtigten unmittelbar, das heißt , daß

es einer bescheidmäßigen Anordnung nicht bedarf. Bei Außeracht-

lassen dieser Rechtsvorschriften hat die Berghauptmannschaft

gemäß § 202 des Berggesetzes 1975 Anordnungen zu treffen. Kommt

es trotz Einhaltung der Rechtsvorschriften zu einer Gefährdung

oder ist eine solche zu befürchten oder liegt eine unzumutbare

Belästigung von Personen oder Beeinträchtigungen der Umwelt oder

von Gewässern vor, hat die Berghauptmannschaft nach § 203 des

Berggesetzes 1975 Anordnungen zu treffen. Derartige Anordnungen

hat die Berghauptmannschaft - wie sich aus der Antwort zu Punkt l

der Anfrage ergibt - getroffen. Diese konnten bis jetzt nicht

durchgesetzt werden, weil Nachbarn gegen sämtliche zu ihrem

Schutz aufgetragene Maßnahmen Rechtsmittel ergriffen haben. Die

Behauptung, daß in dieser Angelegenheit einmal mehr die Ohnmacht

der Bevölkerung gegenüber Bürokratie und Behörden in diesem Land

zu Tage trete, erweist sich somit als nicht haltbar.