135/AB

 

ANFRAGEBEANTWORTUNG

betreffend die schriftliche Anfrage der Abg.

Haigermoser und Kollegen vom 30.  Jänner 1996, ZI. 22/J-NR/1996

"Fahrzeuganmeldung für die Ausübung des Gewerbes der

Beförderung mit Personenkraftwagen in Niederösterreich"

 

 

Zu Ihren Fragen

 

 

"Ist es nach Ihrer Meinung sinnvoll, Taxiunternehmer seitens der Bezirkshauptmannschaften auf die oben geschilderte Weise bei der Ausübung ihres Gewerbes zu behindern?

 

Falls ja, wie begründen Sie dies?

 

Falls nein, was werden Sie unternehmen, um diesen Mißstand abzustellen?"

 

 

darf ich folgendes mitteilen:

Die Vorlage von Originaldokumenten bedeutet keine Behinderung in der Ausübung eines Gewerbes, sondern entspricht den Verfahrensvorschriften, da die Behörde die Echtheit des Dokumentes sonst nicht überprüfen kann.  Eine Übermittlung von wichtigen Dokumenten und Unterlagen per Telefax reicht daher nicht aus.

Ich glaube daher, daß es jedem zumutbar ist, notwendige Originaldokumente im postalischen Weg zu übermitteln.