1379/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Haidlmayr, Freundinnen und Freunde haben am
31. Oktober 1996 unter der Nr.1429/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend "Einberufung von Ing. Peter ZWIAUER', gerichtet. Diese aus Gründen der
besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zum Fall des Ing. Zwiauer ist zu bemerken, daß dieser nach dem Wegfall seines Befreiungs-
grundes Ende 1993 alle nur denkbaren Anstrengungen unternommen hat, um einer
Einberufung zum restlichen Grundwehrdienst zu entgehen. So vermerkt das Computer-
Protokoll des Militärkommandos Niederösterreich allein für den Zeitraum zwischen
20. Dezember 1993 und 30. März 1995 mehr als 20 einschlägige Anbringen. Die dabei
geltend gemachten Gründe stellten sich jedoch durchwegs als unzutreffend heraus. Auch
seinen höchstgerichtlichen Beschwerden wurde keine Berechtigung zuerkannt. Daß sich der
Genannte trotz eindeutiger Rechtslage nach wie vor wehrt, wie andere österreichische
Staatsbürger seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes nach-
zukommen, spricht für sich selbst.
Was den angeblichen Gewissenswandel des Ing. Zwiauer betrifft, so fällt auf, daß seine
Gewissensgründe offenbar erst nach Zustellung des Einberufungsbefehls zutage getreten
sind. Andernfalls hätte er nämlich schon dreizehn Jahre lang Gelegenheit gehabt, einen
Zivildienstantrag zu stellen bzw. eine Zivildiensterklärung abzugeben. Jedenfalls hätte er,
wie auch aus den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses vom
21. März 1995 klar hervorgeht, noch nach Wegfall der Befreiungsgründe eine Zivildienst-
erklärung abgeben können. Daß er diese Möglichkeit ungenutzt ließ, ist ausschließlich von
ihm allein zu verantworten.
Im einzelnen beantworte ich die vorliegende Anfrage wie folgt:
Zu 1:
Da Angelegenheiten des Zivildienstes zum Bundesministerium für lnneres ressortieren, fällt
diese Frage nicht in den Vollziehungsbereich meines Ressorts.
Zu 2 und 3::
Der Einberufungsbefehl ist nach wie vor aufrecht. Eine Entlassung kommt erst nach
vollständiger Leistung seines Grundwehrdienstes in Betracht.
Zu 4:
Nein.
Zu 5:
Das Ausmaß einer allfälligen über Ing. Zwiauer verhängten gerichtlichen Strafe hat keinen
Einfluß auf die Verfügung einer Entlassung.
Zu 6:
Ja.
Zu 7:
Auf Grund meiner vorstehenden Ausführungen besteht hierfür derzeit keine Veranlassung.
Zu 8 bis 11:
Da die einschlägigen Statistiken der Ergänzungsbehörden lediglich auf die im Wehrgesetz
1990 vorgesehenen Befreiungsgründe abstellen, ist eine Auswertung der Befreiungen nach
der jeweiligen beruflichen Tätigkeit eines Wehrpflichtigen nicht möglich.
Zu 12:
Auf Grund seines Alters wird die Novelle zum Zivildienstgesetz 1986 für Ing. Zwiauer
voraussichtlich keine praktische Bedeutung haben.
Schon 1980 leistete Ing. Peter Zwiauer seinen Grundwehrdienst, durfte aber schon nach
zwei Monaten abrüsten. Der Grund: Sein Dienstgeber, die Post, brauchte ihn dringend und
er wurde wie viele seiner- Kollegen aus öffentlichen Interesse befreit. Das Thema Heer
schien für ihn damit erledigt. Mitnichten. Im Herbst 1994 erhielt Zwiauer Bescheid, daß die
Befreiung aufgehoben wird. In der gleichen Woche stellte er noch einen Zivildienstantrag
Kurz danach erhielt er aus heiterem Himmel - kuriosenweise gleich zwei -
Einberufungsbefehle. Nach einem Gewissenswandel, wäre er auch bereit gewesen 11
Monate Zivildienst zu leisten. Doch zu spät: er hätte seinen Zivildienstantrag spätestens ein
Monat nach Abschluß des Stellungsverfahrens einbringen müssen. Das war vor mehr als 15
Jahren.
"Ich will nur gleichbehandelt werden,' , sagte Zwiauer und ging gegen die Negativbescheide
des Innenministeriums bis zum Verfassungsgerichtshof, der seine Beschwerde ebenfalls
ablehnte. Für 31 .Jänner 1996 erhielt er einen Einberufungsbefehl nach Zwölfaxing, dem er
nicht Folge leistete. ',Warum darf ich keine Gewissensgründe haben?', Jetzt hat Zwiauer
ein Strafverfahren wegen Nichtbefolgung eines Einberufungsbefehles am Hals. Wird er zu
einer Freiheitsstrafe verurteilt, so wird ihn amnesty international als Gewissensgefangenen
adoptieren, da Peter Zwiauer aufgrund des Fristendschungels im Zugang zum Zivildienst,
nie die Möglichkeit hatte seinen Gewissenswandel geltend zu machen. Auch nach dem in
Diskussion befindlichen Beamtenentwurf zu einer Zivildienstgesetzesnovelle 1996 wäre Ing .
Zwiauer nicht zivildienstantragsberechtigt. Am 7.Mai 1996 erhielt Zwiauer Befehl zum
2) Ing. Peter Zwiauer hat für 20.05. 1996 einen Einberufungsbefehl zum Panzerbat.9 in
Zwölfaxing. Ist dieser EB aufrecht oder wurde Ing. Zwiauer inzwischen bereits aus
dem Wehrdienst entlassen?
3) Falls er noch nicht entlassen wurde. wann wird dies geschehen?
4) Wird Herr Ing. Zwiauer neuerlich einen Einberufungsbefehl zugestellt bekommen?
5) Wie hoch muß aus Ihrer Sicht die Freiheitsstrafe sein, die Herr Zwiauer für seine
wiederholte Gewissensverweigerung ausfaßt, bevor er endgültig aus dem Wehrdienst
entlassen wird?