1389/AB XX.GP

An den

Herrn Präsidenten X GP.-NR

des Nationalrates 

Parlament 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Wabl, Petrovic, Freundinnen und Freunde haben

am 28.10.1996 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 1384/J betreffend

"Anrainerschutz bei Massentierhaltung" gerichtet. Auf die - aus Gründen der besse-

ren Übersichtlichkeit - in Kopie beigeschlossene Anfrage beehre ich mich, folgendes

mitzuteilen:

ad 1

§ 17 Abs. 2 UVP enthält zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen bei Genehmi-

gung einer Anlage nach UVP-G. "Maßnahmen im Zusammenhang mit 3 17 Abs. 2

UVP" bezüglich bestehender Anlagen können nach dieser Bestimmung nicht ergrif-

fen werden,

ad2

Selbst in Fachkreisen ist derzeit noch umstritten, welche Krankheitsbilder als typisch

für Geruchseinwirkungen anzusehen sind. Aus diesem Grund hat die Weltgesund-

heitsorganisation (WHO) in der jüngsten (noch nicht veröffentlichten, aber für Mitte

1997 angekündigten) Ausgabe der "Air Ouality Criteria" keine diesbezüglichen An-

gaben gemacht. Ebenso konnte die Österreichische Akademie der Wissenschaften

in ihrer von meinem Ressort in Auftrag gegebenen und soeben fertiggestellten

"Luftqualitätskritärien Flüchtige Organische Verbindungen" darüber keine verbindli-

chen Aussagen machen.

ad3

Bezüglich der Studien, die sich mit der gesundheitlichen Auswirkungen der Geruchs-

reize befassen, darf ich auf die Beantwortung der Frage 2 verweisen.

Als ein objektiv nachvollziehbares Kriterium zur quantitativen oder qualitativen Ab-

schätzung des zu erwartenden Ausmaßes von (Geruchs)- Immissionen aus der

Nutztierhaltung hat das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie im

Dezember 1995 die "Vorläufigen Richtlinien zur Beurteilung von Immissionen aus der

Nutztierhaltung in Stallungen", erarbeitet von der Interdisziplinären Arbeitsgruppe

"IMMISSIONEN aus der Nutztierhaltung", herausgegeben. Als lnstrument der Raum-

planung ermöglicht es diese Richtlinie, bei Änderungen der örtlichen Flächenwid-

mungs- und Bauungsplanung den entsprechenden Bestandsschutz durch Einhaltung-

von Schutzabständen zu gewährleisten. Die Gutachter in allfälligen Behörden-

verfahren wenden in der Regel für ihre Beurteilung diese Richtlinie, die meiner An-

fragebeantwortung angeschlossen ist, an.

ad4

Das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie wurde bereits 1991 mit den

Problemen betreffend die zitierte Anlage befaßt. Die damals durchgeführten Recher-

chen ergaben, daß keine Rechtsagrundlagen für weiterführende Maßnahmen meines

Ressorts vorhanden waren. Schon damals war erkennbar, daß diese Probleme nur

im Rahmen der Steiermärkischen Bauordnung gelöst werden könnten.

Obwohl keine Zuständigkeit meines Ministeriums gegeben war, hat meine Fachab-

teilung informationen betreffend weiterer behördlicher Maßnahmen in dieser Angelegenheit-

eingeholt. Es wurde in Erfahrung gebracht, daß im konkreten Fall derzeit

bei der Bezirkshauptmannschaft Feldbach ein Verwaltungsvollstreckungsverfahrern

durchgeführt wird, dem ein vollstreckbarer Baubescheid (Steiermärkisches Bauge-

setz 1995) zugrunde liegt.

Grundsätzlich darf darauf hingewiesen werden, daß die Errichtung und der Betrieb

derartiger Anlagen (und die Beurteilung der daraus entstehenden Geruchsbelästi-

gungen) primär in die Zuständigkeit der Länder fallen und in den Bau- und

Raumordnungsgesetzen sowie in den Luftreinhaltegesetzen der Länder (partikuläres

Bundesrecht) geregelt ist. Das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie

hat mit der Herausgabe der in Beantwortung der Frage 3 zitierten Richtlinie einen

ersten Schritt zu einer bundeseinheitlichen Vorgangsweise in diesem Zusammen-

hang gesetzt. Weitere Schritte meines Ressorts werden im Rahmen der Aktivitäten

zur Vereinheitlichung des partikuläreren Bundesrechts erfolgen.

ad5

Die Schwellenwerte für die UVP-Pflicht von Massentierhaltungen werden im Zuge

der für das Jahr 1997 geplanten Novellierung des UVP-Gesetzes diskutiert werden.

ad6

Die Materie des Tierschutzes (mit Ausnahme der Tiertransporte) fällt gemäß Bun-

desverfassung in den Kompetenzbereich der Länder. Es existieren daher 9 eigen-

ständige Tierschutzgesetze, die jedoch inhaltlich weitgehend übereinstimmen.

Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den Schutz von Nutztieren in der

Landwirtschaft wurde bereits von den meisten Ländern umgesetzt. Die Länder ver-

pflichten sich darin, hinsichtlich der Haltung von Rindern, Schweinen, Geflügel und

Pelztieren Mindestvorschriften bezüglich Bewegungsmöglichkeit, Sozialkontakt,

Bodenbeschaffenheit, Stallklima und Betreuungintensität zu erlassen.

Die angesprochene Problematik der Anrainerbelästigung durch Massentierhaltung ist

im Gegensatz dazu nicht in tierschutzrelevanten Bestimmungen zu suchen.

Falls in den in der Anfrage angeführten Mastbetrieben die Bestimmungen des je-

weils gültigen Landes-Tierschutzgesetzes verletzt werden, ist Anzeige nach diesem

Gesetz zu erstatten.