1417/AB XX.GP

 

Die unter Zl 1418/J-XX. GP.-NR, am 31. Oktober 1996 gestellte Anfrage der Abgeordne-

ten Dr Kier, Mag Barmüller und PartnerInnen betreffend "Kompetenzen des RH-Prä-

sidenten in seiner Eigenschaft als Generalsekretär der International Organisation of

Supreme Audit Institutions (Intosai)" beehre ich mich - unbeschadet des Spannungs-

verhältnisses zwischen dieser Anfrage und den Gegenständen des Fragerechtes gemäß

§ 91 a des Geschäftsordnungsgesetzes - wie folgt zu beantworten:

Vorbemerkung

Zweck der Internationalen Organisation der Obersten Rechnungskontrollbehörden

(INTOSAI) ist laut deren Satzungen der Gedanken- und Erfahrungsaustausch zwischen

den Obersten Rechnungskontrollbehörden,

Die für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Mittel der INTOSAI kommen aus

den Beiträgen der derzeit 175 Mitgliedstaaten bzw ihrer Obersten Rechnungskontroll-

behörden, wobei der österreichische Rechnungshof aufgrund seiner Tätigkeit als Gene-

ralsekretariat der INTOSAI von der Zahlung seines Mitgliedsbeitrages befreit ist,

Darüber hinaus haben auch zahlreiche weitere Mitglieder Aufgaben im Rahmen der

INTOSAI übernommen, deren Kosten aus den jeweiligen nationalen Budgets gedeckt wer-

den.

Laut den Statuten der INTOSAI ist der Präsident des Rechnungshofes der Republik Öster-

reich der Generalsekretär der INTOSAI, Sitz der INTOSAI und des Generalsekretariates

ist der Amtssitz des Rechnungshofes der Republik Österreich.

Dem Generalsekretär bzw dem Generalsekretariat obliegt es insbesondere.

- den Kontakt mit und zwischen den Mitgliedern der INTOSAI aufrecht zu erhalten.

- dem Präsidium und den Kommissionen bei der Erfüllung ihrer Arbeiten beizuste-

hen und die Organisation und die Tätigkeit von regionalen Arbeitsgruppen zu un-

terstützen.

- Seminare, Untersuchungen und andere Aktivitäten zur Förderung der Ziele der

INTOSAI zu organisieren,

- den Entwurf des Dreijahreshaushaltes sowie jährlich eines aktualisierten Haus-

haltsplanes für das laufende und das nächste Kalenderjahr zu erarbeiten und dem

Präsidium zuzuleiten.

- den Haushalt der INTROSAL zu führen sowie darüber dem Präsidium der INTOSAI zu

berichten und

- alle sonstigen dem Generalsekretariat übertragenen Aufgaben zu erfüllen.

Das positive Erscheinungsbild der INTOSAI und damit ihres Generalsekretariates auch

in jenen Staaten, in denen Österreich wenig oder überhaupt keinen Bekanntheitsgrad

besessen hat oder welche sich bisher ausschließlich an den nächstgelegenen Groß-

staaten (zB Vereinigte Staaten von Amerika, Kanada, Australien) orientiert haben, hat

wesentlich zu einer Vermehrung des Ansehens Österreichs in der Welt beigetragen.

Zu 11:

Ist es zutreffend, daß der Präsident des österreichischen Rechnungshofes die Funktion

des Generalsekretärs von Intosai ausübt?

Wenn ja, handelt es sich dabei um eine in den Statuten festgeschriebene Verknüpfung

der letzteren Funktion mit Ihrem Amt als RH-Präsident oder um eine (regelmäßige) Bestel-

lung im Einzelfall?

Wie in den Vorbemerkungen dargelegt, beruht die Wahrnehmung der Funktion des Ge-

neralsekretärs der INTOSAI durch den Präsidenten des österreichischen Rechnungs-

hofes auf den Statuten der INTOSAI .

Diese - von der Person des jeweiligen Amtsinhabers unabhängige - Verknüpfung der

Funktion des Präsidenten des österreichischen Rechnungshofes mit jener des General-

sekretärs der INTOSAI besteht seit 1965.

zu 2)

"Ist es richtig, daß der Generalsekretär der Intosai neben einer Vielzahl anderer Tätig-

keiten - unter Berücksichtigung der Subsidiarität - die Letztverantwortung für die kor-

rekte Erteilung von Aufträgen, sohin auch für die Erteilung von Übersetzungsaufträgen.

innehat?"

Der Generalsekretär der INTOSAI ist den maßgeblichen Organen der INTOSAI im Sinne

der Fragestellung verantwortlich.

zu 3)

"Können Sie bestätigen, daß das Auftragsvolumen der Intosai für Übersetzungen meh-

rere hunderttausend Schilling jährlich beträgt?"

Der Umfang der Aufträge der INTOSAI für Übersetzungs- bzw Dolmetscherleistungen

richtet sich nach den jeweiligen unabdingbaren Erfordernissen und bewegte sich zwi-

schen rd S 57.000 (1995) und rd S 460.000 (1994).

zu 4) bis 6)

"Wieviele Übersetzer hatte die Intosai im Jahre 1995 auf Basis freier Werkverträge be-

schäftigt, und wieviele von diesen hatten ihren ständigen Wohnsitz in Österreich?"

"Wieviele Übersetzer hatte die Intosai im ersten Halbjahr 1996 auf Basis freier Werkver-

träge beschäftigt und wieviele von diesen hatten ihren ständigen, Wohnsitz in Öster-

reich?"

"Wieviele Übersetzungsaufträge hat die Intosai nach dem 1 . Juli 1996 auf Basis freier

Werkverträge bis 31. Oktober 1996 (bzw bis zum Tag der Anfragebeantwortung) vergeben.

und wieviele von diesen Übersetzern haben ihren ständigen Wohnsitz in Österreich?"

Von den im Jahr 1995 von der INTOSAI beauftragten vier Übersetzern/Dolmetschern

hatte keiner von den im ersten Halbjahr 1996 beauftragten neun und von den vom

1. Juli 1996 bis 31. Oktober 1996 beauftragten sieben Personen hatten jeweils zwei eine

(Geschäfts- bzw Korrespondenz-)Adresse außerhalb Österreichs angegeben.

Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, daß auch in den Vorjahren die Anzahl der

Übersetzer/Dolmetscher mit einer Adresse außerhalb Österreichs schwankte (1992: 2

von 15: 1993: 3 von 16. 1994: keiner von 18).

zu 7)

"Hat die Intosai die Absicht künftig vermehrt Werkverträge mit nicht in Österreich tä-

tigen Übersetzern abzuschließen?

Wenn ja, besteht zwischen dieser Absicht und den erschwerten Bedingungen (Verteue-

rung) durch die gesetzliche Neuregelung über die Sozialversicherungspflicht für Werk-

vertrüge und freie Dienstverträge ein Zusammenhang?"

Obzwar mir konkrete Absichten der maßgeblichen Organe der INTOSAI das General-

sekretariat der INTOSAI aus Kostengründen bzw wegen der in der Anfrage genannten

Werkvertragsregelung zu einer vermehrten Vergabe von Übersetzer- bzw Dolmetscher-

aufträgen an Auftragnehmer außerhalb Österreichs zu verhalten, nicht bekannt sind,

bin ich auch als Generalsekretär der INTROSAI bei der Verwendung der mir anvertrauten

Mittel - diesfalls jener der INTOSAI bzw Ihrer Mitglieder - den Grundsätzen der Spar-

samkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit verpflichtet.

In diesem Sinne kann ich nicht ausschließen, daß in konkreten Fällen eine Ko-

sten-/Leistungsabwägung zugunsten einer Auftragserteilung an nicht in Österreich tätige

Dolmetscherr bzw Übersetzer ausfällt, wie dies auch bereits in der Vergangenheit der Fall

war.

zu 8)

"Wurde der Rechnungshof im Zuge der Neuregelung der Werkverträge konsultiert und

diesem Möglichkeit zu einer als fachlich zu qualifizierenden Äußerung gegeben?

Wenn ja, wie lautet diese Äußerung im Volltext?"

Die im Rahmen des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl Nr 201/1996, beschlos-

senen Werkvertragsregelungen waren im "Entwurf" jener gesetzlichen Regelungen (Ge-

setzesnovellen), die den Beitrag des BMAS zu der in Aussicht genommenen Sammel-

novelle als Begleitgesetz zum Bundesfinanzgesetz 1996 bilden" enthalten. Zu diesem am

26. Februar 1996 im Rechnungshof eingelangten Entwurf hat sich der Rechnungshof. Im

wesentlichen dahingehend geäußert, daß er sich wegen der Kürze der ihm eingeräumten

Begutachtungsfrist (4. März 1996) "einer inhaltlichen Stellungnahme - sei es zu einzel-

nen Regelungen, sei es zu den finanziellen Auswirkungen - bewußt enthält".

Die mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 1996 - SRÄG 1996, BGBI Nr 411/1996, er-

folgte erste Änderung der Werkvertragsregelungen wurde erst nach der Begutachtung

durch den Rechnungshof in die diesbezügliche Regierungsvorlage (2 14 d. B. Sten. Prot.

NR, XX. GP) eingearbeitet.

Die mit BGBl Nr 600/1996 vorgenommene zweite Änderung der Werkvertragsregelungen

erfolgte auf der Grundlage eines Initiativantrages (1A 289/A. XX.GP): eine Begutachtung

durch den Rechnungshof erfolgte demnach nicht.