1450/AB XX.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.

1575/J betreffend Goffer Barbara, Ausbildung, Zahnklinik, welche

die Abgeordneten Dunst und Genossen am 29. November 1996 an mich

richteten und aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie

beigelegt ist, stelle ich fest:

Antwort zu den Punkten 1 und 2 der Anfrage:

Während ursprünglich im Bereich der freien Berufe die Ausbildung

von Lehrlingen nur durch Rechtsanwälte und Ziviltechniker möglich

war, wurde durch die Berufsausbildungsgesetznovelle 1-993 generell

für Ausübende der freien Berufe die Möglichkeit der Ausbildung

von Lehrlingen geschaffen. Es können daher jetzt neben den ge-

nannten freien Berufen grundsätzlich auch Ärzte, Tierärzte, Apo-

theker, Notare, Wirtschaftstreuhänder und Patentanwälte Lehrlinge

ausbilden.
Als spezifischer Lehrberuf im Bereich des freien Apothekerberufes

wurden der Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent

eingerichtet (Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent-

Ausbildungsverordnung BGBl.Nr. 495/1994).

 

Nachdem es in Österreich keinen spezifischen Lehrberuf „Zahn-

arzthelfer/Zahnarzthelferin“ gibt, besteht für Frau Barbara Goffer

derzeit nicht die Möglichkeit des Abschlusses eines Lehrvertrages

und damit auch die Möglichkeit der Umwandlung ihrer Anlernausbildung

in ein Lehrverhältnis.

 

Nachdem mit der Berufsausbildungsgesetznovelle 1993 die gesetzliche

Grundlage dafür geschaffen wurde, daß auch freiberuflich Tätige Lehrlinge

ausbilden können, werde ich mich auch in Hinkunft  dafür einsetzen, daß im

Einvernehmen mit den jeweiligen Interessenvertretungen auch in anderen

freien Berufen die verordnungsgemäße Grundlage zur spezifischen Lehrlings-

ausbildung geschaffen wird.