1450/AB XX.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.
1575/J betreffend Goffer Barbara, Ausbildung, Zahnklinik, welche
die Abgeordneten Dunst und Genossen am 29. November 1996 an mich
richteten und aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie
beigelegt ist, stelle ich fest:
Antwort zu den Punkten 1 und 2 der Anfrage:
Während ursprünglich im Bereich der freien Berufe die Ausbildung
von Lehrlingen nur durch Rechtsanwälte und Ziviltechniker möglich
war, wurde durch die Berufsausbildungsgesetznovelle 1-993 generell
für Ausübende der freien Berufe die Möglichkeit der Ausbildung
von Lehrlingen geschaffen. Es können daher jetzt neben den ge-
nannten freien Berufen grundsätzlich auch Ärzte, Tierärzte, Apo-
theker, Notare, Wirtschaftstreuhänder und Patentanwälte Lehrlinge
ausbilden.
Als spezifischer Lehrberuf im Bereich des freien Apothekerberufes
wurden der Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent
eingerichtet (Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent-
Ausbildungsverordnung BGBl.Nr. 495/1994).
Nachdem es in Österreich keinen spezifischen Lehrberuf „Zahn-
arzthelfer/Zahnarzthelferin“ gibt, besteht für Frau Barbara Goffer
derzeit nicht die Möglichkeit des Abschlusses eines Lehrvertrages
und damit auch die Möglichkeit der Umwandlung ihrer Anlernausbildung
in ein Lehrverhältnis.
Nachdem mit der Berufsausbildungsgesetznovelle 1993 die gesetzliche
Grundlage dafür geschaffen wurde, daß auch freiberuflich Tätige Lehrlinge
ausbilden können, werde ich mich auch in Hinkunft dafür einsetzen, daß im
Einvernehmen mit den jeweiligen Interessenvertretungen auch in anderen
freien Berufen die verordnungsgemäße Grundlage zur spezifischen Lehrlings-
ausbildung geschaffen wird.