1451/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Karl Gerfried Müller und Genossen haben am
21.11.1996 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 1476/J betreffend
"Mülltrennung auf Autobahnrastplätzen" gerichtet. Auf die - aus Gründen der besse-
ren Übersichtlichkeit - in Kopie beigeschlossene Anfrage beehre ich mich, folgendes
mitzuteilen:
ad 1 bis 3
Die Kontrolle der Verpflichtungen der Verpackungsverordnung konzentriert sich ent-
sprechend dem Willen des Gesetzgebers einerseits auf die Inverkehrsetzer der Ver-
packungen, andererseits auf die Sammel- und Verwertungssysteme.
Weiters ist festzuhalten, daß auch mit der neuen Verpackungsverordnung die Inver-
kehrsetzer von Verpackungen zur Rücknahme und Verwertung (oder Wiederver-
wendung) derselben verpflichtet sind bzw. sich eines Systems bedienen können, das
die Rücknahme in zumutbarer Entfernung für Letztverbraucher zu organisieren hat.
Die zumutbare Entfernung zur Sammelstelle ist dann gegeben, wenn sie nicht grö-
ßer ist, als die Entfernung zur Versorgungseinrichtung für die jeweiligen Güter. Eine
getrennte Sammlung auf Autobahnrastplätzen, auf denen in der Regel auch keine
Versorgungseinrichtungen bestehen, ist daher
nicht unbedingt erforderlich.
Hinzuweisen ist darauf, daß die Autobahnen inklusive Rastplätze in die Zuständigkeit
der Bundesstraßenverwaltung fallen, deren Einrichtung und Kontrolle dem Bundes-
minister für wirtschaftliche Angelegenheiten obliegt.
ad 4 bis 6
Im Rahmen der Verpackungsverordnung 1 996, die mit 1 . Dezember 1 996 in Kraft
getreten ist, wurde von einer gesonderten Rückgabepflicht des Letztverbrauchers
Abstand genommen, um eine unnötige "Kriminalisierung" der Konsumenten zu ver-
meiden.
Schon bisher bestand eine hohe Motivation, Verpackungen, aber auch andere Ab-
fälle, getrennt zu sammeln und damit einem sinnvollen Kreislauf zuzuführen. Es ist
davon auszugehen, daß sich mit der neuen Verordnung nichts daran ändert.