1477/AB XX.GP
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentarische Anfrage Nr. 1 556/J der Abgeordneten Karl Gerfried Müller und Genossen
vom 29. November 1 996, betreffend unübersichtliche Auflistung von Spesen und Gebühren
auf Girokonten bei Banken, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Zu 1. bis 4.:
Die Verbraucherschutzbestimmungen im Bankwesengesetz (BWG), die durch die jüngste
Novelle des BWG bzw. das Wertpapieraufsichtsgesetz vom Dezember 1 996 noch
beträchtlich verbessert wurden, sind wesentlich strenger als die vergleichbaren EU-
Standards.
§ 34 Abs. 2 Z 1 BWG bestimmt, daß das Kreditinstitut im Verbrauchergirokontovertrag die
einzelnen Entgelte, die für die Kontoführung sowie alle sonstigen Dienstleistungen im Zu-
sammenhang mit diesen Konten verlangt werden, anzugeben hat. Diese Angabe muß -
getrennt nach Kostenarten - entweder ziffernmäßig oder bestimmbar so erfolgen, daß das
Entgelt leicht aus den Kontomitteilungen aufgrund objektiver Kriterien ableitbar ist. Diese
Angaben sind in weiterer Folge zumindest einmal jährlich, jegliche Änderung der Angaben
vor deren Inkrafttreten bekanntzugeben. Hiefür ist die Information mit einem Kontoauszug
ausreichend.
Weiters bestimmt § 35 Abs. 1 Z 1 lit. b BWG den Aushang der Entgelte für Dienstleistungen
im Privatkundenbereich im Kassensaal.
Die Kreditinstitute sind daher schon von Gesetzes wegen zu einer sehr ausführlichen
Verbraucherinformation verhalten.