1477/AB XX.GP

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche

parlamentarische Anfrage Nr. 1 556/J der Abgeordneten Karl Gerfried Müller und Genossen

vom 29. November 1 996, betreffend unübersichtliche Auflistung von Spesen und Gebühren

auf Girokonten bei Banken, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

Zu 1. bis 4.:

Die Verbraucherschutzbestimmungen im Bankwesengesetz (BWG), die durch die jüngste

Novelle des BWG bzw. das Wertpapieraufsichtsgesetz vom Dezember 1 996 noch

beträchtlich verbessert wurden, sind wesentlich strenger als die vergleichbaren EU-

Standards.

§ 34 Abs. 2 Z 1 BWG bestimmt, daß das Kreditinstitut im Verbrauchergirokontovertrag die

einzelnen Entgelte, die für die Kontoführung sowie alle sonstigen Dienstleistungen im Zu-

sammenhang mit diesen Konten verlangt werden, anzugeben hat. Diese Angabe muß -

getrennt nach Kostenarten - entweder ziffernmäßig oder bestimmbar so erfolgen, daß das

Entgelt leicht aus den Kontomitteilungen aufgrund objektiver Kriterien ableitbar ist. Diese

Angaben sind in weiterer Folge zumindest einmal jährlich, jegliche Änderung der Angaben

vor deren Inkrafttreten bekanntzugeben. Hiefür ist die Information mit einem Kontoauszug

ausreichend.

Weiters bestimmt § 35 Abs. 1 Z 1 lit. b BWG den Aushang der Entgelte für Dienstleistungen

im Privatkundenbereich im Kassensaal.

Die Kreditinstitute sind daher schon von Gesetzes wegen zu einer sehr ausführlichen

Verbraucherinformation verhalten.