1548/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Madl und Kollegen haben am 20.11.1996 an
mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 1595/J betreffend "Finanzielle
Gleichstellung der Fahrtkosten zwischen Heimschülern und Fahrschülem" gerichtet.
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit - in Kopie beigeschlossene
Anfrage beehre ich mich, folgendes mitzuteilen:
ad 1
Sowohl die Gewährung einer Schulfahrtbeihilfe als auch die Einräumung einer
Schülerfreifahrt waren von Anfang an zur Erleichterung derjenigen Mehraufwendun-
gen gedacht, die den Eltern und anderen Erziehungsberechtigten daraus erwachsen,
daß die Kinder für den täglichen Schulbesuch auf ein Verkehrsmittel angewiesen
sind und dieses bezahlen müssen, während andere Schüler diese Kosten nicht
haben. Die zusätzliche Zahlung der sogenannten Heimfahrtbeihilfe, die sich nur auf
Wochenendfahrten der Schüler bezogen hat, war seinerzeit deshalb möglich, weil
der Familienlastenausgleich beträchtliche Überschüsse hatte.
Im Zuge der Beratungen zum Strukturanpassungsgesetz 1995 und angesichts der
Tatsache, daß der Familienlastenausgleich defizitär war, mußte die Heimfahrtbeihilfe
zurückgenommen werden. Dies war auch notwendig, um andere Leistungen des
Familienlastenausgleichsfonds möglichst
ungeschmälert belassen zu können.
Eine Ungleichbehandlung von Schülern ist darin nicht zu sehen, weil die Streichung
der Heimfahrtbeihilfe für alle Schüler in gleicher Weise zur Anwendung kommt.
Heimkosten wurden niemals aus Mitteln des Familienlastenausgleichs vergütet.
ad 2
Die diesbezüglichen Regelungen finden sich im Schülerbeihilfengesetz, welches in
den Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angele-
genheiten fällt.
ad 3
Das Finanzamt Lienz hat auf Grundlage der jeweils geltenden Rechtslage zu ent-
scheiden.
ad 4
Eine Gleichstellung von Heim- und Fahrschülern kann aus Artikel 7 der Bundesver-
fassung nicht abgeleitet werden.
Ergänzend möchte ich erwähnen, daß ein Proponent der Beschwerdeführer aus
Osttirol gegen den Bescheid des Finanzamtes den Rechtsweg beschritten hat. lm
Zuge der diesbezüglichen Prüfung wurde festgestellt, daß bestehende tarifliche Er-
mäßigungen und Begünstigungen nicht berücksichtigt worden sind, so daß die an-
gegebenen Fahrtkosten von ca. öS 18.000,-- um fast 100/% zu hoch gegriffen sein
dürften.