1563/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1493/J-NR/1996, betreffend sachlich nicht

gerechtfertigte Privilegien im Bereich des Subventionsbetriebes Österreichische

Bundesbahnen, die die Abgeordneten Petrovic, Haidlmayr, Freundinnen und Freunde

am 27. November 1996 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beant-

worten:

Gemäß Art. 52 Abs. 1 B-VG und § 90 erster Satz des Geschäftsordnungsgesetzes

1975 ist der Nationalrat befugt, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu über-

prüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle

einschlägigen Auskünfte zu verlangen. § 90 zweiter Satz des Geschäftsordnungs-

gesetzes 1975 präzisiert die "Gegenstände der Vollziehung,' - also die Gegenstände

des Fragerechtes - unter Verwendung des Wortlautes des § 2 Abs. 3 des Bundesmini-

steriengesetzes 1973. Demgemäß sind darunter zu verstehen: ,'Regierungsakte,

Angelegenheiten der behördlichen Verwaltung oder der Verwaltung des Bundes als

Träger von Privatrechten."

Für den Umfang der Pflicht zur Beanwortung einer parlamentarischen Anfrage ist

daher vor allem von Bedeutung, ob die Frage einen "Gegenstand der Vollziehung"

betrifft.

Das in Art. 52 Abs. 1 B-VG niedergelegte Fragerecht und die ihm korrespondierende

lnformationspflicht sollen die Volksvertretung in die Lage versetzen, sich ein Urteil

darüber zu bilden, ob die Regierungsgeschäfte den von der Volksvertretung beschlos-

senen Gesetzen gemäß, desgleichen aber, ob sie darüber hinaus auch den politischen

lntentionen der Volksvertretung entsprechend geführt werden. Sie finden daher ihre

Grenze in den Ingerenzmöglichkeiten, über die die Bundesregierung und ihre einzelnen

Mitglieder in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich verfügen.

Eine parlamentarische Anfrage im Zusammenhang mit einem im Eigentum des Bundes

stehenden Untemehmen ist damit so weit vom Interpellationsrecht gemäß Art. 52 Abs.

1 B-VG ("Vollziehung des Bundes") erfaßt, als in den Organen dieser Unternehmen

Verwaltungsorgane tätig werden. Konsequenterweise unterliegen daher auch nur die

Handlungen von Verwaltungsorganen in den Organen von Unternehmen der

parlamentarischen Interpellation.

Nicht vom Interpellationsrecht umfaßt sind jedoch Handlungen, die von geschäfts-

führenden Unternehmungsorganen selbst gesetzt werden.

lhre Fragen 1 , 2, 3, 4, 5 und 6 beziehen sich aber ausschließlich auf Handlungen von

Unternehmensorganen und wären daher auch von diesen zu beantworten.

Ich habe aber Ihre Anfrage an die ÖBB weitergeleitet.

Die entsprechende Stellungnahme darf ich lhnen in der Beilage zur Kenntnis bringen.

Die an mich persönlich gerichteten Fragen 7, 8 und 9 darf ich wie folgt beantworten:

7.,8. Wie beurteilen Sie als ressortzuständiger Minister die Fortschreibung deartiger Privile-

gien in einem von den Steuerzahlerlnnen hochsubventionierten Unternehmen mit einem

gewaltigen Investitions- und Erneuerungabedarf7 -

Werden Sie als ressortzuständiger Minister eine Überprüfung und Durchforstung der

artiger Privilegien veranlassen ? Wenn ja, mit welche Zeithorizont und in welcher Art und

Weise, wenn nein, warum nicht?

Antwort:

Soweit "Angehörige von Gebietskörperschaften, öffentlichen Dienststellen, staatsnahen

Unternehmungen bzw. Einrichtungen der Sozialpartnerschaft" betroffen sind, wären die

entsprechenden Fragen an diese zu richten. Hinsichtlich meines Ressorts darf ich

feststellen, daß nur seitens der Obersten Einsenbahnbehörde "Ausweise zur Ausübung

der obersten eisenbahnbehördlichen Aufsicht" an bestimmte Bedienstete, die sich

ausschließlich im Aktivstand befinden, ausgestellt werden. Hiefür wurden aus dem

Budgetkapitel 65 im Jahre 1996 an die ÖBB 356.400 S als Entgelt ausbezahlt.

Da von meinem Ressort nur solche Ausweise ausgestellt werden, kann ich nur die

Vergabe dieser Ausweise einer "Überprüfung und Durchforstung" Unterziehen und darf

dazu feststellen, daß die Festlegung des Berechtigtenkreises nach strengsten Kriterien

erfolgt.

9. Erhalten die österr. Bundesbahnen seitens der öffentlichen Hand finanzielle Entschädi-

gungen für die jeweiligen Einnnahmeausfälle durch die diversen Begünstigungen ? Wenn

ja, für welche Begünstigungen, in welcher Höhe und aus welchen Budgetmitteln?

Antwort:

Aufgrund des Bundesbahngesetzes 1992 sind die ÖBB ein selbständiges Unternehmen

und können als solches Leistungen mit oder ohne die Verrechnung entsprechender

Entgelte erbringen. Es ist aber davon auszugehen, daß sich die ÖBB nicht nur für die

für Mitarbeiter meines Ressorts ausgestellten Ausweise, sondern auch für allfällige

anderen öffentlichen Dienststellen ausgestellte Ausweise entsprechende Entgelte

ausbedungen haben und weiter ausbedingen werden.

Stellungnahme der ÖBB zur parl, Anfrage 1493/J-NR/1996

Zu Frage1 :

"Ist es zutreffend, daß allen bzw. einzelnen Mitgliedern der österreichischen Bundesregierung

Freifahrtausweise bzw. sonstige Vergütungen zu teil werden? Bitte die Zahl der allenfalls

begünstigten Regierungsmitglieder sowie die Art der Begünstigung sowie deren Finanzierung

exakt darstellen?"

Gemäß § 18 ( 1 ) des Bundesgesetzes vom 9.7.1972, BGBl.Nr.273 (Bezügegesetz) haben die

obersten Organe des Bundes Anspruch auf unentgeltliche Beförderung innerhalb des Gebietes

der Republik Österreich aufgrund eines Ausweises.

Für die Mitglieder des Europäischen Parlaments erfolgte die gesetzliche Regelung in der

Novellierung zum Bezügegesetz vom 5.1.1995, §23 i.

Die Höhe der finanziellen Abgeltung wird gemäß Bezügegesetz alljährlich von der Bundes-

regierung festgesetzt und den betroffenen Verkehrsunternehrnen von der Parlamentsdirektion

bzw. vom Bundeskanzleramt zugeleitet.

Zu den Fragen 2 bis 6:

"Ist es zutreffend, daß Mitarbeiterlnnen der Österreichischen Bundesbahnen unabhängig von

ihrem Einkommensniveau bzw. ihrer Gehaltsklasse Begünstigungen bzw. Freifahrtmöglich-

keiten ansprechen können? Wenn ja, bitte Zahl der Bediensteten, Art der Begünstigung und

Voraussetzungen der Inanspruchnahme exakt darstellen?

Gibt es sonstige Personengruppen (z.B. bestimmte öffentlich Bedienstete, Angehöriger be-

stimmter der öffentlichen Hand nahestehender Unternehmungen), die als Berufsgruppe Fahr-

begünstigungen in Anspruch nehmen können? Wenn ja, bitte Zahl der Personen, Funktionen

und Art der Begünstigung exakt darstellen. Was sind die Voraussetzungen der Inanspruch-

nahme und auf welcher Grundlage beruht dieses "Privileg"?

Ist es zutreffend, daß sämtliche Journalistinnen, unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungs-

fähigkeit ihrer Arbeitgebers und unabhängig von ihrem eigenen Einkommensniveau Fahrt-

begünstigungen bei den Österr. Bundesbahnen (Fahrkarten 1. Klasse zum Preis von Karten 2.

Klasse) in Anspruch nehmen können? Wie vielen Personen ist diese Möglichkeit eingeräumt,

was sind die Voraussetzungen der Inanspruchnahme und auf welcher Grundlage beruht dieses

"Privileg"?

Dem Vernehmen nach stellen die Österreichischen Bundesbahnen den Mitarbeiterlnnen

bestimmter Organisationen, Dienststellen und Unternehmungen (z.B. den österreichischen

Sozialpartnern) unentgeltlich bzw. stark vergünstigt Fahrkarten zur Verfügung. Wieviele

derartige Fahrkarten wurden in den letzten 5 Jahren unentgeltlich bzw. reduziert zur Verfügung

gestellt? Auf welcher Grundlage beruhen diese Privilegien?

Wieviele Freifahrausweise bzw. allgemeine oder spezielle Freifahrkarten bzw. Ermäßigungs-

ausweise und ermäßigte Einzelkarten wurden an die Angehörige von Gebietskörperschaften,

öffentlichen Dienststellen, staatsnahen Unternehmungen bzw. Einrichtungen der Sozialpartner-

schaft in den letzten 5 Jahren zur Verfügung gestellt?

Diese Fragen betreffen ausschließlich ÖBB-interne Entscheidungen, welche in den alleinigen

Verantwortungsbereich der Unternehmensführung der Firma ÖBB fallen. Es wird um Ver-

ständnis gebeten, daß eine Darlegung interner Daten in einer parlamentarischen Anfrage nicht

erfolgen kann.