1563/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1493/J-NR/1996, betreffend sachlich nicht
gerechtfertigte Privilegien im Bereich des Subventionsbetriebes Österreichische
Bundesbahnen, die die Abgeordneten Petrovic, Haidlmayr, Freundinnen und Freunde
am 27. November 1996 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beant-
worten:
Gemäß Art. 52 Abs. 1 B-VG und § 90 erster Satz des Geschäftsordnungsgesetzes
1975 ist der Nationalrat befugt, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu über-
prüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle
einschlägigen Auskünfte zu verlangen. § 90 zweiter Satz des Geschäftsordnungs-
gesetzes 1975 präzisiert die "Gegenstände der Vollziehung,' - also die Gegenstände
des Fragerechtes - unter Verwendung des Wortlautes des § 2 Abs. 3 des Bundesmini-
steriengesetzes 1973. Demgemäß sind darunter zu verstehen: ,'Regierungsakte,
Angelegenheiten der behördlichen Verwaltung oder der Verwaltung des Bundes als
Träger von Privatrechten."
Für den Umfang der Pflicht zur Beanwortung einer parlamentarischen Anfrage ist
daher vor allem von Bedeutung, ob die Frage einen "Gegenstand der Vollziehung"
betrifft.
Das in Art. 52 Abs. 1 B-VG niedergelegte Fragerecht und die ihm korrespondierende
lnformationspflicht sollen die Volksvertretung in die Lage versetzen, sich ein Urteil
darüber zu bilden, ob die Regierungsgeschäfte den von der Volksvertretung beschlos-
senen Gesetzen gemäß, desgleichen aber, ob sie darüber hinaus auch den politischen
lntentionen der Volksvertretung entsprechend geführt werden. Sie finden daher ihre
Grenze in den Ingerenzmöglichkeiten, über die die Bundesregierung und ihre einzelnen
Mitglieder in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich verfügen.
Eine parlamentarische Anfrage im Zusammenhang mit einem im Eigentum des Bundes
stehenden Untemehmen ist damit so weit vom Interpellationsrecht gemäß Art. 52 Abs.
1 B-VG ("Vollziehung des Bundes") erfaßt, als in den Organen dieser Unternehmen
Verwaltungsorgane tätig werden. Konsequenterweise unterliegen daher auch nur die
Handlungen von Verwaltungsorganen in den Organen von Unternehmen der
parlamentarischen Interpellation.
Nicht vom Interpellationsrecht umfaßt sind jedoch Handlungen, die von geschäfts-
führenden Unternehmungsorganen selbst gesetzt werden.
lhre Fragen 1 , 2, 3, 4, 5 und 6 beziehen sich aber ausschließlich auf Handlungen von
Unternehmensorganen und wären daher auch von diesen zu beantworten.
Ich habe aber Ihre Anfrage an die ÖBB weitergeleitet.
Die entsprechende Stellungnahme darf ich lhnen in der Beilage zur Kenntnis bringen.
Die an mich persönlich gerichteten Fragen
7, 8 und 9 darf ich wie folgt beantworten:
7.,8. Wie beurteilen Sie als ressortzuständiger Minister die Fortschreibung deartiger Privile-
gien in einem von den Steuerzahlerlnnen hochsubventionierten Unternehmen mit einem
gewaltigen Investitions- und Erneuerungabedarf7 -
Werden Sie als ressortzuständiger Minister eine Überprüfung und Durchforstung der
artiger Privilegien veranlassen ? Wenn ja, mit welche Zeithorizont und in welcher Art und
Weise, wenn nein, warum nicht?
Antwort:
Soweit "Angehörige von Gebietskörperschaften, öffentlichen Dienststellen, staatsnahen
Unternehmungen bzw. Einrichtungen der Sozialpartnerschaft" betroffen sind, wären die
entsprechenden Fragen an diese zu richten. Hinsichtlich meines Ressorts darf ich
feststellen, daß nur seitens der Obersten Einsenbahnbehörde "Ausweise zur Ausübung
der obersten eisenbahnbehördlichen Aufsicht" an bestimmte Bedienstete, die sich
ausschließlich im Aktivstand befinden, ausgestellt werden. Hiefür wurden aus dem
Budgetkapitel 65 im Jahre 1996 an die ÖBB 356.400 S als Entgelt ausbezahlt.
Da von meinem Ressort nur solche Ausweise ausgestellt werden, kann ich nur die
Vergabe dieser Ausweise einer "Überprüfung und Durchforstung" Unterziehen und darf
dazu feststellen, daß die Festlegung des Berechtigtenkreises nach strengsten Kriterien
erfolgt.
9. Erhalten die österr. Bundesbahnen seitens der öffentlichen Hand finanzielle Entschädi-
gungen für die jeweiligen Einnnahmeausfälle durch die diversen Begünstigungen ? Wenn
ja, für welche Begünstigungen, in welcher Höhe und aus welchen Budgetmitteln?
Antwort:
Aufgrund des Bundesbahngesetzes 1992 sind die ÖBB ein selbständiges Unternehmen
und können als solches Leistungen mit oder ohne die Verrechnung entsprechender
Entgelte erbringen. Es ist aber davon auszugehen, daß sich die ÖBB nicht nur für die
für Mitarbeiter meines Ressorts ausgestellten Ausweise, sondern auch für allfällige
anderen öffentlichen Dienststellen ausgestellte Ausweise entsprechende Entgelte
ausbedungen haben und weiter ausbedingen
werden.
Stellungnahme der ÖBB zur parl, Anfrage 1493/J-NR/1996
Zu Frage1 :
"Ist es zutreffend, daß allen bzw. einzelnen Mitgliedern der österreichischen Bundesregierung
Freifahrtausweise bzw. sonstige Vergütungen zu teil werden? Bitte die Zahl der allenfalls
begünstigten Regierungsmitglieder sowie die Art der Begünstigung sowie deren Finanzierung
exakt darstellen?"
Gemäß § 18 ( 1 ) des Bundesgesetzes vom 9.7.1972, BGBl.Nr.273 (Bezügegesetz) haben die
obersten Organe des Bundes Anspruch auf unentgeltliche Beförderung innerhalb des Gebietes
der Republik Österreich aufgrund eines Ausweises.
Für die Mitglieder des Europäischen Parlaments erfolgte die gesetzliche Regelung in der
Novellierung zum Bezügegesetz vom 5.1.1995, §23 i.
Die Höhe der finanziellen Abgeltung wird gemäß Bezügegesetz alljährlich von der Bundes-
regierung festgesetzt und den betroffenen Verkehrsunternehrnen von der Parlamentsdirektion
bzw. vom Bundeskanzleramt zugeleitet.
Zu den Fragen 2 bis 6:
"Ist es zutreffend, daß Mitarbeiterlnnen der Österreichischen Bundesbahnen unabhängig von
ihrem Einkommensniveau bzw. ihrer Gehaltsklasse Begünstigungen bzw. Freifahrtmöglich-
keiten ansprechen können? Wenn ja, bitte Zahl der Bediensteten, Art der Begünstigung und
Voraussetzungen der Inanspruchnahme exakt darstellen?
Gibt es sonstige Personengruppen (z.B. bestimmte öffentlich Bedienstete, Angehöriger be-
stimmter der öffentlichen Hand nahestehender Unternehmungen), die als Berufsgruppe Fahr-
begünstigungen in Anspruch nehmen können? Wenn ja, bitte Zahl der Personen, Funktionen
und Art der Begünstigung exakt darstellen. Was sind die Voraussetzungen der Inanspruch-
nahme und auf welcher Grundlage beruht dieses "Privileg"?
Ist es zutreffend, daß sämtliche Journalistinnen, unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungs-
fähigkeit ihrer Arbeitgebers und unabhängig von ihrem eigenen Einkommensniveau Fahrt-
begünstigungen bei den Österr. Bundesbahnen (Fahrkarten 1. Klasse zum Preis von Karten 2.
Klasse) in Anspruch nehmen können? Wie vielen Personen ist diese Möglichkeit eingeräumt,
was sind die Voraussetzungen der Inanspruchnahme und auf welcher Grundlage beruht dieses
"Privileg"?
Dem Vernehmen nach stellen die Österreichischen Bundesbahnen den Mitarbeiterlnnen
bestimmter Organisationen, Dienststellen und Unternehmungen (z.B. den österreichischen
Sozialpartnern) unentgeltlich bzw. stark vergünstigt Fahrkarten zur Verfügung. Wieviele
derartige Fahrkarten wurden in den letzten 5 Jahren unentgeltlich bzw. reduziert zur Verfügung
gestellt? Auf welcher Grundlage beruhen diese
Privilegien?
Wieviele Freifahrausweise bzw. allgemeine oder spezielle Freifahrkarten bzw. Ermäßigungs-
ausweise und ermäßigte Einzelkarten wurden an die Angehörige von Gebietskörperschaften,
öffentlichen Dienststellen, staatsnahen Unternehmungen bzw. Einrichtungen der Sozialpartner-
schaft in den letzten 5 Jahren zur Verfügung gestellt?
Diese Fragen betreffen ausschließlich ÖBB-interne Entscheidungen, welche in den alleinigen
Verantwortungsbereich der Unternehmensführung der Firma ÖBB fallen. Es wird um Ver-
ständnis gebeten, daß eine Darlegung interner Daten in einer parlamentarischen Anfrage nicht
erfolgen kann.