1591/AB XX.GP
Auf die an meinen Amtsvorgänger gerichtete und aus Gründen der besseren
Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene schriftliche parlamentarische Anfrage der
Abgeordneten Mag. Dr. Heide Schmidt und Genossen vom 29. November 1996, Nr. 1558/J ,
betreffend des Bundesgesetzes vom 16. Mai 1986, mit dem das Glücksspielgesetz das
Bundes-Sportförderungsgesetz, das Gebührengesetz und das Umsatzsteuergesetz geändert
wurden, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Einleitend möchte ich darauf hinweisen, daß die vorliegende Anfrage wortgleich mit der
Anfrage vom 28. Februar 1996, Nr. 191/J, ist. Da in der Zwischenzeit keine Änderungen
eingetreten sind, die eine abweichende Beantwortung erfordert hätten, weichen die
folgenden Ausführungen (mit Ausnahme der aktualisierten Beträge) nicht von der Beant-
wortung der Anfrage Nr. 191/J ab.
Zu 1.:
Die Einnahmen des Bundes aus dem Glücksspielmonopol in der Form von Wettgebühr und
Konzessionsabgabe betragen seit der Einführung des Lottos "6 aus 45" und der Ausglie-
derung des Totos aus der staatlichen Verwaltung im Jahr 1986 bis einschließlich Oktober
des Jahres 1996 insgesamt 33,95 Mrd. S.
Zu 2.:
Gemäß § 20 des Glücksspielgesetzes flossen von diesen Einnahmen in den Jahren 1986 bis
Oktober 1996 3,71 Mrd. S der besonderen Sportförderung zu. Dem Bund verblieben somit
im genannten Zeitraum nach Abzug der Ausgaben für die mediale Unterstützung der vom
Lottokonzessionär durchgeführten
Spiele gemäß § 17 Abs. 7 des Glücksspielgesetzes in
Höhe von 2,87 Mrd. S Nettoeinnahmen in Höhe von 27,37 Mrd. S zur Finanzierung
allgemeiner Aufgaben.
Zu 3.:
Der Bund stellt aus dem Abgabenaufkommen von Glücksspielen keine Mittel anderen Verei-
nen oder Dachorganisationen zur Verfügung.
Zu 4.:
Bis zur Ausgliederung des Totos aus der staatlichen Verwaltung flossen den Sportvereinen
gemäß den Bestimmungen des Sporttotogesetzes die jährlichen Reingewinne des Totos zu.
Als Äquivalent hiefür wurde die besondere Sportförderung nach dem Glücksspielgesetz
normiert. Grundgedanke der Regelung war, die seit dem Jahr 1949 durch die Mittel aus dem
Sporttoto garantierte Unabhängigkeit und Freiheit des Sports aufrecht zu erhalten, weshalb
der damalige Betrag in valorisierter Höhe weiterhin zur Verfügung gestellt wurde.
Zu 5. und 6.:
Das in der Anfrage beschriebene Kunst- und Kulturbautenfinanzierungsmodell steht im Wi-
derspruch zu den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes, insbesondere zu dem in
§ 38 leg. cit. normierten Gesamtbedeckungsgrundsatz, weil eine Zweckbindung die Verfüg-
barkeit der Haushaltsmittel einschränken würde. Außerdem würde auch die gegenwärtige
Budgetlage sowie die unerwünschten Beispielswirkungen etwa auf verschiedene Förde-
rungsbereiche die Einführung eines derartigen Modells in Österreich nicht zulassen.