1600/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1636/J-Nr/1996,betreffend Probleme mit der Anbindung

der Mautvignette, die die Abgeordneten Rosenstingel und Kollegen am 12.Dezember 1996 an mich

gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten.

1., 2., 3. und 4. Ist Ihnen bewußt, daß alle KFZ-Lenker, die das vom Wirtschaftsmini-

ster eingeführte und bei der Benutzung von Autobahnen ab Jahreswech-

sel obligatorische "Mautpickerl" vorschriftsmäßig auf der Windschutz-

scheibe) anbringen, gegen den § 20(7) KFG verstoßen, weil diese Vignet-

te aus rückstrahlendem Material hergestellt ist?

Haben Sie in dieser. Angelegenheit Ausnahmeregelungen getroffen?

Wenn ja, wann, auf welcher Rechtsgrundlage und warum ist diese dann

den Behörden noch nicht bekannt?

Wenn nein, welche Konsequenzen werden Sie aus diesem Problem zie-

hen?

Antwort:

Wenn Licht von einer Lichtquelle ausgesandt wird, auf eine farbige Fläche auftrifft und sodann wieder

in Richtung der- Lichtquelle rückgestahlt wird, entsteht lichttechnisch ein Rückstrahleffekt ähnlich wie

bei einem als "Rückstrahler"' bezeichneten Produkt. Da die Rückstrahlwirkung solcher farbiger Flä-

chen jedoch für den Einsatzbereich am Kraftfahrzeug nicht genügen würde, wurden im Kraftfahrrecht

durch Verordnung Mindestwerte für Rückstrahler im kraftfahrrechtlichen Sinne festgelegt. Die Be-

zeichnung als Rückstrahler kann daher nur für jene Materialien vorgenommen werden, welche diese

Eine lichttechnische Überprüfung der visuellen Beobachtung ergibt für die Mautplakette einen Höchst-

wert von 0.01 Candela Lichtstärke. Dies ist rund 1/1.000stel des Lichtstärkewertes von Begrenzungs-

leuchten und 1/10,000.000stel des Lichtstärkewertes eines KFZ-Scheinwerfers.

Bei den Autobahnvignetten handelt es sich daher sowohl vom spezifischen Rückstrahlwert des Träger-

materials, als auch von der Größe der- rückstrahlenden Fläche gesehen keinesfalls um Rückstrahler im

Sinne des KFG. Diese sind hinsichtlich ihrer Mindestwerte eindeutig definiert. Der lichttechnische

Abstand solcher kleiner Flächen, wie Vignetten, Kennzeichentafelrahmungen udgl. zu Rückstrahlern

und Scheinwerfern des Kraftfahrgesetzes ist so groß, daß keinerlei Ablenkungen oder Verwechslungen

möglich sind.

5. Können Sie garantieren, daß keinem Lenker aus der Verwendung der Vignette ein recht-

licher oder sonstiger Nachteil (etwa Beanstandungen bei Straßenkontrollen im In- oder

Ausland bzw. der 57a-Überprüfung) erwächst, wenn ja, warum?

Antwort:

Gem. § 57a KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges der in den lit. a bis h angeführten

Arten dieses zu den im Abs. 3 erster- Satz festgesetzten Zeitpunkten von einem hiezu gemäß Abs. 2

ermächtigten Verein oder Gewerbetreibenden wiederkehrend begutachten zu lassen, ob es den Er-

fordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht und, ausgenommen bei einem Fahrzeug

der in lit. d angeführten Art (d.s. Anhänger), ob mit dem Fahrzeug nicht übermäßig Lärm, Rauch,

übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden können.

Es ist daher nicht Aufgabe der § 57a KFG 1 967 Überprüfung zu untersuchen, ob Fahrzeuge hinsicht-

lich ihrer sonstigen Ausstattungen dem Kraftfahrrecht entsprechen.