1624/AB XX.GP

 

Auf die an meinen Amtsvorgänger gerichtete und aus Gründen der besseren

Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene schriftliche parlamentarische Anfrage der

Abgeordneten Peter Rosenstingl und Genossen vom 13. Dezember 1996, Nr. 1675/J,

betreffend die Finanzzuweisungen an die Gemeinden zur Förderung des

Personennahverkehrs in Niederösterreich, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

Zu 1.:

Der Betrag von 441 ,8 Millionen Schilling und seine Widmung ergeben sich aus § 20 Abs. 3

Finanzausgleichsgesetz (FAG) 1993 (BGBl. Nr. 30/1993, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 959/1993, BGBl. Nr. 297/1995 und BGBl. Nr. 853/1995).

Der (frühere) Zweckzuschuß des Bundes an Gemeinden zur Förderung von öffentlichen

Personennnahverkehrsunternehmen wurde mit dem FAG 1993 von 140 Millionen Schilling

auf 215 Millionen Schilling jährlich angehoben und zusammen mit dem (früheren) Zweckzu-

schuß des Bundes an Gemeinden für Personennahverkehrs-Investitionen im unveränderten

Ausmaß von 226,8 Millionen Schilling jährlich in eine Finanzzuweisung umgewandelt.

Zu 2:

Die Summen, die den einzelnen niederösterreichischen Gemeinden 1994 und 1995 aus dem

Betrag in Höhe von 441,8 Millionen Schilling zur Verfügung standen und auch angewiesen

wurden, stellen sich wie folgt dar.

1994 1995

Litschau 2,133.845 S 7.152 S

Weitra 290.986 S O S

Wr. Neustadt 7,371.86E S 7,490.869 S

Ybbs/Donau 2,172.038 S 2113.020 S

Summe 11,968.735 S 9,611.041 S

Zu 3.:

Die Finanzzuweisungen an die Gemeinden wurden nach den in § 20 Abs. 3 FAG 1993 ent-

haltenen Kriterien gewährt. Der Text dieser Bestimmungen lautet in der für die Jahre 1994

und 1995 gültigen Fassung folgendermaßen-

"1. Der Bund gewährt den Gemeinden zur Förderung von öffentlichen Personennahver-

kehrsunternehmen eine Finanzzuweisung im Ausmaß von insgesamt 215 Millionen Schilling

jährlich. Diese Finanzzuweisung kommt zu 55 vH Wien als Gemeinde zugute. Die restlichen

45 vH sind auf Wien auf Grund seiner Beteiligung an der Wiener Lokalbahnen AG und auf

jene Gemeinden, die eine oder mehrere Autobus-, Obus- oder Straßenbahnlinien führen

oder an einer solchen Nahverkehrseinrichtung überwiegend beteiligt sind, zu verteilen. Die

den Gemeinden zukommenden Anteile an dieser Finanzzuweisung sind auf die einzelnen

Gemeinden nach dem arithmetischen Mittel aus dem Verhältnis der Streckenlänge und der

Anzahl der beförderten Personen aufzuteilen; bei überwiegender Beteiligung einer Ge-

meinde an einem Nahverkehrsunternehmen ist auch auf das Beteiligungsverhältnis Bedacht

zu nehmen. Anträge auf Gewährung einer Finanzzuweisung sind von den Gemeinden bis

spätestens 1. September eines jeden Jahres dem Bundesminister für Finanzen zu über-

mitteln.

2. Der Bund gewährt den Gemeinden für Personennahverkehrs-Investitionen eine Finanz-

zuweisung im Ausmaß von 226,800.000 S jährlich. Diese Finanzzuweisung ist wie folgt auf-

zuteilen:

a) 6,800.000 S sind für die Gewährung von Finanzzuweisungen für publikumsbestimmte,

ortsfeste Einrichtungen an Knotenpunkten öffentlicher Kraftfahrlinien des Personennahver-

kehrs (Autobusbahnhöfe) bestimmt. Diese Finanzzuweisung darf im Einzelfall 40 vH der ge-

samten Investitionssumme nicht übersteigen. Anträge auf Gewährung einer derartigen

Finanzzuweisung sind von den Gemeinden bis spätestens 1. September eines jeden Jahres

dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln, Den Anträgen ist ein Nachweis über die im

Vorjahr vorgenommenen Investitionen und deren Kosten anzuschließen.

b) Der verbleibende Betrag von 220,000,000 S ist für die Förderung von Investitionen für

Straßenbahn- und Obuslinien bestimmt und kommt den Landeshauptstädten mit mehr als

100 000 Einwohnern zugute. Die Aufteilung hat nach folgenden Hundertsätzen zu erfolgen:

Wien 64,7

Graz 11,1

Innsbruck 8,7

Linz 8,1

Salzburg 7,4

Diese Finanzzuweisung ist den Gemeinden bis spätestens 31. Juli eines jeden Jahres zu

überweisen. Die anspruchsberechtigten Gemeinden haben dem Bundesminister für

Finanzen jeweils bis 31 . Mai des Folgejahres über die Verwendung dieser Finanzzuweisung

zu berichten. Der auf Wien entfallende Anteil berücksichtigt mit 4,1 vH die Beteiligung an der

Wiener Lokalbahnen AG.

c) Wird die unter lit. a angeführte Finanzzuweisung nicht zur Gänze ausgeschöpft, so ist der

verbleibende Betrag auf die in lit. b genannten Gemeinden nach den dort angeführten

Hundertsätzen aufzuteilen,"

Zu 4. bis 7.:

Da es außerhalb des § 20 FAG keine Finanzzuweisungen für den Personennahverkehr gibt,

wurden neben dem Betrag von 441,8 Millionen Schilling keine anderen Finanzzuweisungen

dieser Art gewährt.

Zu 8:

Über die Verwendung dieser Mittel haben die Gemeinden dem Bundesministerium für

Finanzen jährlich bis zum 30. Juni Bericht zu erstatten. Fälle mißbräuchlicher Verwendung

sind bisher nicht bekannt geworden.

Zu 9.:

Bei einer mißbräuchlichen Verwendung von FAG-Mitteln würde das Bundesministerium für

Finanzen diese Mittel zurückfordern.