1635/AB XX.GP
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie bei-
geschlossene - schriftliche Anfrage der Abgeordneten Elfriede Madl
und Kollegen vom 12 . Dezember 1996, Nr . 1648/J, betreffend Klage
eines Forsthausmieters an die Österreichischen Bundesforste (ÖBF) ,
beehre ich mich nach Befassung der Österreichischen Bundesforste
folgendes mitzuteilen:
Zu Frage 1:
Bei dem seinerzeitigen Mietvertrag über das den Gegenstand der An-
frage bildende ehemalige Forsthaus handelt es sich um einen bei den
Österreichischen Bundesforsten üblichen Bestandvertrag, in dem aus-
drücklich festgehalten ist, daß sich der Bestandnehmer zur Instand-
setzung und Instandhaltung des gemieteten
Gebäudes verpflichtet .
Die Österreichischen Bundesforste haben somit die dem Mieter oblie-
gende Instandsetzung des Forsthauses zu keiner Zeit verwehrt, viel-
mehr haben sie ihn im Laufe der Jahre immer wieder aufgefordert,
die nötigen Instandsetzungsmaßnahmen durchzuführen.
Zu Frage 2:
Bei der Beurteilung der Instandsetzungsfrage im Zusammenhang mit
abgeschlossenen Bestandverträgen haben die Österreichischen Bundes-
forste zu unterscheiden, ob das in Bestand gegebene Objekt dem
Mietrechtsgesetz unterliegt oder nicht. Zutreffendenfalls ist die
Instandsetzung durch die Österreichischen Bundesforste vorzunehmen.
sind auf das Mietobjekt die zwingenden Bestimmungen des Mietrechts-
gesetzes nicht anzuwenden, wie dies beim gegenständlichen Objekt
der Fall ist, so ist in den bundesforstlichen Vertragsmustern aus-
drücklich vorgesehen, daß die Instandsetzung und Instandhaltung des
Objektes durch den Bestandnehmer erfolgt .
Zu Frage 3:
Die Österreichischen Bundesforste haben im Februar 1991 durch die
Finanzprokuratur gegen den Mieter eine Räumungsklage wegen Titel-
losigkeit der Benützung eingebracht, weil der schriftliche Bestand-
vertrag abgelaufen war und Gespräche über eine mögliche Verlänge-
rung des Bestandverhältnisses ergebnislos geblieben sind.
Eine Besitzstörungsklage gegen den Genannten wurde im Mai 1996 ein-
gebracht, weil er auf Grundflächen der Österreichischen Bundesfor-
ste, die ihm zu keiner Zeit vermietet waren, widerrechtlich Besitz-
handlungen, wie Errichtung von Holzstreben und Anlegung eines Mist-
haufens, vorgenommen hat.
Zu Frage 4:
Der an die Österreichischen Bundesforste als Hauseigentümer gerich-
tete Sanierungsbescheid wurde dem Bestandnehmer mit der Auffor-
derung übermittelt, die vorgeschriebenen Maßnahmen im Hinblick auf
seine Instandsetzungs- und Instandhaltungsverpflichtungen innerhalb
der festgesetzten Frist auf seine Kosten vorzunehmen.
Die Österreichischen Bundesforste haben auf Grund bereits bestehen-
der Probleme mit dem Bestandnehmer dem Bescheid nicht entsprochen
und eine Ersatzvornahme durch die zuständige Bezirkshauptmannschaft
abgewartet . Die Sanierung wurde im März 1996 abgeschlossen. Die
Österreichischen Bundesforste haben dafür Zahlungen in der Höhe von
rund S 200.000,- geleistet.
Zu Frage 5:
Gemäß dem seinerzeit abgeschlossenen Bestandvertrag wurde ausdrück-
lich davon ausgegangen, daß es sich um eine Miete zu Wohnzwecken
handelt . Andere Verwendungszwecke wurden seitens der Österreichi-
schen Bundesforste keinesfalls stillschweigend vorausgesetzt.
Zu Frage 6:
Die Österreichischen Bundesforste haben dem Bestandnehmer seiner-
zeit einen Betrag von S 200.000,- für die Aufgabe der Mietrechte
angeboten. Er ist auf dieses Anbot aber nicht eingegangen und for-
derte stets einen höheren Betrag, zuletzt durch seinen Anwalt im
September 1996 . Ein Vergleich ist bis jetzt nicht zustande
9ekommen.
Zu Frage 7:
Durch die Änderung der Rechtsform der Österreichischen Bundesforste
und deren Umwandlung in eine Aktiengesellschaft wird es nach Aus-
kunft der Österreichischen Bundesforste aus derzeitiger Sicht zu
keiner Änderung der bisher üblichen vertraglichen Bestimmungen bei
der Vermietung von Objekten kommen.