1635/AB XX.GP

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie bei-

geschlossene - schriftliche Anfrage der Abgeordneten Elfriede Madl

und Kollegen vom 12 . Dezember 1996, Nr . 1648/J, betreffend Klage

eines Forsthausmieters an die Österreichischen Bundesforste (ÖBF) ,

beehre ich mich nach Befassung der Österreichischen Bundesforste

folgendes mitzuteilen:

Zu Frage 1:

Bei dem seinerzeitigen Mietvertrag über das den Gegenstand der An-

frage bildende ehemalige Forsthaus handelt es sich um einen bei den

Österreichischen Bundesforsten üblichen Bestandvertrag, in dem aus-

drücklich festgehalten ist, daß sich der Bestandnehmer zur Instand-

setzung und Instandhaltung des gemieteten Gebäudes verpflichtet .

Die Österreichischen Bundesforste haben somit die dem Mieter oblie-

gende Instandsetzung des Forsthauses zu keiner Zeit verwehrt, viel-

mehr haben sie ihn im Laufe der Jahre immer wieder aufgefordert,

die nötigen Instandsetzungsmaßnahmen durchzuführen.

Zu Frage 2:

Bei der Beurteilung der Instandsetzungsfrage im Zusammenhang mit

abgeschlossenen Bestandverträgen haben die Österreichischen Bundes-

forste zu unterscheiden, ob das in Bestand gegebene Objekt dem

Mietrechtsgesetz unterliegt oder nicht. Zutreffendenfalls ist die

Instandsetzung durch die Österreichischen Bundesforste vorzunehmen.

sind auf das Mietobjekt die zwingenden Bestimmungen des Mietrechts-

gesetzes nicht anzuwenden, wie dies beim gegenständlichen Objekt

der Fall ist, so ist in den bundesforstlichen Vertragsmustern aus-

drücklich vorgesehen, daß die Instandsetzung und Instandhaltung des

Objektes durch den Bestandnehmer erfolgt .

Zu Frage 3:

Die Österreichischen Bundesforste haben im Februar 1991 durch die

Finanzprokuratur gegen den Mieter eine Räumungsklage wegen Titel-

losigkeit der Benützung eingebracht, weil der schriftliche Bestand-

vertrag abgelaufen war und Gespräche über eine mögliche Verlänge-

rung des Bestandverhältnisses ergebnislos geblieben sind.

Eine Besitzstörungsklage gegen den Genannten wurde im Mai 1996 ein-

gebracht, weil er auf Grundflächen der Österreichischen Bundesfor-

ste, die ihm zu keiner Zeit vermietet waren, widerrechtlich Besitz-

handlungen, wie Errichtung von Holzstreben und Anlegung eines Mist-

haufens, vorgenommen hat.

Zu Frage 4:

Der an die Österreichischen Bundesforste als Hauseigentümer gerich-

tete Sanierungsbescheid wurde dem Bestandnehmer mit der Auffor-

derung übermittelt, die vorgeschriebenen Maßnahmen im Hinblick auf

seine Instandsetzungs- und Instandhaltungsverpflichtungen innerhalb

der festgesetzten Frist auf seine Kosten vorzunehmen.

Die Österreichischen Bundesforste haben auf Grund bereits bestehen-

der Probleme mit dem Bestandnehmer dem Bescheid nicht entsprochen

und eine Ersatzvornahme durch die zuständige Bezirkshauptmannschaft

abgewartet . Die Sanierung wurde im März 1996 abgeschlossen. Die

Österreichischen Bundesforste haben dafür Zahlungen in der Höhe von

rund S 200.000,- geleistet.

Zu Frage 5:

Gemäß dem seinerzeit abgeschlossenen Bestandvertrag wurde ausdrück-

lich davon ausgegangen, daß es sich um eine Miete zu Wohnzwecken

handelt . Andere Verwendungszwecke wurden seitens der Österreichi-

schen Bundesforste keinesfalls stillschweigend vorausgesetzt.

Zu Frage 6:

Die Österreichischen Bundesforste haben dem Bestandnehmer seiner-

zeit einen Betrag von S 200.000,- für die Aufgabe der Mietrechte

angeboten. Er ist auf dieses Anbot aber nicht eingegangen und for-

derte stets einen höheren Betrag, zuletzt durch seinen Anwalt im

September 1996 . Ein Vergleich ist bis jetzt nicht zustande

9ekommen.

Zu Frage 7:

Durch die Änderung der Rechtsform der Österreichischen Bundesforste

und deren Umwandlung in eine Aktiengesellschaft wird es nach Aus-

kunft der Österreichischen Bundesforste aus derzeitiger Sicht zu

keiner Änderung der bisher üblichen vertraglichen Bestimmungen bei

der Vermietung von Objekten kommen.