1683/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Stadler, Mag. Haupt,

Dr. Salzl haben am 13. Dezember 1996 unter der Nr. 1679 /J an

meine Amtsvorgängerin beiliegende schriftliche parlamentarische

Anfrage betreffend EU-Kontrollen des Vieh- und Fleischverkehrs

in Vorarlberg gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 und 2

Derzeit gibt es im Bereich der Zollstationen Höchst und Tisis

keine EU-konformen Kühlhäuser bzw. Quarantänestationen.

Zu Frage 3:

Ja. Eu-Kontrollorgane haben anläßlich zweier Inspektionsbesuche

die fehlenden baulichen Einrichtungen und den mangelnden

Personalstand des grenztierärztlichen Dienstes an der

schweizerisch-österreichischen Grenze beanstandet.

Zu Frage 4:

Derartige Empfehlungen wurden nicht erteilt; jedoch wurden mit

den Inspektoren der Kommission vor Ort mögliche

Verbesserungsmaßnahmen wiederholt besprochen.

Gegenüber dem Drittstaat Schweiz gelten die gemäß den

Richtlinien 90/675/EWG und 91/496/EWG und den darauf

basierenden Entscheidungen der Kommission erlassenen

Vorschriften für Grenzkontrollstellen.

Zu Frage 5:

Die unter Frage 4 genannten entsprechenden EU-Richtlinien sind

seit 1990 und 1991. in Kraft; diese sind für Österreich seit dem

EU-Beitritt verbindlich.

Zu Frage 6.

Angelegenheiten des staatlichen Hochbaus fallen nach den

Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes in den Bereich des

Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten; dieses

wurde vom Bundesministerium für Gesundheit und

Konsumentenschutz bereits 1994, also vor dem EU-Beitritt, über

die baulichen Notwendigkeiten informiert.

Zu Frage 7:

Ja, es gab derartige Kontrollen. Die Bestimmungen des

Beitrittsvertrages und die Entscheidungen der Kommission 94/970

und 94/971 enthalten für die Grenzkontrolle gegenüber

Drittstaaten Übergangsregelungen bis Ende 1997. Bis dahin

Übernimmt der zuständige Grenztierarzt einen ,Teil der

tierärztlichen Grenzkontrolle ( Dokumentenkontrolle ) an der

Übertrittsstelle. Die übrigen untersuchungen

(Idnetitätskontrolle, physische Untersuchung sowie

Laborprüfungen) werden vom Grenztierarzt an der zugeordneten,

von der Kommission dafür zugelassenen Kontrollstelle

durchgeführt. Nach Ablauf der Übergangsfrist, d.h. ab 1.1.1998,

sind die Kontrollen an den neu zu errichtenden

Grenzkontrollstellen abzuwickeln .

Im Bereich des Bundeslandes Vorarlberg hat die EU-Kommission -

im Gegensatz zu anderen Grenzübertrittstellen in Österreich -

die seitens der Wirtschaftskammer und der Landesregierung

vorgeschlagenen Kontrollstellen wegen mangelnder Eignung nicht

akzeptiert. 'Trotz intensiver Bemühungen konnten auch unter

Einbindung der beteiligten Wirtschaftskreise keine anderen,

geeigneten Kontrollstellen gefunden werden.

Zu Frage 3:

Das EWR-Abkommen hat die Bestimmungen über die

veterinärbehördliche Grenzkontrolle nicht erfaßt. Daher waren

mit dem EU-Beitritt auch diese Grenzkontrollbestimmungen zu

implementieren .

Zu Frage 9:

Frisches Fleisch darf gemäß § 42 Abs. 4 des

Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl.Nr. 522/1982, idF. lJLB/1994,

nur in ein Kühlhaus gebracht werden, das die im Gesetz

festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Weitere ausführliche

Bedingungen für Kühlhäuser sind nunmehr auch in der

Frischfleisch-Hygieneverordnung, BGBl.Nr. 396/1994, und

betreffend Geflügelfleisch in der

Geflügelfleisch-Hygieneverordnung, BGBl . Nr . 403/1994 ,

festgelegt. Im Hinblick auf diese neue Rechtslage war die

Fleischimportverordnung zur Gänze als obsolet aufzuheben.

Zu Frage 10:

Der Verweis auf die zitierten Bestimmungen der Richtlinie

91/496/EWG genügt den Anforderungen zur Harmonisierung der

österreichischen Veterinärvorschriften mit den einschlägigen

Normen der EU hinsichtlich der Quarantänestationen, zumal

regelmäßige Quarantänen nach dieser Richtlinie nicht oder nur

in Ausnahmefällen vorgesehen sind. Die genauere Darstellung der

Bedingungen für Schlachtbetriebe in der neuen Ein- und

Durchfuhrverordnung erfolgte unter Berücksichtigung der

allgemeinen Bedeutung dieser Regelungen und des Kreises der

Normadressaten zur Gewährleistung eines möglichst leichten

Zugangs der Betroffenen zum Recht. Ein allzu rigoroser Verzicht

auf Verweisungen würde allerdings zu einer nicht

wünschenswerten Überbelastung des Bundesgesetzblattes führen

und wurde daher im Fall der Richtlinie 91/496/EWG vermieden.

Zu Frage 11:

Die Übergangsfrist war zur Vorbereitung der mit der Vollziehung

dieser Verordnung notwendigen organisatorischen Maßnahmen der

betroffenen Verkehrskreise und Behörden erforderlich,

insbesondere zur Vorbereitung der kontrollabwicklung und der

Einhebung der Kontrollgebühren.

Zu Frage 12:

Ja.

zu Frage 13:

Ja; die EBVO BGBl.Nr. 477/1996 wurde u.a. auch im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen ( sohin mit dem für die

Zollbehörden zuständigen Minister) erlassen; regelmäßige

Informationen der Zollbehörden erfolgen durch die

Veterinärverwaltung des Bundesministeriums für Gesundheit und

Konsumentenschutz.