1683/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Stadler, Mag. Haupt,
Dr. Salzl haben am 13. Dezember 1996 unter der Nr. 1679 /J an
meine Amtsvorgängerin beiliegende schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend EU-Kontrollen des Vieh- und Fleischverkehrs
in Vorarlberg gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 2
Derzeit gibt es im Bereich der Zollstationen Höchst und Tisis
keine EU-konformen Kühlhäuser bzw. Quarantänestationen.
Zu Frage 3:
Ja. Eu-Kontrollorgane haben anläßlich zweier Inspektionsbesuche
die fehlenden baulichen Einrichtungen und den mangelnden
Personalstand des grenztierärztlichen Dienstes an der
schweizerisch-österreichischen Grenze
beanstandet.
Zu Frage 4:
Derartige Empfehlungen wurden nicht erteilt; jedoch wurden mit
den Inspektoren der Kommission vor Ort mögliche
Verbesserungsmaßnahmen wiederholt besprochen.
Gegenüber dem Drittstaat Schweiz gelten die gemäß den
Richtlinien 90/675/EWG und 91/496/EWG und den darauf
basierenden Entscheidungen der Kommission erlassenen
Vorschriften für Grenzkontrollstellen.
Zu Frage 5:
Die unter Frage 4 genannten entsprechenden EU-Richtlinien sind
seit 1990 und 1991. in Kraft; diese sind für Österreich seit dem
EU-Beitritt verbindlich.
Zu Frage 6.
Angelegenheiten des staatlichen Hochbaus fallen nach den
Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes in den Bereich des
Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten; dieses
wurde vom Bundesministerium für Gesundheit und
Konsumentenschutz bereits 1994, also vor dem EU-Beitritt, über
die baulichen Notwendigkeiten informiert.
Zu Frage 7:
Ja, es gab derartige Kontrollen. Die Bestimmungen des
Beitrittsvertrages und die Entscheidungen der Kommission 94/970
und 94/971 enthalten für die Grenzkontrolle gegenüber
Drittstaaten Übergangsregelungen bis Ende 1997. Bis dahin
Übernimmt der zuständige Grenztierarzt einen ,Teil der
tierärztlichen Grenzkontrolle ( Dokumentenkontrolle ) an der
Übertrittsstelle. Die übrigen untersuchungen
(Idnetitätskontrolle, physische Untersuchung sowie
Laborprüfungen) werden vom Grenztierarzt an der zugeordneten,
von der Kommission dafür zugelassenen Kontrollstelle
durchgeführt. Nach Ablauf der
Übergangsfrist, d.h. ab 1.1.1998,
sind die Kontrollen an den neu zu errichtenden
Grenzkontrollstellen abzuwickeln .
Im Bereich des Bundeslandes Vorarlberg hat die EU-Kommission -
im Gegensatz zu anderen Grenzübertrittstellen in Österreich -
die seitens der Wirtschaftskammer und der Landesregierung
vorgeschlagenen Kontrollstellen wegen mangelnder Eignung nicht
akzeptiert. 'Trotz intensiver Bemühungen konnten auch unter
Einbindung der beteiligten Wirtschaftskreise keine anderen,
geeigneten Kontrollstellen gefunden werden.
Zu Frage 3:
Das EWR-Abkommen hat die Bestimmungen über die
veterinärbehördliche Grenzkontrolle nicht erfaßt. Daher waren
mit dem EU-Beitritt auch diese Grenzkontrollbestimmungen zu
implementieren .
Zu Frage 9:
Frisches Fleisch darf gemäß § 42 Abs. 4 des
Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl.Nr. 522/1982, idF. lJLB/1994,
nur in ein Kühlhaus gebracht werden, das die im Gesetz
festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Weitere ausführliche
Bedingungen für Kühlhäuser sind nunmehr auch in der
Frischfleisch-Hygieneverordnung, BGBl.Nr. 396/1994, und
betreffend Geflügelfleisch in der
Geflügelfleisch-Hygieneverordnung, BGBl . Nr . 403/1994 ,
festgelegt. Im Hinblick auf diese neue Rechtslage war die
Fleischimportverordnung zur Gänze als obsolet aufzuheben.
Zu Frage 10:
Der Verweis auf die zitierten Bestimmungen der Richtlinie
91/496/EWG genügt den Anforderungen zur Harmonisierung der
österreichischen Veterinärvorschriften mit den einschlägigen
Normen der EU hinsichtlich der Quarantänestationen, zumal
regelmäßige Quarantänen nach dieser Richtlinie nicht oder nur
in Ausnahmefällen vorgesehen sind. Die genauere Darstellung der
Bedingungen für Schlachtbetriebe in der
neuen Ein- und
Durchfuhrverordnung erfolgte unter Berücksichtigung der
allgemeinen Bedeutung dieser Regelungen und des Kreises der
Normadressaten zur Gewährleistung eines möglichst leichten
Zugangs der Betroffenen zum Recht. Ein allzu rigoroser Verzicht
auf Verweisungen würde allerdings zu einer nicht
wünschenswerten Überbelastung des Bundesgesetzblattes führen
und wurde daher im Fall der Richtlinie 91/496/EWG vermieden.
Zu Frage 11:
Die Übergangsfrist war zur Vorbereitung der mit der Vollziehung
dieser Verordnung notwendigen organisatorischen Maßnahmen der
betroffenen Verkehrskreise und Behörden erforderlich,
insbesondere zur Vorbereitung der kontrollabwicklung und der
Einhebung der Kontrollgebühren.
Zu Frage 12:
Ja.
zu Frage 13:
Ja; die EBVO BGBl.Nr. 477/1996 wurde u.a. auch im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen ( sohin mit dem für die
Zollbehörden zuständigen Minister) erlassen; regelmäßige
Informationen der Zollbehörden erfolgen durch die
Veterinärverwaltung des Bundesministeriums für Gesundheit und
Konsumentenschutz.