1691/AB XX.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.

1726/J betreffend die Autobahnvignette, welche die Abgeordneten

Rosenstingl, Böhacker und Kollegen am 19.12. 1996 an mich

richteten, stelle ich fest:

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

Die eingehobene Umsatzsteuer wird gemäß Umsatzsteuergesetz

abgeführt und ist nicht zweckgewidmet. Jedoch haben der Bund und

die Straßengesellschaften auf dem bemauteten Autobahnen- und

Schnellstraßennetz Unternehmereigenschaft und sind daher

vorsteuerabzugsberechtigt .

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

Die Jahresvignette für PKWs kostet in jedem Falle öS 550, --

einschließlich 20 % USt. Die Verkaufsorganisationen wurden

öffentlich europaweit ausgeschrieben und die Provisionen wurden

in dem darauffolgenden Verhandlungsverfahren mit den einzelnen

Organisationen vertraglich festgelegt. Die Höhe der Provisionen

ist von der Type der Vignette, dem Aufwand und der Verantwortung

abhängig, welche die einzelnen Verkaufsorganisationen übernehmen.

Sie beträgt etwa 6 % der geschätzten Bruttoeinnahmen. Die

Rabattaktionen der Autofahrerklubs im Dezember gingen zu Lasten

dieser Provisionen .

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

Grundsätzlich zählt der Bruch der Windschutzscheibe eines

Kraftfahrzeuges zum Betriebsrisiko, welches sich durch

Versicherungen minimieren läßt. Falls nicht eine Versicherung die

Reparaturkosten der Scheibe einschließlich der darauf

befindlichen werthaltigen Vignette ersetzt, ist jedoch die

Österreichische MauterrichtungsgesmbH bzw. deren Rechtsnachfolger

ermächtigt, auf dem Kulanzwege die Kosten für eine Ersatzvignette

dem Fahrzeughalter zu refundieren.

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

Nach dem Bundesstraßenfinanzierungsgesetz hat der Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen die Mautordnung zu genehmigen. Auf

die in der Anfrage angeführte Problematik wird ausführlich in der

Beantwortung der Anfrage Nr. 1641/J eingegangen.