1691/AB XX.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.
1726/J betreffend die Autobahnvignette, welche die Abgeordneten
Rosenstingl, Böhacker und Kollegen am 19.12. 1996 an mich
richteten, stelle ich fest:
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:
Die eingehobene Umsatzsteuer wird gemäß Umsatzsteuergesetz
abgeführt und ist nicht zweckgewidmet. Jedoch haben der Bund und
die Straßengesellschaften auf dem bemauteten Autobahnen- und
Schnellstraßennetz Unternehmereigenschaft und sind daher
vorsteuerabzugsberechtigt .
Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:
Die Jahresvignette für PKWs kostet in jedem Falle öS 550, --
einschließlich 20 % USt. Die Verkaufsorganisationen wurden
öffentlich europaweit ausgeschrieben und
die Provisionen wurden
in dem darauffolgenden Verhandlungsverfahren mit den einzelnen
Organisationen vertraglich festgelegt. Die Höhe der Provisionen
ist von der Type der Vignette, dem Aufwand und der Verantwortung
abhängig, welche die einzelnen Verkaufsorganisationen übernehmen.
Sie beträgt etwa 6 % der geschätzten Bruttoeinnahmen. Die
Rabattaktionen der Autofahrerklubs im Dezember gingen zu Lasten
dieser Provisionen .
Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:
Grundsätzlich zählt der Bruch der Windschutzscheibe eines
Kraftfahrzeuges zum Betriebsrisiko, welches sich durch
Versicherungen minimieren läßt. Falls nicht eine Versicherung die
Reparaturkosten der Scheibe einschließlich der darauf
befindlichen werthaltigen Vignette ersetzt, ist jedoch die
Österreichische MauterrichtungsgesmbH bzw. deren Rechtsnachfolger
ermächtigt, auf dem Kulanzwege die Kosten für eine Ersatzvignette
dem Fahrzeughalter zu refundieren.
Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:
Nach dem Bundesstraßenfinanzierungsgesetz hat der Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen die Mautordnung zu genehmigen. Auf
die in der Anfrage angeführte Problematik wird ausführlich in der
Beantwortung der Anfrage Nr. 1641/J eingegangen.