1712/AB XX.GP
Beantwortung
der parlamentarischen Anfrage der Abgeordneten
Öllinger, Freundinnen und Freunde betreffend
gekündigte Abkommen über soziale Sicherheit
(Nr. 1772/J).
Zu den einzelnen Punkten der aus der beiliegenden Ablichtung ersichtlichen
parlamentarischen Anfrage teile ich unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des
Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie folgendes mit:
Zu Frage 1:
Unmittelbar nach Kündigung der Abkommen wurden vom Bundesministerium
für auswärtige Angelegenheiten mit allen betroffenen Vertragsstaaten Kontakte
wegen der Aufnahme von Regierungsverhandlungen betreffend den Abschluß neuer
Abkommen ohne den Bereich der Familienbeihilfen hergestellt. Noch im Herbst 1996
konnten entsprechende Regierungsverhandlungen mit allen Vertragsstaaten - aus-
genommen Bosnien-Herzegowina - durchgeführt werden. Die mit Bosnien-Herze-
gowina für Dezember 1996 vorgesehen gewesenen Regierungsverhandlungen
wurden über bosnischen Wunsch auf März 1997 verschoben.
Als Ergebnis der bisher durchgeführten Regierungsverhandlungen konnte das
neue Abkommen mit Kroatien bereits am 16.1.1997 in Zagreb und mit Mazedonien
am 28.2.1997 in Skopje unterzeichnet werden. Die Unterzeichnung des neuen
Abkommens mit Slowenien ist in Kürze
vorgesehen.
Mit Tunesien konnte bei Regierungsverhandlungen der deutsche und franzö-
sische Text des neuen Abkommens fertiggestellt werden. Das Abkommen soll nach
Herstellung des noch erforderlichen arabischen Textes ehestmöglich unterzeichnet
werden.
Mit Jugoslawien und der Türkei konnten anläßlich von Regierungsverhand-
lungen Ende September 1996 bzw. im Oktober 1996 ebenfalls bereits Einvernehmen
über ein neues Abkommen erzielt werden, Die beiden Abkommen konnten bisher
noch nicht unterzeichnet werden. Ich gehe aber davon aus, daß auch diese beiden
Abkommen demnächst unterzeichnet werden können.
Zu Frage 2:
Mit Kroatien und Mazedonien konnten die neuen Abkommen bereits am
16.1.1997 bzw. 28.2.1997 unterzeichnet werden.
Zu Frage 3:
Der Bereich der Familienbeihilfen wird von den neuen Abkommen nicht mehr
erfaßt sein. Der Bereich der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie -
soweit es von den Abkommen erfaßt wird - das Arbeitslosengeld werden im wesent-
lichen entsprechend den bisherigen Abkommen geregelt werden.
In der Pensionsversicherung ist im Hinblick auf eine wesentliche Verein-
fachung der Pensionsberechnung in allen zwischenstaatlichen Fällen anstelle der
bisher vorgesehenen Berechnung entsprechend dem Zeitenverhältnis ("pro-rata-
temporis-Berechnung,') die Berechnung der österreichischen Leistungen ausschließ-
lich auf der Grundlage der österreichischen Versicherungszeiten vorgesehen
("Direktberechnung").
Soweit der Bereich der Krankenversicherung von den neuen Abkommen
erfaßt wird, schließen diese in Anpassung an die entsprechenden Regelungen im
Art.22 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 eine
gezielte Inanspruchnahme einer
ärztlichen Betreuung im anderen Vertragsstaat ohne Genehmigung des zuständigen
Trägers aus.
Zu Frage 4 bis 6:
Durch die in den neuen Abkommen vorgesehene rückwirkende Anwendung
der neuen Abkommen und die mit allen Vertragsstaaten vereinbarte Weiteranwen-
dung der bisher vorgesehenen Verfahren kommt es praktisch zu keinen Nachteilen
im Bereich der Kranken- bzw. Pensionsversicherung.
Zu Frage 7:
Die Maßnahme der Kündigung der bilateralen Abkommen über soziale
Sicherheit mit der Türkei, aber auch mit den Nachfolgestaaten der ehemaligen
Republik Jugoslawien und mit Tunesien war zur Erreichung des von der Bundesre-
gierung beschlossenen Entfalls der Familienbeihilfe für Kinder im Ausland erforder-
lich, da die Abkommen die Rechtsgrundlage der Familienbeihilfengewährung für
ständig in diesen Staaten lebende Kinder darstellen und eine rasche Familienbei-
hilfenstreichung im Verhandlungsweg nicht umsetzbar war.
Zu Frage 8:
Die erwarteten Einsparungen durch die Herausnahme des
Bereiches der Familienbeihilfe aus dem Anwendungsbereich der Abkommen
betragen im Jahr 1997 rund 600 Millionen Schilling. Dieses Einsparungsvolumen
kann auch auf 1998 und die Folgejahre umgelegt werden.