1712/AB XX.GP

 

Beantwortung

der parlamentarischen Anfrage der Abgeordneten

Öllinger, Freundinnen und Freunde betreffend

gekündigte Abkommen über soziale Sicherheit

(Nr. 1772/J).

Zu den einzelnen Punkten der aus der beiliegenden Ablichtung ersichtlichen

parlamentarischen Anfrage teile ich unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des

Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie folgendes mit:

Zu Frage 1:

Unmittelbar nach Kündigung der Abkommen wurden vom Bundesministerium

für auswärtige Angelegenheiten mit allen betroffenen Vertragsstaaten Kontakte

wegen der Aufnahme von Regierungsverhandlungen betreffend den Abschluß neuer

Abkommen ohne den Bereich der Familienbeihilfen hergestellt. Noch im Herbst 1996

konnten entsprechende Regierungsverhandlungen mit allen Vertragsstaaten - aus-

genommen Bosnien-Herzegowina - durchgeführt werden. Die mit Bosnien-Herze-

gowina für Dezember 1996 vorgesehen gewesenen Regierungsverhandlungen

wurden über bosnischen Wunsch auf März 1997 verschoben.

Als Ergebnis der bisher durchgeführten Regierungsverhandlungen konnte das

neue Abkommen mit Kroatien bereits am 16.1.1997 in Zagreb und mit Mazedonien

am 28.2.1997 in Skopje unterzeichnet werden. Die Unterzeichnung des neuen

Abkommens mit Slowenien ist in Kürze vorgesehen.

Mit Tunesien konnte bei Regierungsverhandlungen der deutsche und franzö-

sische Text des neuen Abkommens fertiggestellt werden. Das Abkommen soll nach

Herstellung des noch erforderlichen arabischen Textes ehestmöglich unterzeichnet

werden.

Mit Jugoslawien und der Türkei konnten anläßlich von Regierungsverhand-

lungen Ende September 1996 bzw. im Oktober 1996 ebenfalls bereits Einvernehmen

über ein neues Abkommen erzielt werden, Die beiden Abkommen konnten bisher

noch nicht unterzeichnet werden. Ich gehe aber davon aus, daß auch diese beiden

Abkommen demnächst unterzeichnet werden können.

Zu Frage 2:

Mit Kroatien und Mazedonien konnten die neuen Abkommen bereits am

16.1.1997 bzw. 28.2.1997 unterzeichnet werden.

Zu Frage 3:

Der Bereich der Familienbeihilfen wird von den neuen Abkommen nicht mehr

erfaßt sein. Der Bereich der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie -

soweit es von den Abkommen erfaßt wird - das Arbeitslosengeld werden im wesent-

lichen entsprechend den bisherigen Abkommen geregelt werden.

In der Pensionsversicherung ist im Hinblick auf eine wesentliche Verein-

fachung der Pensionsberechnung in allen zwischenstaatlichen Fällen anstelle der

bisher vorgesehenen Berechnung entsprechend dem Zeitenverhältnis ("pro-rata-

temporis-Berechnung,') die Berechnung der österreichischen Leistungen ausschließ-

lich auf der Grundlage der österreichischen Versicherungszeiten vorgesehen

("Direktberechnung").

Soweit der Bereich der Krankenversicherung von den neuen Abkommen

erfaßt wird, schließen diese in Anpassung an die entsprechenden Regelungen im

Art.22 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 eine gezielte Inanspruchnahme einer

ärztlichen Betreuung im anderen Vertragsstaat ohne Genehmigung des zuständigen

Trägers aus.

Zu Frage 4 bis 6:

Durch die in den neuen Abkommen vorgesehene rückwirkende Anwendung

der neuen Abkommen und die mit allen Vertragsstaaten vereinbarte Weiteranwen-

dung der bisher vorgesehenen Verfahren kommt es praktisch zu keinen Nachteilen

im Bereich der Kranken- bzw. Pensionsversicherung.

Zu Frage 7:

Die Maßnahme der Kündigung der bilateralen Abkommen über soziale

Sicherheit mit der Türkei, aber auch mit den Nachfolgestaaten der ehemaligen

Republik Jugoslawien und mit Tunesien war zur Erreichung des von der Bundesre-

gierung beschlossenen Entfalls der Familienbeihilfe für Kinder im Ausland erforder-

lich, da die Abkommen die Rechtsgrundlage der Familienbeihilfengewährung für

ständig in diesen Staaten lebende Kinder darstellen und eine rasche Familienbei-

hilfenstreichung im Verhandlungsweg nicht umsetzbar war.

Zu Frage 8:

Die erwarteten Einsparungen durch die Herausnahme des

Bereiches der Familienbeihilfe aus dem Anwendungsbereich der Abkommen

betragen im Jahr 1997 rund 600 Millionen Schilling. Dieses Einsparungsvolumen

kann auch auf 1998 und die Folgejahre umgelegt werden.