1715/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Ing. Nußbaumer, Mentil und Kollegen haben am 14.Jänner
1997 unter der Nr. 1738/J an meinen Amtsvorgänger eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend Kostenabschätzung österreichischer Gesetze gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
"1. Seit 1993 wäre das Finanzministerium verpflichtet, geeignete Richtlinien zur Berechnung
von Alternativen und Folgeabschätzungen von Rechtsnormen zu erlassen.
Welche Schritte wurden in dieser Hinsicht bis zum jetzigen Zeitpunkt unternommen?
Welche weiteren Maßnahmen sind in welchem Zeitraum in diese Richtung noch geplant?
2. Eine finanziell nicht kalkulierte Verordnung ist gesetzwidrig zustande gekommen und kann
vom VfGH gemäß Artikel 139 B-VG in einem Verordnungsprüfungsverfahren aufgehoben
werden.
Erachten Sie es für sinnvoll, den Kreis der Anfechtungsberechtigten zu erweitern und auch
dem Rechnungshofpräsidenten die Aktivlegitimation zu übertragen, eine abstrakte Normen-
kontrolle zu beantragen?
Wenn ja, gedenken Sie Schritte in diese Richtung zu unternehmen?
Wenn nein, warum nicht?
3. Gedenken Sie in nächster Zeit Schritte zu setzen, um Rechtsbestimmungen, die die Wettbe-
werbskraft der heimischen Unternehmen überproportional schwächen, außer Kraft zu setzen
oder zu modifizieren?
Wennja, welche Maßnahmen wollen Sie in dieser Richtung unternehmen?
Wenn nein, warum nicht?
4. Würden Sie es als sinnvoll erachten, das Verfahren der Rechtssetzung im österreichischen
Parlament zum Zwecke der Transparenz und einer klaren Zuordenbarkeit der Verantwortung
für die beschließenden Parlamentarier zu modifizieren?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, warum nicht?
5. Erachten Sie es als zweckmäßig, künftige Gesetze mit überproportionaler Bedeutung nur
noch mit möglichst quantitativen Zielvorgaben zu beschließen und nach Ablauf einer gewis-
sen Frist einer Überprüfung ihrer weiteren Sinnhaftigkeit zuzuführen?
Wennja, warum?
Wenn nein, warum nicht?
6. Erachten Sie es als zweckmäßig, § 14. Ziffer 1 Bundeshaushaltsgesetz insoweit zu ändern,
daß auch die finanziellen Auswirkungen neuer rechtssetzender Maßnahmen für private Un-
ternehmen in die Betrachtung miteinbezogen werden und auch privaten Personen Gelegen-
heit zur Stellungnahme gegeben wird?
Wenn ja, gedenken Sie Schritte in diese Richtung zu unternehmen?
Wenn nein, warum nicht?
7. Ist es sinnvoll, die Kontrolle von Folgeabschätzungen nationaler Rechtsnormen nicht nur
verwaltungsintern vorzunehmen, sondern auch private Personenkreise in die Betrachtung
mit einzubeziehen?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, warum nicht?
8. Sehen Sie eine Notwendigkeit und Möglichkeiten zur Verbesserung der Aus- und Weiterbil-
dung der Beamtenschaft?
Wenn ja, in welcher Hinsicht und in welchen Bereichen?
Wenn nein, warum nicht?"
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Vom Bundeskanzleramt wurde bereits im Jahr 1992 das Handbuch zur Berechnung der
finanziellen Auswirkungen von Gesetzen "Was kostet ein Gesetz?" herausgegeben. Die Bundes-
regierung hat in ihrer Sitzung am 16. Februar 1993 diesen gemeinsam vom Bundeskanzleramt
und Bundesministerium für Finanzen erstellten Arbeitsbehelf zur Kenntnis genommen und den
Ressorts dessen Anwendung bei der Schätzung der Kosten und Folgekosten von Gesetzen
empfohlen.
Seit Herbst 1996 wird unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen mit diesem Arbeitsbehelf in der
Praxis und zur Umsetzung der im § 14 Bundeshaushaltsgesetz (insbesondere Abs.5 leg.cit.) und
in den Regelungen über den Konsultationsmechanismus enthaltenen Vorgaben an dementspre-
chenden Richtlinien gearbeitet. Ein erster Richtlinienentwurf wurde im Jänner dieses Jahres vom
Bundesministerium für Finanzen vorgelegt und gemäß der Vereinbarung zwischen Bund, Län-
dern und Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus deren Vertretern vorgestellt. Dieser
aufgrund einiger Änderungswünsche überarbeitete Entwurf ist nunmehr an die betroffenen
Stellen (Verbindungsstelle der Bundesländer, Städtebund, Gemeindebund, Bundeskanzleramt
und Rechnungshof) mit Frist Ende Februar zur Begutachtung ausgesandt worden.
Zu Frage 2:
Ich erachte eine Ausweitung des Kreises der zur Anfechtung von Verordnungen Berechtigten für
nicht sinnvoll Bereits jetzt ist die Belastung des Verfassungsgerichtshofes sehr groß. Ich halte
es daher nicht für zweckmäßig, Maßnahmen zu setzen, die die Anzahl der anhängigen Verfahren
noch vergrößern würden.
Zu Frage 3:
Ich weise zunächst darauf hin, daß eine Beantwortung dieser Frage nur auf Basis eines
Einvernehmens über konkrete Rechtsvorschriften, auf die sich die Frage bezieht, bzw. dem
Nachweis darüber, daß die Wettbewerbskraft der heimischen Unternehmen durch die
Anwendung dieser Rechtsvorschriften überproportional geschwächt wird, möglich wäre.
Abgesehen davon sieht die österreichische Bundesverfassung nicht vor, daß der Bundeskanzler
Rechtsvorschriften, die von einer gesetzgebenden Körperschaft oder anderen, vom
Bundeskanzler unterschiedlichen Rechtsetzern erlassen worden sind, außer Kraft setzen oder
modifizieren kann.
Zu den Fragen 4 und 5:
Diese Fragen beziehen sich auf Bereiche, die in die Autonomie des Gesetzgebers fallen, weshalb
ich mich einer Äußerung hiezu enthalte.
Zu Frage 6:
Diese Frage betrifft den Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Finanzen.
Zu Frage 7:
Die Sinnhaftigkeit der Einbeziehung privater Personenkreise in die Kontrolle von Folgeabschät-
zungen von Rechtsvorschriften ist nicht auszuschließen. Ob und inwieweit von dieser Möglich-
keit Gebrauch gemacht wird, hängt jedoch vom jeweiligen Einzelfall ab.
Zu Frage 8:
Ich bin der Ansicht, daß jede weitere Verbesserung der Ausbildung der Beamtenschaft zum
Zweck der Effizienzsteigerung der Verwaltung zu begrüßen ist. Im Bereich meines Ressorts
dienen vor allem die Seminare der Verwaltungsakademie des Bundes diesem Ziel.