1757/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Langthaler, Petrovic, Freundinnen und Freunde

haben am 14. Jänner 1997 unter der Nr. 1781/J an die Bundesministerin für Gesund-

heit und Konsumentenschutz eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend

Anwendung von Artikel 1 6 der EU-Freisetzungsrichtlinie 90/220/EWG gerichtet, die

folgenden Wortlaut hat:

"1. Werden Sie hinsichtlich des zugelassenen gentechnisch veränderten Mais der

Firma Ciba-Geigy Artikel 16 der EU-Freisetzungsrichtlinie anwenden?

2. Eine Reihe weiterer gentechnisch veränderter Produkte befinden sich gerade im

Zulassungsverfahren nach Artikel 21 . Dazu zählen unter anderem Raps (für die

Weiterverarbeitung zu Lebens- und Futtermittel) der Firmen Plant Genetic

Systems, AgrEvo, Mais (für die Weiterverarbeitung zu Lebens- und Futtermittel)

der Firmen AgrEvo, Monsanto, Monsanto/Pioneer und Raddicchio Rosso der

Firma Bejo Zaden. Für welche dieser Produkte, falls deren Inverkehrbringen von

der EU-Kommission genehmigt wird , werden Sie von Artikel 16 der Freisetzungs-

richtlinie Gebrauch machen?"

Diese Anfrage beantworte ich als nunmehr hiefür zuständige Bundesministerin wie

folgt:

Zu Frage 1:

Mit Erlassung der Verordnung über das Verbot des Inverkehrbringens von gentech-

nisch verändertem Mais mit der kombinierten Veränderung der Insektizidwirkung des

BT-Endotoxin-Gens und erhöhter Toleranz gegenüber dem Herbizid Glufosinatam-

monium, BGBl. 11 Nr. 45/1997, durch meine Amtsvorgängerin, Frau Bundesministerin

für Gesundheit und Konsumentenschutz Dr. Christa KRAMMER, ist mit Wirkung vom

14. Februar 1997 bereits eine Maßnahme im Sinne des Art. 1 6 der RL 90/220/EWG

getroffen worden.

Zu Frage 2:

Gemäß Art. 16 der Freisetzungsrichtlinie 90/220/EWG kann ein Mitgliedstaat den

Einsatz und/oder Verkauf eines Produktes, das nach dieser Richtlinie vorschrifts-

mäßig angemeldet wurde und für das eine schriftliche Zustimmung erteilt worden ist,

in seinem Gebiet vorübergehend einschränken oder verbieten, sofern er berechtig-

ten Grund zur Annahme hat, daß dieses Produkt eine Gefahr für die menschliche

Gesundheit oder die Umwelt darstellt. Daraus ergibt sich, daß eine Maßnahme im

Sinne des Art. 16 immer nur im Einzelfall und nur nach Vorliegen einer Vermark-

tungszulassung für das konkrete Produkt erfolgen darf. Da die angeführten Zulas-

sungsverfahren noch nicht abgeschlossen sind, kann ich dazu derzeit auch keine

Aussage über ein eventuelles Verbot nach Art. 16 machen.