1763/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Haidlmayr, Freundinnen und Freunde haben am

14. Jänner 1997 unter der Nr. 1798 /J an die Bundesministerin für Gesundheit und

Konsumentenschutz eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend steigende

Resistenz gegen Antibiotika gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

"1. Ab wann wird es in Österreich ein verbindliches Verbot des Einsatzes von Avo-

parcin als Futtermittel geben?

2. Wie wird die Einhaltung des EU-weiten Verbotes von Avoparcin in Österreich

kontrolliert werden?

3. Welche Konsequenzen wird es für Händler und Landwirte geben, wenn diese

trotz EU-weitem Verbot von Avoparcin das Medikament trotzdem vertreiben oder

dem Tierfutter zusetzen?

4. Was werden Sie gegen den übertriebenen Einsatz von Antibiotika in der Human-

medizin unternehmen?

5. Vor allem im niedergelassenen Bereich fehlen Informationen, in welchem Aus-

maß Bakterien resistent gegenüber Antibiotika sind. Spezifische Tests sind teuer

und zeitaufwendig.

Was werden Sie unternehmen, um die Datenlage über die Resistenz-Entwick-

lung von Keimen in der niedergelassenen Praxis zu verbessern?

6. Wieviele Kinder und Neugeborene starben in Österreich in den letzten drei

Jahren , da sie nicht auf Antibiotika ansprachen?

7. Wieviele Kinder werden in Österreich bereits mit einer Antibiotikaresistenz

geboren?"

Die Fragen 1 bis 3 dieser Anfrage beantworte ich als nunmehr hiefür zuständige

Bundesministerin wie folgt:

Avoparcin gilt als Leistungsförderer und unterliegt den Bestimmungen des Futtermit-

telgesetzes, dessen Vollzug dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ob-

liegt. Die Verwendung von Avoparcin in Österreich ist seit der Novelle zur Futtermit-

telverordnung 1995 aufgrund massiver Interventionen des Gesundheitsministeriums

verboten. Die Kontrolle der Einhaltung dieses Verbotes obliegt dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft Tiere, denen trotz des Anwendungsverbotes Avoparcin

verabreicht wurde, dürfen nicht mehr zur Lebensmittelgewinnung verwendet werden.

Darüber hinausgehende Strafmaßnahmen haben nach den Bestimmungen des Fut-

termittelgesetzes zu erfolgen.

Hinsichtlich der Fragen 4 bis 7 verweise ich auf die Beantwortung durch die Frau

Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales.