1763/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Haidlmayr, Freundinnen und Freunde haben am
14. Jänner 1997 unter der Nr. 1798 /J an die Bundesministerin für Gesundheit und
Konsumentenschutz eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend steigende
Resistenz gegen Antibiotika gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
"1. Ab wann wird es in Österreich ein verbindliches Verbot des Einsatzes von Avo-
parcin als Futtermittel geben?
2. Wie wird die Einhaltung des EU-weiten Verbotes von Avoparcin in Österreich
kontrolliert werden?
3. Welche Konsequenzen wird es für Händler und Landwirte geben, wenn diese
trotz EU-weitem Verbot von Avoparcin das Medikament trotzdem vertreiben oder
dem Tierfutter zusetzen?
4. Was werden Sie gegen den übertriebenen Einsatz von Antibiotika in der Human-
medizin unternehmen?
5. Vor allem im niedergelassenen Bereich fehlen Informationen, in welchem Aus-
maß Bakterien resistent gegenüber Antibiotika sind. Spezifische Tests sind teuer
und zeitaufwendig.
Was werden Sie unternehmen, um die Datenlage über die Resistenz-Entwick-
lung von Keimen in der niedergelassenen Praxis zu verbessern?
6. Wieviele Kinder und Neugeborene starben in Österreich in den letzten drei
Jahren , da sie nicht auf Antibiotika
ansprachen?
7. Wieviele Kinder werden in Österreich bereits mit einer Antibiotikaresistenz
geboren?"
Die Fragen 1 bis 3 dieser Anfrage beantworte ich als nunmehr hiefür zuständige
Bundesministerin wie folgt:
Avoparcin gilt als Leistungsförderer und unterliegt den Bestimmungen des Futtermit-
telgesetzes, dessen Vollzug dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ob-
liegt. Die Verwendung von Avoparcin in Österreich ist seit der Novelle zur Futtermit-
telverordnung 1995 aufgrund massiver Interventionen des Gesundheitsministeriums
verboten. Die Kontrolle der Einhaltung dieses Verbotes obliegt dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft Tiere, denen trotz des Anwendungsverbotes Avoparcin
verabreicht wurde, dürfen nicht mehr zur Lebensmittelgewinnung verwendet werden.
Darüber hinausgehende Strafmaßnahmen haben nach den Bestimmungen des Fut-
termittelgesetzes zu erfolgen.
Hinsichtlich der Fragen 4 bis 7 verweise ich auf die Beantwortung durch die Frau
Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales.