1769/AB XX.GP

 

Auf die an meinen Amtsvorgänger gerichtete und aus Gründen der besseren Übersichtlich-

keit in Kopie beigeschlossene schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten

MMag. Dr. Madeleine Petrovic und Genossen vom 14. Jänner 1997, Nr. 181 2/J, betreffend

Umsetzung der Bezügereform 1996, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

Zu 1.:

ln meinem Ressort waren zum Stichtag 1. Februar 1997 2 Mitglieder des Nationalrates und

8 Mitglieder von Landtagen beschäftigt bzw. außer Dienst gestellt.

Zu 2.:

Vor Inkrafttreten der gegenständlichen Novellen wurden zwei Abgeordnete zum Nationalrat

Ernst FINK

und

Karl MÜLLER

gemäß § 17 Absatz 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 außer Dienst gestellt; einer der

beiden Genannten erklärte ausdrücklich den Verzicht auf seine Monatsbezüge.

Den Abgeordneten zu Landtagen

Otto FEND,

Volkmar HARWANEGG,

Alois PREISZLER und

Erich RAPPOLD

wird die für ihre Abgeordnetentätigkeit erforderliche freie Zeit gewährt,

Die Abgeordneten zu Landtagen

Günter LAMPERT,

Peter SCHINNERL und

Josef STRASSBERGER

wurden gemäß § 17 Absatz 3 BDG 1979 außer Dienst gestellt; einer der Genannten erklärte

ausdrücklich den Verzicht auf seine Monatsbezüge.

Der Abgeordnete

Gerold SASZMANN

übt seine Tätigkeit erst seit November 1996 aus, sodaß sich hier eine Antwort erübrigt.

Zu 3. :

Nach Inkrafttreten dieser Novelle hat einer der beiden Abgeordneten zum Nationalrat eine

Dienstfreistellung im Ausmaß von 75% beantragt, während die Dienstfreistellung des zweiten

Abgeordneten unter Entfall der Bezüge (gemäß § 1 7 Absatz 3 in der geltenden Fassung)

aufrecht blieb.

Bei den Abgeordneten zu den Landtagen stellt sich die Situation wie folgt dar:

Bei zwei Abgeordneten beträgt das Ausmaß der Dienstfreistellung 75%, bei einem

Abgeordneten 50% und bei 3 Abgeordneten zwischen 25% und 40%,

Ein weiterer Abgeordneter bleibt unter Entfall der Bezüge gemäß § 17 Absatz 3 BDG

weiterhin vom Dienst freigestellt, während ein Abgeordneter derzeit gemäß § 117 Arbeits-

verfassungsgesetz von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts freigestellt ist. Die

letztgenannte gesetzliche Bestimmung ist auf Betriebe der Österreichischen Postsparkasse

anzuwenden.

Zu 4. und 5.:

Die Mandatare erbringen ihre Arbeitsleistung bei den Finanzämtern Feldbach, Villach,

Feldkirch, Innsbruck, Graz-Umgebung, Bruck an der Mur und beim Finanzamt für den 8., 16.

und 17. Bezirk in Wien sowie beim Hauptzollamt Wien und der Finanzlandesdirektion

Vorarlberg. Ein Mandatar ist - wie erwähnt - gemäß § 117 Arbeitsverfassungsgesetz von der

Arbeitsleistung bei einem Betrieb der Österreichischen Postsparkasse freigestellt.

Die Tätigkeiten der nicht vom Dienst freigestellten Mandatare umfassen:

- Gruppenleiter der Amtsbetriebsprüfung

- Abfertigungsbeamter beim Zoll

- Erhebungsbeamter (2 Mandatare)

- Betriebsprüfer

- Sachbearbeiter in der Veranlagung

Zu 6. :

Einem Betriebsrat werden im Sinne des § 72 Arbeitsverfassungsgesetz von der Öster-

reichischen Postsparkasse Räumlichkeiten sowie Kanzlei- und Sacherfordernisse zur

Verfügung gestellt.

Die gemäß § 17 Absatz 3 außer Dienst gestellten Abgeordneten verfügen über keine vom

Dienstgeber bereitgestellten Büroräumlichkeiten.

Die teilweise eine Arbeitsleistung erbringenden Mandatare benützen jene Büroräumlich-

keiten, die sie schon vor ihrer Abgeordnetentätigkeit hatten, Diese Räume sind aber teilweise

von mehreren Bediensteten belegt.