1769/AB XX.GP
Auf die an meinen Amtsvorgänger gerichtete und aus Gründen der besseren Übersichtlich-
keit in Kopie beigeschlossene schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten
MMag. Dr. Madeleine Petrovic und Genossen vom 14. Jänner 1997, Nr. 181 2/J, betreffend
Umsetzung der Bezügereform 1996, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
ln meinem Ressort waren zum Stichtag 1. Februar 1997 2 Mitglieder des Nationalrates und
8 Mitglieder von Landtagen beschäftigt bzw. außer Dienst gestellt.
Zu 2.:
Vor Inkrafttreten der gegenständlichen Novellen wurden zwei Abgeordnete zum Nationalrat
Ernst FINK
und
Karl MÜLLER
gemäß § 17 Absatz 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 außer Dienst gestellt; einer der
beiden Genannten erklärte ausdrücklich den Verzicht auf seine Monatsbezüge.
Den Abgeordneten zu Landtagen
Otto FEND,
Volkmar HARWANEGG,
Alois PREISZLER und
Erich RAPPOLD
wird die für ihre
Abgeordnetentätigkeit erforderliche freie Zeit gewährt,
Die Abgeordneten zu Landtagen
Günter LAMPERT,
Peter SCHINNERL und
Josef STRASSBERGER
wurden gemäß § 17 Absatz 3 BDG 1979 außer Dienst gestellt; einer der Genannten erklärte
ausdrücklich den Verzicht auf seine Monatsbezüge.
Der Abgeordnete
Gerold SASZMANN
übt seine Tätigkeit erst seit November 1996 aus, sodaß sich hier eine Antwort erübrigt.
Zu 3. :
Nach Inkrafttreten dieser Novelle hat einer der beiden Abgeordneten zum Nationalrat eine
Dienstfreistellung im Ausmaß von 75% beantragt, während die Dienstfreistellung des zweiten
Abgeordneten unter Entfall der Bezüge (gemäß § 1 7 Absatz 3 in der geltenden Fassung)
aufrecht blieb.
Bei den Abgeordneten zu den Landtagen stellt sich die Situation wie folgt dar:
Bei zwei Abgeordneten beträgt das Ausmaß der Dienstfreistellung 75%, bei einem
Abgeordneten 50% und bei 3 Abgeordneten zwischen 25% und 40%,
Ein weiterer Abgeordneter bleibt unter Entfall der Bezüge gemäß § 17 Absatz 3 BDG
weiterhin vom Dienst freigestellt, während ein Abgeordneter derzeit gemäß § 117 Arbeits-
verfassungsgesetz von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts freigestellt ist. Die
letztgenannte gesetzliche Bestimmung ist auf Betriebe der Österreichischen Postsparkasse
anzuwenden.
Zu 4. und 5.:
Die Mandatare erbringen ihre Arbeitsleistung bei den Finanzämtern Feldbach, Villach,
Feldkirch, Innsbruck, Graz-Umgebung, Bruck an der Mur und beim Finanzamt für den 8., 16.
und 17. Bezirk in Wien sowie beim Hauptzollamt Wien und der Finanzlandesdirektion
Vorarlberg. Ein Mandatar ist - wie erwähnt - gemäß § 117 Arbeitsverfassungsgesetz von der
Arbeitsleistung bei einem Betrieb der
Österreichischen Postsparkasse freigestellt.
Die Tätigkeiten der nicht vom Dienst freigestellten Mandatare umfassen:
- Gruppenleiter der Amtsbetriebsprüfung
- Abfertigungsbeamter beim Zoll
- Erhebungsbeamter (2 Mandatare)
- Betriebsprüfer
- Sachbearbeiter in der Veranlagung
Zu 6. :
Einem Betriebsrat werden im Sinne des § 72 Arbeitsverfassungsgesetz von der Öster-
reichischen Postsparkasse Räumlichkeiten sowie Kanzlei- und Sacherfordernisse zur
Verfügung gestellt.
Die gemäß § 17 Absatz 3 außer Dienst gestellten Abgeordneten verfügen über keine vom
Dienstgeber bereitgestellten Büroräumlichkeiten.
Die teilweise eine Arbeitsleistung erbringenden Mandatare benützen jene Büroräumlich-
keiten, die sie schon vor ihrer Abgeordnetentätigkeit hatten, Diese Räume sind aber teilweise
von mehreren Bediensteten belegt.