1770/AB XX.GP

 

Auf die an meinen Amtsvorgänger gerichtete und aus Gründen der besseren Übersichtlich-

keit in Kopie beigeschlossene schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten

Karl Öllinger und Genossen vom 14. Jänner 1997, Nr. 1794/J, betreffend Unterhalts-

absetzbetrag nach § 33 EStG, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

Zu 1 . bis 3.:

Nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b Einkommensteuergesetz (EStG) 1 988 steht der Unterhaltsabsetz-

betrag - neben anderen Voraussetzungen - nur dann zu, wenn der Unterhalt für ein Kind,

das nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört, geleistet wird. ln den in der Frage

angesprochenen Fällen gelten die Kinder jedoch nach § 2 Abs. 5 Familienlastenaus-

gleichsgesetz 1 967 als haushaltszugehörig, der Unterhaltsabsetzbetrag steht daher nicht zu.

Dies bedeutet keine Diskriminierung der Unterhaltsverpflichteten mit im Ausland lebenden

Kindern, weil der Heimatstaat des Kindes in Form von Geld- oder Sachleistungen

(z.B. Ausbildungsmöglichkeiten, Krankenversorgung) für eine entsprechende Abgeltung der