1770/AB XX.GP
Auf die an meinen Amtsvorgänger gerichtete und aus Gründen der besseren Übersichtlich-
keit in Kopie beigeschlossene schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten
Karl Öllinger und Genossen vom 14. Jänner 1997, Nr. 1794/J, betreffend Unterhalts-
absetzbetrag nach § 33 EStG, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Zu 1 . bis 3.:
Nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b Einkommensteuergesetz (EStG) 1 988 steht der Unterhaltsabsetz-
betrag - neben anderen Voraussetzungen - nur dann zu, wenn der Unterhalt für ein Kind,
das nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört, geleistet wird. ln den in der Frage
angesprochenen Fällen gelten die Kinder jedoch nach § 2 Abs. 5 Familienlastenaus-
gleichsgesetz 1 967 als haushaltszugehörig, der Unterhaltsabsetzbetrag steht daher nicht zu.
Dies bedeutet keine Diskriminierung der Unterhaltsverpflichteten mit im Ausland lebenden
Kindern, weil der Heimatstaat des Kindes in Form von Geld- oder Sachleistungen
(z.B. Ausbildungsmöglichkeiten, Krankenversorgung) für eine entsprechende Abgeltung der