1783/AB XX.GP
zur Zahl 1824/J-NR/1997
Die Abgeordneten zum Nationalrat Manfred Lackner und Genossen haben an mich
eine schriftliche Anfrage, betreffend die Hausbesetzung in Vorarlberg am 8.1.1997,
gerichtet und folgende Fragen gestellt:
"1 . Sind Ihnen die beschriebenen Vorgänge im Oktober 1 996 bekannt?
2. Wurden damals strafrechtliche Konsequenzen erwogen?
3. Wurden strafrechtliche Konsequenzen gezogen?
4. Wenn ,Nein': Warum nicht?
5. Wenn ,Ja': Welche?"
lch beantworte diese Fragen wie folgt:
Zu 1:
Über diese Vorgänge wurde dem Bundesministerium für Justiz erst aus Anlaß der
gegenständlichen Anfrage berichtet.
Zu 2 bis 5:
Die Staatsanwaltschaft Feldkirch brachte wegen des Vorfalls im Oktober 1996 ge-
gen den türkischen Staatsangehörigen H.D. am 18.10.1996 beim Einzelrichter des
Landesgerichts Feldkirch einen Strafantrag wegen des Verbrechens der schweren
Nötigung nach den §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB ein. Eine Hauptverhandlung
wurde noch nicht anberaumt, weil der Richter am 15.11.1996 einen Sachverständi-
gen mit der Erstattung eines gerichtspsychiatrischen Gutachtens beauftragte, das
derzeit noch nicht vorliegt. Die Voraussetzungen für die Verhängung der Untersu-
chungshaft waren damals nicht gegeben.
Wegen des Vorfalls am 8.1.1997 wurde gegen H.D. in einem abgesonderten Ver-
fahren die Voruntersuchung wegen der §§ 105, 107, 15, 269 Abs. 1 StGB eingeleitet
und über ihn aus den Haftgründen des § 180 Abs. 2 Z 1 und 3 lit. d StPO die Unter-
suchungshaft verhängt. Auf Grundlage der Untersuchungsergebnisse wurde am
21.2.1997 gegen H.D. Strafantrag erhoben. Da die Verfahren wegen der beiden
Vorfälle voraussichtlich vereinigt werden, ist mit der Anberaumung einer Hauptver-
handlung erst nach Vorliegen des gerichtspsychiatrischen Gutachtens zu rechnen.