1783/AB XX.GP

 

zur Zahl 1824/J-NR/1997

Die Abgeordneten zum Nationalrat Manfred Lackner und Genossen haben an mich

eine schriftliche Anfrage, betreffend die Hausbesetzung in Vorarlberg am 8.1.1997,

gerichtet und folgende Fragen gestellt:

"1 . Sind Ihnen die beschriebenen Vorgänge im Oktober 1 996 bekannt?

2. Wurden damals strafrechtliche Konsequenzen erwogen?

3. Wurden strafrechtliche Konsequenzen gezogen?

4. Wenn ,Nein': Warum nicht?

5. Wenn ,Ja': Welche?"

lch beantworte diese Fragen wie folgt:

Zu 1:

Über diese Vorgänge wurde dem Bundesministerium für Justiz erst aus Anlaß der

gegenständlichen Anfrage berichtet.

Zu 2 bis 5:

Die Staatsanwaltschaft Feldkirch brachte wegen des Vorfalls im Oktober 1996 ge-

gen den türkischen Staatsangehörigen H.D. am 18.10.1996 beim Einzelrichter des

Landesgerichts Feldkirch einen Strafantrag wegen des Verbrechens der schweren

Nötigung nach den §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB ein. Eine Hauptverhandlung

wurde noch nicht anberaumt, weil der Richter am 15.11.1996 einen Sachverständi-

gen mit der Erstattung eines gerichtspsychiatrischen Gutachtens beauftragte, das

derzeit noch nicht vorliegt. Die Voraussetzungen für die Verhängung der Untersu-

chungshaft waren damals nicht gegeben.

Wegen des Vorfalls am 8.1.1997 wurde gegen H.D. in einem abgesonderten Ver-

fahren die Voruntersuchung wegen der §§ 105, 107, 15, 269 Abs. 1 StGB eingeleitet

und über ihn aus den Haftgründen des § 180 Abs. 2 Z 1 und 3 lit. d StPO die Unter-

suchungshaft verhängt. Auf Grundlage der Untersuchungsergebnisse wurde am

21.2.1997 gegen H.D. Strafantrag erhoben. Da die Verfahren wegen der beiden

Vorfälle voraussichtlich vereinigt werden, ist mit der Anberaumung einer Hauptver-

handlung erst nach Vorliegen des gerichtspsychiatrischen Gutachtens zu rechnen.