1848/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Stadler und Kollegen haben am
17. Februar 1997 unter der Nr.1948 /J an mich eine schriftliche parlamen-
tarische Anfrage betreffend eine schriftliche Anfragebeantwortung vom
17. Jänner 1997 zu 1463/J AB des ehemaligen Bundesministers für Inneres
Dr. Caspar Einem gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
"1. Halten Sie die von Bundesminister Dr. Caspar Einem ergangene An-
fragebeantwortung vom 17. Jänner 1997 zu 41.200/86-11/15/96 durch
Art. 52 Abs. 1 B-VG gedeckt?
Wenn ja, mit welcher Begründung?
2. Sind Sie andernfalls bereit, die entsprechenden Folgerungen zu
ziehen?
Wenn ja, welche?
Wenn nein, warum nicht?"
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
In der gegenständlichen Anfrage wird vorgebracht, die Beantwortung einer
parlamentarischen Anfrage durch den Bundesminister für Inneres habe
einen rechtlich unzutreffenden Inhalt gehabt. Die Anfrage an den Bundes-
minister für Inneres betraf offenbar Vereinsangelegenheiten im Sinne von
Abschnitt G Z 1 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 des Bundesministerienge-
setzes 1986, BGBl.Nr. 76, in der Fassung des Bundesgesetzes,
BGBl.Nr. 21/97, die in den Wirkungsbereich des Bundesministers für
Inneres fallen.
Die Nachprüfung der von anderen Bundesministern - sei es auch im Rah-
men der Beantwortung parlamentarischer Anfragen - vertretenen Auffas-
sungen stellt keinen Gegenstand der Vollziehung im Sinne des Art. 52
Abs. 1 B-VG und des § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975 dar, der in die
Zuständigkeit des Bundeskanzlers fällt. lch ersuche daher um Verständnis,
daß ich von einer Beantwortung der einzelnen Fragen absehe.