1848/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Stadler und Kollegen haben am

17. Februar 1997 unter der Nr.1948 /J an mich eine schriftliche parlamen-

tarische Anfrage betreffend eine schriftliche Anfragebeantwortung vom

17. Jänner 1997 zu 1463/J AB des ehemaligen Bundesministers für Inneres

Dr. Caspar Einem gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

"1. Halten Sie die von Bundesminister Dr. Caspar Einem ergangene An-

fragebeantwortung vom 17. Jänner 1997 zu 41.200/86-11/15/96 durch

Art. 52 Abs. 1 B-VG gedeckt?

Wenn ja, mit welcher Begründung?

2. Sind Sie andernfalls bereit, die entsprechenden Folgerungen zu

ziehen?

Wenn ja, welche?

Wenn nein, warum nicht?"

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

In der gegenständlichen Anfrage wird vorgebracht, die Beantwortung einer

parlamentarischen Anfrage durch den Bundesminister für Inneres habe

einen rechtlich unzutreffenden Inhalt gehabt. Die Anfrage an den Bundes-

minister für Inneres betraf offenbar Vereinsangelegenheiten im Sinne von

Abschnitt G Z 1 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 des Bundesministerienge-

setzes 1986, BGBl.Nr. 76, in der Fassung des Bundesgesetzes,

BGBl.Nr. 21/97, die in den Wirkungsbereich des Bundesministers für

Inneres fallen.

Die Nachprüfung der von anderen Bundesministern - sei es auch im Rah-

men der Beantwortung parlamentarischer Anfragen - vertretenen Auffas-

sungen stellt keinen Gegenstand der Vollziehung im Sinne des Art. 52

Abs. 1 B-VG und des § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975 dar, der in die

Zuständigkeit des Bundeskanzlers fällt. lch ersuche daher um Verständnis,

daß ich von einer Beantwortung der einzelnen Fragen absehe.