189/AB
An den
Herrn Präsidenten des Nationalrates
Parlament
1017 Wien
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dr. Heide Schmidt und Genossen vom 28. Februar 1996, Nr. 191/J, betreffend das Bundesgesetz vom 16. Mai 1986, mit dem das Glücksspielgesetz, das Bundes-Sportförderungsgesetz, das Gebührengesetz und das Umsatzsteuergesetz geändert wurden, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
Die Einnahmen des Bundes aus dem Glücksspielmonopol in der Form von Wettgebühr und Konzessionsabgabe betragen seit der Einführung des Lottos "6 aus 45" und der Ausgliederung des Totos aus der staatlichen Verwaltung im Jahr 1986 bis einschließlich des Jahres 1995 insgesamt 30,06 Mrd. S.
Zu 2.:
Gemäß § 20 des Glücksspielgesetzes flossen von diesen Einnahmen in den Jahren 1986 bis 1995 3,31 Mrd. S der besonderen Sportförderung zu. Dem Bund verblieben somit im genannten Zeitraum nach Abzug der Ausgaben für die mediale Unterstützung der vom Lottokonzessionär durchgeführten Spiele gemäß § 17 Abs. 7 des Glücksspielgesetzes in Höhe von 2,564 Mrd. S Nettoeinnahmen in Höhe von 24,186 Mrd. S zur Finanzierung allgemeiner Aufgaben.
Zu 3.:
Der Bund stellt aus dem Abgabenaufkommen von Glücksspielen keine Mittel anderen Vereinen oder Dachorganisationen zu Verfügung.
Zu 4.:
Bis zur Ausgliederung des Totos aus der staatlichen Verwaltung flossen den Sportvereinen gemäß den Bestimmungen des Sporttotogesetzes die jährlichen Reingewinne des Totos zu. Als Äquivalent hiefür wurde die besondere Sportförderung nach dem Glücksspielgesetz normiert. Grundgedanke der Regelung war, die seit dem Jahr 1949 durch die Mittel aus dem Sporttoto garantierte Unabhängigkeit und Freiheit des Sports aufrecht zu erhalten, weshalb der damalige Betrag in valorisierter Höhe weiterhin zu Verfügung gestellt wurde.
Zu 5. und 6.:
Das in der Anfrage beschriebene Kunst- und Kulturbautenfinanzierungsmodell steht im Widerspruch zu den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes, insbesondere zu dem in § 38 leg. cit. normierten Gesamtbedeckungsgrundsatz, weil eine Zweckbindung die Verfügbarkeit der Haushaltsmittel einschränken würde. Außerdem würde auch die gegenwärtige Budgetlage sowie die unerwünschten Beispielswirkungen etwa auf verschiedene Förderungsbereiche die Einführung eines derartigen Modells in Österreich nicht zulassen.
Anlage