1892/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. STADLER und Kollegen haben

am 06. Februar 1997 unter der Nr. 1928/J an den Bundesminister

für Inneres eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend

"Ermittlungen wegen den Presse-Sekretär von Nationalratspräsident

Fischer wegen Spionageverdachts" gerichtet , die folgenden Wort-

laut hat :

"1. Wird - unabhängig von der Staatsanwaltschaft Wien - in

Ihrem Ministerium im o.a. Fall ermittelt?

Wenn nein , warum nicht?

2. Welche Behörden sind mit den Ermittlungen bisher überhaupt

betraut?

3. Welche Ergebnisse liegen den ermittelnden Behörden bereits

vor?

4. Wurde bereits eine Einsichtnahme in die Unterlagen des

"Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheits-

dienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik"

( sog. "Gauck-Behörde " ) durchgeführt oder zumindest bean-

tragt?

Wenn ja , konnten bereits zweckdienliche Erkenntnisse gewon-

nen werden?

Wenn nein, warum nicht?"

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt :

Zu Frage 1:

Unabhängig von der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Wien

werden derzeit im Bundesministerium für Inneres keine Erhebungen

mehr geführt, da das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren

mit 4. Februar 1997 gemäß § 90 Strafprozeßordnung (StPO) einge-

stellt wurde .

Zu Frage 2:

Mit den Ermittlungen in dieser Causa waren ausschließlich Organe

des Bundesministeriums für Inneres betraut .

Zu Frage 3:

Der in einer anonymen Sachverhaltsdarstellung geäußerte Spionage-

verdacht gegen Dr. Bruno AIGNER und gegen eine weitere Person

konnte in keiner Weise bestätigt werden . Das entsprechende Er-

mittlungsergebnis wurde der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht

Wien am 10. Jänner 1997 zur strafrechtlichen Beurteilung vorge-

legt .

Die weitere Beurteilung des Falles fällt nicht in den Vollzugsbe-

reich meines Ressorts.

Zu Frage 4:

Unterlagen der sogenannten "GAUCK-Behörde" sind österreichischen

Behörden nur auf der Grundlage der Bestimmungen des Europäischen

Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen , BGBl. Nr.

14/69, und des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der

Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen

Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen , BGBl .

Nr. 36/77, sowie des deutschen Gesetzes über die Unterlagen

des Staatsicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokrati-

schen Republik (Stasi-Unterlagen-Gesetz-StUG) vom 20.12.1991 zu-

gänglich .

Österreichische Sicherheitsbehörden erhalten daher grundsätzlich

nur im Wege der förmlichen Rechtshilfe Unterlagen bzw. Auskünfte

von der GAUCK-Behörde. Auch der Beitritt Österreichs zur Europäi-

schen Union hat in dieser Hinsicht keine Änderung ergeben , da

Österreich nach wie vor nicht unter die im § 25 des "Stasi-Unter-

lagen-Gesetzes" (STUG) angeführten "Verbündeten" fällt . Als sol-

che gelten nur Mitgliedstaaten der NATO.

Rechtshilfeersuchen wurden in der Vergangenheit in mehreren ge-

richtsanhängig gemachten Fällen gestellt . Ein direkter Zugang zu

Akten der Behörden der früheren DDR wurden den österreichischen

Sicherheitsbehörden trotz diesbezüglicher Bemühungen bisher nicht

ermöglicht.