1940/AB XX.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.

1987/J betreffend die Eichgebühren für Brückenwaagen, welche die

Abgeordneten Haigermoser und Kollegen am 18. Februar 1997 an mich

richteten und aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie

beigelegt ist, stelle ich fest:

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

Die Eichgebühren werden gemäß § 57 Abs. 1 des Maß- und Eichge-

setzes (MEG) BGBI.Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch BGBI.Nr.

657/1996, vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entsprechend

dem mit diesen Amtshandlungen verbundenen Aufwand in Bauschbeträ-

gen durch Verordnung festgesetzt.

Diese Verordnung ist die Eichgebührenverordnung BGBI . Nr . 541/1991

idF BGBI.Nr. 11 68/1997.

Die Eichgebühren gemäß § 57 Abs. 2 des Maß- und Eichgesetzes

werden nach der für die Vorarbeiten und die Durchführung erfor-

derlichen Zeit, nach der Zahl der erforderlichen Amtsorgane, nach

den erforderlichen Normalgeräten, Meß- und Transportmitteln und

nach den anfallenden durchschnittlichen Barauslagen ermittelt.

Die Tarife für die Eichung von Brückenwaagen sind in der Eichge-

bührenverordnung unter Tarif C Abs. 9 lit b sublit aa) bis cc)

enthalten .

Der in der Anfrage geschilderte Fall würde dem Tarif C Abs. 9

lit.b) sublit aa) entsprechen, weil sowohl das Tariermaterial als

auch die Gewichtsstücke vom Betreiber der Waage bereitgestellt

wurden. Dies würde eine Eichgebühr von 8.680,-- Schilling erge-

ben.

Bei Tarif bb) wird nur das Tariermaterial von der Partei zur

Verfügung gestellt. Die Gewichte und die übrigen Hilfsmittel

werden von der Eichbehörde zur Verfügung gestellt. Bei Tarif cc)

werden sämtliche Hilfsmittel für die Eichung von der Eichbehörde

beigestellt, deshalb ist der Tarif auch entsprechend höher.

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

In der Anfrage wird darauf hingewiesen, daß die ( Nach- ) Eichung

einer Brückenwaage von einem Privatunternehmer durchgeführt wird.

Dies ist insofern unrichtig , da ( Nach- ) Eichungen von Brücken-

waagen von Privatunternehmern in Österreich nicht durchgeführt

werden dürfen, da dies den Eichbehörden auf Grund des Maß- und

Eichgesetzes vorbehalten ist.

Vermutlich handelt es sich bei der in der Anfrage genannten Pri-

vatfirma um eine Waagenfirma, deren Tätigkeit neben dem Verkauf

und der Montage von Waagen auch die Kontrolle, Reparatur und die

Instandsetzung von Waagen, nicht aber die Eichung von Waagen

umfaßt.

Die Eichung der Waagen obliegt als hochzeitliche Tätigkeit der

Eichbehörde und dient dazu, die Richtigkeit von Meßgeräten im

amtlichen und rechtsgeschäftlichen Verkehr durch eine objektive

Stelle zu gewährleisten.

Eine Rückfrage bei einigen Waagenfirmen hat ergeben, daß für die

in der Anfrage genannten Tätigkeiten in der Regel je nach Ar-

beitsaufwand 15.000,-- S bis 20.000,-- S verrechnet werden. Daher

muß davon ausgegangen werden, daß die in der Anfrage angeführten

7.000, -- S bis 8.000, -- S nur einen Teil der angeführten Arbeiten

umfassen. Solche Preise werden von Firmen angeboten, die nur die

Waagen kontrollieren. Sollten Reparaturen erforderlich sein, wird

der Kunde an andere Firmen verwiesen.

Der angeführte Unterschied hinsichtlich des Preis/Leistungsver-

hältnisses zwischen Privatunternehmen und Eichbehörde dürfte

daher von falschen Annahmen über die Tätigkeit von privaten

Waagenfirmen ausgehen .

Für die selbe Leistung ( Kontrolle der Waage ) wird in etwa der

gleiche Preis verrechnet, daher liegen keine erheblichen Unter-

schiede vor .

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

Mit 1.1.1997 wurde im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen

auch und bei den Eichämtern die Kostenrechnung eingeführt. Sollte

sich auf Grund der Ergebnisse der Kostenrechnung ergeben, daß für

die Eichung von Brückenwaagen Eichgebühren verrechnet wurden, die

dem Aufwand der Behörde nicht entsprechen, werden die Eichgebüh-

ren dem ermittelten Aufwand angepaßt werden.