1997/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2145/J-NR/1997, betreffend Studienfortgang und
Aufschubrecht in Wehr- und Zivildienst, die die Abgeordneten Dr. PETROVIC, Freundinnen
und Freunde am 18. März 1997 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beant-
worten:
1. Halten Sie es aus Sicht des Wissenschaftsministers für zweckmäßig, daß seit 1.01.1997
durch die Änderungen des Wehr- und Zivildienstgesetzes, die Berufsausbildung oder
das Studium für die Zwecke der Erfüllung der Wehrpfiicht unterbrochen werden
kann?
2. Ist eine solche Unterbrechung des Studiums durch Wehr- oder Zivildienst von bis zu
einem Jahr aus Ihrer Sicht für den Studienfortgang förderlich?
Antwort:
Gemäß § 90 des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates (GOG 1975),
BGBI. Nr. 410/1975, idgF., ist der Nationalrat "befugt, die Geschäftsführung der Bundesregie-
rung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und
alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen." Es ist nicht Gegenstand der Vollziehung (§§ 89 ff
leg.cit.) zu Maßnahmen anderer Ressorts
Stellung zu nehmen.
3. Werden Sie bei Innen- und Verteidigungsminister anregen, daß die Einschränkung
des Aufschubrechtes für bereits im Studium befindliche Personen, aus Gründen des
ungestörten Studienfortganges und zum Zwecke der Erfüllung vorgesehener Studien-
dauer nicht angewendet werden möge?