1997/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2145/J-NR/1997, betreffend Studienfortgang und

Aufschubrecht in Wehr- und Zivildienst, die die Abgeordneten Dr. PETROVIC, Freundinnen

und Freunde am 18. März 1997 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beant-

worten:

1. Halten Sie es aus Sicht des Wissenschaftsministers für zweckmäßig, daß seit 1.01.1997

durch die Änderungen des Wehr- und Zivildienstgesetzes, die Berufsausbildung oder

das Studium für die Zwecke der Erfüllung der Wehrpfiicht unterbrochen werden

kann?

2. Ist eine solche Unterbrechung des Studiums durch Wehr- oder Zivildienst von bis zu

einem Jahr aus Ihrer Sicht für den Studienfortgang förderlich?

Antwort:

Gemäß § 90 des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates (GOG 1975),

BGBI. Nr. 410/1975, idgF., ist der Nationalrat "befugt, die Geschäftsführung der Bundesregie-

rung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und

alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen." Es ist nicht Gegenstand der Vollziehung (§§ 89 ff

leg.cit.) zu Maßnahmen anderer Ressorts Stellung zu nehmen.

3. Werden Sie bei Innen- und Verteidigungsminister anregen, daß die Einschränkung

des Aufschubrechtes für bereits im Studium befindliche Personen, aus Gründen des

ungestörten Studienfortganges und zum Zwecke der Erfüllung vorgesehener Studien-

dauer nicht angewendet werden möge?