2007/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1991/J-NR/1997, betreffend Tiertransporte durch Ober-

österreich, die die Abgeordneten Anschober, Freundinnen und Freunde sm 18. Februar 1997 an mich

gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

1. Laut der o.a. Anfragebeantwortung waren im Sept 1996 seitens des Landes Oberösterreich

noch immer keine Tiertransportinspektoren ernannt. Es wurde aber in Aussicht gestellt,

daß dies beabsichtigt sei. Wurden in O.Ö. bereits Amtstierärzte zu Tiertransportinspekto-

ren bestellt.

Antwort:

Nach Mitteilung des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung wurden in Oberösterreich im

Jänner 1997 die Amtstierärzte der Bezirkshauptmannschaften und der Abteilung Veterinärdienst des

Amtes der O.Ö Landesregierung zu Tiertransportinspektoren ernannt.

2. Wieviele Kontrollen wurden seit Inkrafttreten des Gesetzes in Oberösterreich gemacht und

wieviele Übertretungen wurden festgestellt?

Antwort:

Hierzu teilte das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung mit, daß seit Inkrafttreten des

Tiertransportgesetzes-Straße 3.895 Kontrollen von Tiertransporten durchgeführt wurden. Hierbei

wurden 216 Verwaltungsübertretungen festgestellt.

3. Muß bei Transporten aus dem Ausland ins Ausland, wo es schon an der Grenze offensicht-

lich zu einer krassen Überschreitung der Kilometer- bzw. Stundenbegrenzung des öster-

reichischen TGSt gekommen ist, bzw. aufgrund der Frachtpapiere anzunehmen ist, daß sie

erheblich überschritten werden wird, wie im Gesetz vorgeschrieben, der nächstgelegene

geeignete Schlachthof angefahren werden? Bei wievielen derartigen Überschreitungen muß-

te - wie im Gesetz vorgesehen - der nächstgelegene geeignete Schlachthof angefahren wer-

den (bundesweit und in O.Ö:)?

Antwort:

Die Verpflichtung, mit Schlachttiertransporten den nächstgelegenen geeigneten inländischen Schlacht-

betrieb anzufahren, besteht für jeden Schlachttiertransport von vornherein. Insofern ist bei dieser Frage

ein Abstellen auf das Vorliegen einer Überschreitung der erlaubten Transportdauer nicht logisch,

sodaß es auch keine diesbezüglichen statistischen Aufzeichnungen gibt. Ich darf hierzu jedoch auf die

als Beilagen angeschlossenen Antworten des damaligen Bundesministers für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr, Mag. Viktor Klima, auf die schriftlichen Anfragen Nr. 609/J-NR/1995 und Nr. 1196/J-

NR/1995 hinweisen. In der Beantwortung dieser beiden Anfragen wurden ausführlich die aufgrund des

Tiertransportgesetzes-Straße bestehenden Verpflichtungen hinsichtlich des Anfahrens des nächstgele-

genen geeigneten inländischen Schlachtbetriebs dargelegt. Eine Änderung der Rechtslage ist zwischen-

zeitlich nicht eingetreten.

4. Wie lauten die Transportunternehmen, die in O.Ö. das Tiertransportgesetz-Straße bisher

übertreten haben?

Antwort:

Da ich als oberstes Organ der Bundesverwaltung der verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur Wah-

rung der Amtsverschwiegenheit unterliege, ist mir die Beantwortung dieser Frage nicht möglich.