2020/AB XX.GP
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentarische Anfrage Nr, 2091/J der Abgeordneten Dkfm. Holger Bauer und Genossen
vom 27. Februar 1997, betreffend Schuldscheine der Bank Austria in Dollars - unzugänglich
für Österreichs private Anleger, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Zu 1. bis 9.:
Hiezu möchte ich klarstellen, daß die Bank Austria in ihrem Anbot dargelegt hat, daß der
Erwerb der CA-Aktien auf Basis einer 100 %igen Eigenmittelfinanzierung erfolgt. Als Er-
gebnis der Prüfung hat die von der Republik Österreich als Berater beigezogene Invest-
mentbank bestätigt, daß die Finanzierung des Erwerbes durch die Bank Austria jederzeit
sowohl liquiditätsmäßig als auch bezüglich der Eigenmittelerfordernisse gesichert und nach-
weisbar ist. Die Bank Austria hat im Anbot darauf verwiesen, durch eine weitere Kapital-
markttransaktion die Eigenmittelbasis zusätzlich zu stärken.
Bei dieser der Anfrage zugrundeliegenden Emission handelt es sich um eine Kapitalmaß-
nahme im Rahmen der aktienrechtlichen Verantwortung der zuständigen Organe.
Die Emission stellt keinen nach den bankaufsichtlichen Bestimmungen anzeigepflichtigen
Sachverhalt dar, sodaß auch keine formelle Verpflichtung zur Information der Aufsichtsbe-
hörde bestand. Da durch die Emission keine Bestimmungen des BWG oder sonst von der
Bankenaufsicht zu vollziehenden Gesetze verletzt worden sind, bestand auch kein Anlaßfall
seitens der Bankenaufsicht, sich aufsichtsrechtlich mit dem konkreten Geschäft zu befassen
oder eine Stellungnahme abzugeben.
Im übrigen wurden die Anteile des Bundes an der Bank Austria per 30.12.1996 an die Post
und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (PTBG) zum Zweck der bestmöglichen
Weiterveräußerung übertragen. Die PTBG hat lediglich die sich aus dem Aktiengesetz erge-
benden Aktionärsrechte und keinerlei Einfluß auf die geschäftlichen Angelegenheiten der
Bank Austria AG.
Zum anschließenden Fragenkomplex möchte ich festhalten, daß keine den bankenaufsicht-
lichen Normen unterliegenden Sachverhalte vorliegen. Vielmehr sind die angesprochene
Emission und die daran anknüpfenden Fragen ausschließlich den unternehmerischen Aktivi-
täten der Bank als privatrechtliche, eigenverantwortlich handelnde juristische Person zuzu-
ordnen. Ungeachtet dessen wurde mir von der Bank eine Information übermittelt, auf Basis
derer die nachstehenden Fragen wie folgt beantwortet werden:
Zu 10.:
Die zitierte US-Dollar-Anleihe ist grundsätzlich ein bankübliches Geschäft, das auf interna-
tionalen Märkten weder vom Volumen noch von der Verzinsung her eine ungewöhnliche
Größenordnung aufweist. Im abgelaufenen Geschäftsjahr hat die Bank Austria Emissionen
im Ausmaß von rund 22 Mrd. ATS begeben. Daraus folgt, daß auch diese Plazierung zu den
Refinanzierungsmaßnahmen der Bank Austria gehört und für ein Institut dieser Größenord-
nung nicht ungewöhnlich ist.
Zu 11.:
Die jüngste Bank Austria -US-Dollar-Anleihe für institutionelle Anleger kann nicht mit einer
Veranlagung in herkömmlichen Sparformen verglichen werden. Die Laufzeit dieser Anleihe
ist mit 20 Jahren im Vergleich zu den in Österreich üblichen Laufzeiten für Sparbücher und
Anleihen extrem lang. Auch die Mindeststückelung der Anleihe in Tranchen von
250.000 US-Dollar zeigt, daß sich diese Veranlagungsform nicht an private Investoren
richtet. Die Verzinsung der Anleihe ist angesichts ihrer Qualität (Nachrangigkeit), ihres
Volumens und ihrer Laufzeit als marktkonform einzustufen.
Die Entscheidung, welche Art der Emission gewählt wird, und welchen Anlegern sie zur
Zeichnung angeboten werden soll, ist von den zuständigen Organen der Bank zu treffen.
Jede Emission wird so plaziert, daß ein entsprechend großer, aufnahmefähiger Markt für das
geplante Emissionsvolumen vorliegt. Die Bank Austria ist wie jede andere Aktiengesellschaft
bei ihren geschäftspolitischen Entscheidungen den Interessen ihrer Aktionäre und Kunden
verpflichtet.
Zu 12.:
Die US-Dollar-Anleihe der Bank Austria war entsprechend den strengen amerikanischen
Kapitalmarktvorschriften am amerikanischen Markt ausschließlich für qualifizierte, institutio-
nelle Anleger (QUIBS) möglich.
Zu 13.:
Für die Anleihebegebung galten US-amerikanische Kapitalmarktvorschriften, Bei der Be-
gebung der Anleihe haben die amerikanischen Behörden keinen Grund zur Beanstandung
von Insidertatbeständen gefunden.
Zu 14. :
Mit nachrangigem Kapital - wie es aus der Emission jeder Anleihe resultiert - ist keinerlei Ein-
fluß auf das Unternehmen selbst oder seine Aktionäre verbunden. Eine Anleihe ist ein
Schuldtitel, mit dem keinerlei Eigentümerrechte verbunden sind. Einfluß auf die Geschäfts-
führung einer Aktiengesellschaft haben ex lege ausschließlich der Vorstand als geschäfts-
führendes Organ und der Aussichtsrat als Kontrollorgan. Der Zeichner einer Anleihe hat
lediglich zwei genau definierte Ansprüche gegen den Emittenten:
a) Anspruch auf Zinsenzahlung im vereinbarten Ausmaß,
b) Rückzahlung des Kapitals am Ende der Laufzeit. (Nachrangiges Kapital ist im Insolvenzfall
erst nach Befriedigung der sonstigen Forderungen zurückzuzahlen).
Zu 15.:
Die Begebung von Anleihen am Kapitalmarkt gehört zur gewöhnlichen Geschäftstätigkeit von
Kreditinstituten. Es wurden bei der Emission alle gesetzlichen Bestimmungen eingehalten.
Hinsichtlich derartiger Geschäfte von Kreditinstituten besteht, wie bereits erwähnt, keine Be-
richtspflicht der Bank an das Bundesministerium für Finanzen als Aufsichtsbehörde. Mit dem
Erwerb des CA-Aktienpaketes der Republik Österreich steht die angesprochene Emission in
keinem Zusammenhang.