2054/AB XX.GP

 

Zu den aus der beiliegenden Ablichtung der gegenständlichen Anfrage

ersichtlichen Fragen führe ich folgendes aus:

Zu Frage 1 :

Die gegenständliche Arbeitsgruppe hat sich mit der Entwicklung ent-

 sprechender Modelle der Freizeitunfall- und Haushaltsunfallversicherung be-

schäftigt. Unter Einbeziehung der Sozialpartner konnte bei sorgfältiger Abwä-

gung aller Auswirkungen der verschiedenen Lösungsvorschläge übereinstim-

mend keine Alternative zum bisherigen Versicherungsschutz der

"Freizeitunfälle" gefunden werden. Dies vor allem deshalb, weil die soziale

Krankenversicherung bereits derzeit auch bei Freizeitunfällen nach dem Finali-

tätsprinzip die Sachleistungen (Krankenbehandlung, medizinische Rehabili-

tation) auf nahezu gleichem Niveau wie die gesetzliche Unfallversicherung bei

Arbeitsunfällen erbringt.

Zu Frage 2:

Sofern es den Schutz der sozialen Krankenversicherung betrifft, kann

davon ausgegangen werden, daß 99,90% der österreichischen Bevölkerung

kranken- und damit auch "freizeitunfallversichert" sind.

Sollte in der Anfrage die Dichte der Privatversicherungen in diesem

Bereich angesprochen sein, so sind mir - auch mangels Ressortzuständigkeit -

solche Daten nicht bekannt.

Zu Frage 3:

Statistische Daten betreffend die Entwicklungen der letzten Jahre in der

privaten Unfallvorsorge sind mir nicht bekannt.

Zu Frage 4:

Abgesehen von mit dem Begriff "Extremsportart" verbundener Defini-

tions- und Abgrenzungsfragen, darf darauf hingewiesen werden, daß die

Sozialversicherung eine solche Abgrenzung aus folgenden Gründen auch nicht

braucht und somit auch nicht kennt.

Wie bereits zur Frage 1 ausgeführt, orientiert sich die Kranken- und

Pensionsversicherung bei der Erbringung der Leistungen grundsätzlich nicht an

den Ursachen der Krankheit, Invalidität oder Erwerbsunfähigkeit (sieht man von

einigen Leistungsausschließungsgründen ab), sondern am Finalitätsprinzip.

Final ausgerichtet ist eine Versicherung dann, wenn sie für einen bestimmten

Zustand (zB Krankheit, Invalidität, Dienstunfähigkeit) ungeachtet seiner

Ursache stets die gleiche Leistung bereitstellt. Dies gilt besonders auch für den

Bereich der Heim-, Freizeit- und Sportunfälle. Daher steht in der Sozialver-

sicherung der Zweck, das Ziel im Vordergrund, das ist vor allem die Wieder-

herstellung der Gesundheit.

Der Begriff "Extremsportler" ist in der Sozialversicherung nicht relevant

und wird daher auch im ASVG und seinen parallelen Nebengesetzen nicht

definiert.

Zu Frage 5:

Es gibt keine allgemein gültige Definition des Begriffes Extremsportarten.

Darüber hinaus halte ich in diesem Zusammenhang die Senkung des Risikos

durch entsprechende Ausbildung, Regeln und Ausrüstung (= Prävention)viel

wichtiger. Dies kann durch die Einführung einer obligatorischen Haftpflichtver-

sicherung nicht erreicht werden.

Zur Frage 6:

Wie schon unter Frage 5 ausgeführt, gibt es keine allgemein gültige

Definition des Begriffes "Extremsportarten".

Das Institut Sicher Leben zählt dazu beispielsweise:

- Drachenfliegen/Paragleiten (Fallschirmspringen/Segeln)

- Rafting/Tauchen/Wildwasserfahrten

- Felsklettern/Eisklettern/Mountainbiking

- Bungee-Jumping

- Kampfsportarten (Boxen)

- Motorsportarten.

Die Kosten für Unfälle in diesem Bereich können nicht beziffert werden.

Zu Frage 7:

Diesbezügliche Aussagen können nicht getroffen werden.