2100/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2127/J-NR/1997, betreffend Drittmittelstellen

an den österreichischen Universitäten, die die Abgeordneten DDr. NIEDERWlESER und

Genossen am 7. März 1997 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantwor-

ten:

1. Leistet das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr Unterstützungszah-

lungen an den " Verein zur Förderung der wissenschaftlichen Ausbildung und Tätig-

keit von Südtirolern an der Universität Innsbruck" oder an andere Einrichtungen

zur Förderung von Südtirolern an den österreichischen Universitäten?

la. Wenn ja, für welchen Zweck und in welcher Höhe?

Antwort:

Nein.

2. Ist Ihnen bekannt, ob von den Landesregierungen Nord- und Südtirols Subventio-

nen an den genannten Verein und/oder an österreichische Universitäten zur För-

derung Südtiroler Wissenschafter/Innen geleistet werden und wenn ja, in welcher

Höhe?

Antwort:

Derartige Subventionsleistungen sind dem Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr

nicht bekannt.

3. Ist Ihr Ressort im genannten " Verein zur Förderung der wissenschaftlichen Aus-

bildung und Tätigkeit von Südtirolern an der Universität Innsbruck" in den Vereins-

gremien vertreten?

Antwort:

Den Gremien des "Vereins zur Förderung der wissenschaftlichen Ausbildung und Tätigkeit

von Südtirolern an der Universität Innsbruck" gehören keine Vertreter meines Ressorts an.

4. Zu den Förderern der Südtiroler Wissenschafter zählt auch die Stiftung Südtiroler

Freundeskreis. Ist Ihnen die personelle Zusamnrensetzung des Südtiroler Freundes-

kreises bekannt und wenn ja, ist es zutreffend, daß dieser aus ehemaligen Südtirol-

aktivisten aus Österreicb und Deutschland besteht?

Antwort:

Nach den vorliegenden Informationen, die ich vom Bundesministerium für Unterricht und

kulturelle Angelegenheiten eingeholt habe, handelt es sich bei dieser Vereinigung um den in

Bozen gegründeten Verein "Südtiroler Freundeskreis für die Universität Innsbruck", dem

Absolventen der Universität Innsbruck als Mitglieder angehören, die Spenden für den Verein

"zur Förderung der wissenschaftlichen Ausbildung und Tätigkeit von Südtirolern an der Uni-

versität Innsbruck" aufbringen.

5. Wie das Innsbrucker Vorlesungsverzeichnis zeigt, scheinen in der Liste der Universi-

tätsangehörigen Privatangestellte, wie beispielsweise der inr Mordfall Christian

Waldner geständige Peter Paul Rainer, nicht als dem Institut für Geschichte zuorden-

bar auf, obwohl er in den Medien als Institutsangehöriger bezeichnet wurde. In wel-

cher Weise ist erfaßt, welche derartige Privatangestellte an den österreichischen Uni-

versitäten tätig sind und sind diese Daten einsehbar?

Antwort:

Nach den Bestimmungen des § 6 UOG hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr

die Gebarung, die sich aus der Privatrechtsfähigkeit universitärer Einrichtungen ergibt, nur auf

die Übereinstimmung mit bestehenden Rechtsvorschriften und die ziffernmäßige Richtigkeit

zu prüfen. Eine Rechtspflicht der Universitätsinstitute, Personen, die im Bereich der Teil-

rechtsfähigkeit angestellt werden, in Studienführern oder ähnlichen Publikationen auszuwei-

sen, besteht nicht. Derartige Aufzeichnungen können daher auch nicht eingefordert werden. In

den Rechnungsabschlüssen, die die teilrechtsfähigen Einrichtungen gemäß § 4 Abs. 5 UOG

dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehrjährlich vorzulegen haben, ist auch über

das Personal außerhalb des Stellenplanes des Bundes - also über Angestellte, die aus Dritt-

mitteln bezahlt werden - Aufschluß zu geben. Die Verpflichtung der teilrechtsf.ähigen Ein-

richtungen zu derartigen Informationen erstreckt sich allerdings nur auf Angaben über die

Anzahl der beschäftigten Personen nach der Kopfzahl und nach Vollzeitäquivalenten. Es steht

der Aufsichtsbehörde aber frei, in konkreten Prüfungsfällen auch Aufschluß über die näheren

Daten der im Drittmittelbereich Beschäftigten zu verlangen.

6. Können solche Privatangestellte die infrastrukturellen Einrichtungen der Universitä-

ten ohne Verrechnung der dadurch entstehenden Kosten in Anspruch nehmen?

8. Wenn nein, werden daraus Einnahmen erzielt und wie hoch waren diese im Jahr 1996

im Bereich der Universität Innsbruck?

Antwort:

Bei der Durchführung von wissenschaftlichen Arbeiten im Auftrag Dritter gemäß § 15 For-

schungsorganisationsgesetz handelt es sich in der Regel um Teamarbeiten. Bedienstete des

Bundes (Universitätsprofessoren und Universitätsassistenten) kooperieren mit Angestellten der

teilrechtsfahigen Einrichtung. Es sind somit - von wenigen Ausnahmefällen abgesehen - keine

Forschungsarbeiten, die ein "Privatangestellter" unter Inanspruchnahme der Infrastruktur eines

lnstitutes besorgt. Wird eine wissenschaftliche Arbeit im Rahmen der Teilrechtsf.ähigkeit aus

geführt, so ist Vertragspartner des Auftraggebers im übrigen immer das Institut bzw. eine

andere teilrechtsfähige universitäre Einrichtung, vertreten durch den lnstitutsvorstand bzw. den

Leiter einer anderen Einrichtung.

7. An welchen Institutionen waren Mag. Peter Paul Rainer und Dr. Christian Waldner

beschäftigt oder tätig, worin bestanden die konkreten Arbeitsverpflichtungen, wer hat

über deren Anstellung entschieden und aus welchen Mitteln wurden sie entlohnt?

Antwort:

Dr. Peter Paul Rainer war am lnstitut für Geschichte der Universität Innsbruck als Angestellter

im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit dieses Institutes beschäftigt, Dr. Christian Waldner arbeite-

te in der gleichen Rechtsform vor längerer Zeit am Institut für Revisions-, Treuhand- und

Rechnungswesen der Universität Innsbruck. Beide hatten wissenschaftliche Arbeiten zu erledi-

gen. Die Aufnahme erfolgte jeweils durch den Institutsvorstand. Die finanziellen Mittel wur-

den vom "Verein zur Förderung der wissenschaftlichen Ausbildung und Tätigkeit von Südtiro-

lern an der Universität Innsbruck" zur Verfügung gestellt.

9. Könnten auch Sekten oder Privatstiftungen mit unbekanntem Stiftungsziel, wenn sie

einen Institutsvorstand für sich gewinnen, ohne weitere Prüfung Personen in den

Universitätsbetrieb einschleusen?

Antwort:

Es ist wohl davon auszugehen, daß die Institutsvorstände bzw. die Leiter sonstiger teilrechts-

fähiger Einrichtungen (vor allem auch im eigenen Interesse) darauf achten werden, daß eine

sorgsame Personalauswahl getroffen wird. Dies gilt vor allem für die Feststellung der wissen-

schaftlichen Qualifikation. Mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die die fachliche Eignung

nicht ausreichend nachweisen können, wären bei der Durchführung externer Forschungsauf-

träge keine Erfolge zu erzielen. Es kann aber naturgemäß nicht ausgeschlossen werden, daß

trotz aller Bemühungen um eine korrekte und sorgfältige Personalrekrutierung in Ausnahme-

fällen Fehlentscheidungen getroffen werden. Ebensowenig kann ausgeschlossen werden, daß

ein Institutsvorstand über die wahre Absicht eines Aufnahmewerbers getäuscht wird.

10. Wem gegenüber sind Institutsvorstände hinsichtlich von Personalentscheidungen bei

Personen, die über Drittmittel finanziert werden, verantwortlich?

Antwort:

Die Entscheidung über die Einstellung des "Drittmittelpersonals" wird ausschließlich vom

lnstitutsvorstand in eigener Verantwortung getroffen. Er unterliegt dabei keinen Weisungen,

wohl aber der Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde und den Rechnungshof. Wie bereits oben

ausgeführt wurde, ist die Gebarungskontrolle nach § 6 UOG auf die Übereinstimmung der

Gebarung mit bestehenden Rechtsvorschriften und die ziffernmäßige Richtigkeit eingeschränkt.

11. lm Zusammenhang mit Peter Paul Rainer wurde verschiedentlich auch der Verdacht

geäußert, ein gefälschtes Maturazeugnis könne eines der Tatmotive sein. Dadurch

würde sich die Rechtmäßigkeit des an der Universität Innsbruck erworbenen akade-

mischen Titels stellen; wurde dieser Umstand überprüft und wennja, mit welchem

Ergebnis?

Antwort:

Die Universität Innsbruck hat eine Einleitung der Prüfung der Echtheit des Maturazeugnisses

von Peter Paul Rainer veranlaßt. Sollte sich herausstellen, daß dieses Zeugnis gefälscht wurde,

wird der Dekan der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck das Fakultäts-

kollegium mit dem Widerruf der Verleihung der akademischen Grade an den Genannten befas-

sen. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.