2145/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Schuster und Kollegen haben am 20. März 1997
unter der Nr. 2217/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend
Kontrolle von Schweineimporten gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
"1 . Wer ist der Importeur der unter Quarantäne gestellten Schweine?
2. Woher kamen die Tiere letztendlich?
3. Waren die Papiere ordnungsgemäß und den Vorschriften entsprechend?
4. Erachten Sie die derzeitigen Kontrollen, insbesondere die Lebendbeschau in
den Schlachtbetrieben als ausreichend, um die Einschleppung von gefährlichen
Tierseuchen zu verhindern?
5. Können Sie gewährleisten, daß alle importieren Schlachttiere einer Lebendbe-
schau unterzogen werden?
6. Von wem wurden die Tiere auf Tierseuchen untersucht und mit welchem Er-
gebnis?
7. Wer veranlaßte die Unter-Quarantänestellung?
8. Erachten Sie die Örtlichkeiten und näheren Umstände des Quarantänestalles
als ausreichend und den Zielsetzungen der Seuchenvermeidung entsprechend,
wenn sich dieser in unmittelbarer Nähe zu anderen Tierhaltungen befindet?
9. Wurden die angrenzenden bzw. örtlichen Landwirte über Gefahren durch die
Verbringung der Tiere in ihre Gemeinde oder Nachbarschaft informiert, wenn ja
von wem?
10. Wer trägt das Risiko und die Kosten, wenn diese Importschweine letztlich auf-
grund von möglichen Tierseuchen entsorgt
werden müßten?
11 . Wer trägt das Risiko und leistet den Kostenersatz für die umliegenden Bauern,
wenn eine Feststellung von Krankheiten zur weiträumigen Sperre von Gebieten
führen würde?
1 2. Wer trägt die Kosten durch derartige Vorfälle, wenn dadurch österreichweit die
Landwirtschaft mit massiven Preis- und Absatzeinbrüchen konfrontiert wäre?
13. Können Sie gewährleisten, daß es derzeit in Österreich ausreichend sichere
und geeignete Quarantänestallungen gibt?
14. Wie beziffern Sie die Anzahl von Lebendimporten von Schweinen in den letzten
Jahren nach Monaten aufgeschlüsselt auf Basis lhrer Kontrollen?
15. Welche verschärften Maßnahmen werden zur weiteren Abwehr von Schweine-
pest und der Aujeszky-Krankheit von Ihrem Ressort gesetzt, damit Österreich
weiterhin aujeszky- und schweinepestfrei bleibt?
16. Welche Schlußfolgerungen ziehen Sie aus diesem Vorfall?"
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 2:
Der Importeur der Schweine ist der Schlachthof Handlbauer in Wels, Oberösterreich.
Die Tiere kamen aus Spanien.
Zu Frage 9:
Die Zeugnisse, die die Tiere begleiteten, zeigten insofern Mängel, als die Tiere nicht
vollständig gekennzeichnet waren bzw. die zusätzlichen Garantien für die Aujesz-
ky`sche Krankheit gemäß Artikel 10, RL 64/432 EWG, nicht angeführt waren.
Gemäß der EU-Richtlinie 90/425 EWG, die die Kontrolle des Verkehrs mit lebenden
Tieren im EU-Binnenmarkt regelt, hat sich bei derartigen "Zeugnismängeln" die zen-
trale Veterinärbehörde des Bestimmungslandes mit der Veterinärbehörde des Aus-
fuhrlandes in Verbindung zu setzen, um die Mängel, wenn diese nicht zu gravierend
sind, beheben zu können. Andernfalls ist die Zustimmung der Veterinärbehörde des
Ausfuhrlandes zur Rücksendung der Tiere
einzuholen.
Im vorliegenden Fall haben sich die spanischen Behörden bereit erklärt, die Tiere
wegen des positiven Serotiters gegen die Aujeszky'sche Krankheit wieder zurück-
zunehmen, da solche Tiere in Spanien verkehrsfähig sind.
Zu Frage 4:
Die Kontrolle, insbesondere die Lebendtieruntersuchung in den Schlachtbetrieben,
wird derzeit lückenlos durchgeführt, sodaß durch die bestehende tierärztliche
Untersuchung seuchenkranke Tiere sofort erkannt werden und abgesondert bzw.
getötet und unschädlich beseitigt werden.
Zu Frage 5:
Sämtliche Schlachttiere werden in Österreich vor der Schlachtung einer
Lebendtieruntersuchung durch Tierärzte unterzogen.
Zu Frage 6:
Die Tiere wurden vom zuständigen Amtstierarzt untersucht und klinisch für gesund
befunden. Da jedoch keine zusätzlichen Garantien bezüglich Aujeszky`scher
Krankheit im Zeugnis angeführt waren, wurden die Tiere einer serologischen
Untersuchung auf Aujeszky und bei dieser Gelegenheit auch auf Schweinepest
unterzogen. Die Untersuchung auf Schweinepest war negativ. Hinsichtlich der
Aujeszky,schen Krankheit wurde ein positiver Serumtiter bei den Tieren festgestellt.
Die Tiere waren jedoch nicht erkrankt, sondern klinisch vollkommen unauffällig. Der
Titer stammte mit größter Wahrscheinlichkeit von einer durchgeführten Impfung. Da
aber in Österreich aufgrund der zusätzlichen Garantien gemäß Art. 10 RL 643/432/
EWG auch Aujeszky-geimpfte Tiere, anders als in Spanien, nicht verkehrsfähig sind,
wurden die Tiere unter Quarantäne gestellt und entschieden, sie nach Spanien
zurückzuführen, da ein Rücktransport vom veterinärhygienischem Standpunkt
unbedenklich ist.
Zu Frage 7:
Die Quarantäne wurde von der zuständigen Landesveterinärbehörde nach Rück-
sprache mit dem Bundeskanzleramt -
Veterinärverwaltung veranlaßt.
zu Frage 8:
Der Quarantänestall war für seine Aufgabe, die Tiere von anderen Schweinen zu
isolieren, geeignet. Die Tiere waren klinisch gesund. Ein Aujeszky-positiver Titer
stellt keine unmittelbare Gefährdung für andere Schweine dar, wenn es keinen
direkten Kontakt gibt, Außerdem handelte es sich bei diesem positiven Titer mit
hoher Wahrscheinlichkeit um einen Impftiter.
Zu Frage 9:
Das Verbringen der Tiere in den Quarantänestall stellte keine Gefahr für die örtlichen
Landwirte dar. Das Betreten des Isoliergehöftes durch andere Personen ist, wie dies
bei allen Quarantäneställen der Fall ist, selbstverständlich verboten.
Zu Frage 10:
Das Risiko und die Kosten für eine eventuelle Tötung und unschädliche Beseitigung
der Tiere trägt der Verfügungsberechtigte.
Zu den Fragen 11 und 12:
Durch die Kontrolle, die in der "Binnenmarktrichtlinie" 90/425/EWG für lebende Tiere
vorgesehen ist, wird das Risiko der Verschleppung von Tierseuchen durch Lebend-
tiertransporte innerhalb des Binnenmarktes der EG weitgehend minimiert.
Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, aus Seuchengebieten keine lebenden Tiere
bzw. deren Produkte in andere EU-Mitgliedstaaten verbringen zu lassen. Falls den-
noch eine Tierseuche eingeschleppt wird, treten die Maßnahmen sowie die Kosten-
tragung nach dem Tierseuchengesetz in Kraft, wobei für Entschädigungen auch
Beiträge durch die EU zu erwarten sind.
Da Österreich am EU-Binnenmarkt teilnimmt, ist durch den Wegfall der veterinär-
behördlichen Grenzkontrolle zwischen den Mitgliedstaaten sicherlich ein etwas
höheres Risiko gegeben.
Zu Frage 13:
Die bestehenden isolierten viehlosen Gehöfte sind zur Quarantänisierung ver-
dächtiger Tiere durchwegs geeignet.
Zu Frage 14:
lm EU-Binnenmarkt sind keine Bewilligungsverfahren durch die zentrale Veterinär-
behörde (wie dies vor dem Beitritt bestand) vorgesehen. Über das Verbringen von
Lebendtieren im Binnenmarkt wird der Amtstierarzt der zuständigen Bezirksverwal-
tungsbehörde mittels des EDV-vernetzten Informationssystems "ANIMO" informiert.
Eine Information der obersten Veterinärbehörde der Mitgliedstaaten über das Ver-
bringen von lebenden Tieren ist nicht vorgesehen. Diese wird nur bei Auftreten von
Schwierigkeiten von der zuständigen Landesregierung informiert und nimmt dann mit
der obersten Veterinärbehörde des Absendelandes Kontakt auf, um eventuelle
Schwierigkeiten auszuräumen, eine eventuelle Rückführung der Tiere zu erwirken
oder auch das Einverständnis zur Tötung und unschädlichen Beseitigung der Tiere
einzuholen.
Die Kontrolle geschieht also durch die örtliche Bezirksverwaltungsbehörde; daher
sind der Veterinärverwaltung des Bundeskanzleramtes keine Gesamtzahlen be-
kannt.
Zu Frage 15:
Lebendtiertransporte werden auch hinsichtlich der Seuchensituation der transpor-
tierten Tiere kontrolliert. Weiters werden die Tiere - auch unter Einbindung der mo-
bilen Überwachungsgruppe des Zolls - auf Seuchenfreiheit kontrolliert. Obwohl die
diesbezügliche EU-Richtlinie am Bestimmungsort nur eine stichprobenweise "nicht
diskriminierende Untersuchung" durch den zuständigen Amtstierarzt im Binnenmarkt
vorsieht, kontrolliert Österreich jeden Lebendtiertransport am Bestimmungsort.
Zu Frage 16:
Folgende Schlußfolgerungen können gezogen werden:
Seit dem EU-Beitritt Österreichs ist der Import lebender Tiere um ein Vielfaches an-
gestiegen. Die bestehenden Veterinärkontrollen während des Transports bzw. am
Bestimmungsort durch den zuständigen
Amtstierarzt der Bezirksverwaltungsbehörde
können jedoch, wie sich in diesem Fall gezeigt hat, verhindern, daß Tiere, die in
Österreich nicht verkehrsfähig sind, in Verkehr gebracht werden. Das prompte Han-
deln der zuständigen Veterinärbehörden beweist, daß es auch im EU-Binnenmarkt
möglich ist, den Tierverkehr zu kontrollieren und die Einschleppung von Tierseuchen
weitestgehend zu verhindern.