2177/AB XX.GP
Zur beiliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:
Zu Frage 1 :
Die Umsetzung erfolgte in den einzelnen Bundesländern wie folgt:
Wien: § 37 Wr. Krankenanstaltengesetz:
"§ 37.(1) Kann ein Säugling nur gemeinsam mit der nicht anstaltsbedürftigen Mutter oder einer anderen
Begleitperson oder eine anstaltsbedürftige Mutter nur gemeinsam mit ihrem Säugling aufgenommen
werden, so sind Mutter (Begleitperson) und Säugling gemeinsam in Krankenanstaltspflege aufzuneh-
men.
(2) Im übrigen sind Begleitpersonen aufzunehmen, wenn dies räumlich möglich ist."
Niederösterreich: § 40 Abs.2 und 3 NÖ Krankenanstaltengesetz:
"(2) Kann ein Säugling nur gemeinsam mit der nicht anstaltsbedürftigen Mutter oder einer anderen
Begleitperson oder eine anstaltsbedürftige Mutter nur gemeinsam mit ihrem Säugling aufgenommen
werden, so sind Mutter (Begleitpersonen) und Säugling gemeinsam in Krankenanstaltspflege aufzuneh-
men.
(3) Wenn es die räumlichen Verhältnisse und die Belegung der Krankenanstalt erlauben, ist die Auf-
nahme sonstiger nicht anstaltsbedürftiger Begleitpersonen im Zimmer oder auf der Station des aufge-
nommenen Patienten zu ermöglichen. Hierüber entscheidet grundsätzlich die Anstaltsleitung. Die Unter-
bringung von Anstaltsbedürftigen im Rahmen der interdisziplinären Bettennutzung hat jedoch Vorrang
gegenüber der Aufnahme von nicht
anstaltsbedürftigen Begleitpersonen."
Burgenland: § 37 Bgld. Krankenanstaltengesetz:
"§ 37.(1) Kann ein Säugling nur gemeinsam mit der nicht anstaltsbedürftigen Mutter oder einer anderen
Begleitperson oder eine anstaltsbedürftige Mutter nur gemeinsam mit ihrem Säugling aufgenommen
werden, so sind Mutter (Begleitperson) und Säugling gemeinsam in Krankenanstaltspflege aufzuneh-
men.
(2) In sonstigen Fällen ist die Aufnahme nicht anstaltsbedürftiger Personen als Begleitperson nur in
besonders berücksichtigungswürdigen Fällen mit Zustimmung des ärztlichen Leiters zulässig, wenn die
Unterbringung der Begleitperson in der Krankenanstalt möglich ist."
Oberösterreich: § 27 Abs. 6 und 7 OÖ Krankenanstaltengesetz:
"(6) Kann ein Säugling nur gemeinsam mit der nicht anstaltsbedürftigen Mutter oder einer anderen
Begleitperson oder eine anstaltsbedürftige Mutter nur gemeinsam mit ihrem Säugling aufgenommen
werden, so sind Mutter (Begleitperson) und Säugling gemeinsam in Krankenanstaltspflege aufzuneh-
men.
(7) In sonstigen Fällen ist die Aufnahme nicht anstaltsbedürftiger Begleitpersonen nur in besonders
berücksichtigungswürdigen Fällen mit Zustimmung des ärztlichen Leiters der Krankenanstalt zulässig,
wenn die Unterbringung der Begleitperson in der Krankenanstalt möglich ist."
Salzburg: § 37 Sbg. Krankenanstaltengesetz:
"§ 37.(1) Kann ein Säugling nur gemeinsam mit der nicht anstaltsbedürftigen Mutter oder einer anderen
Begleitperson oder eine anstaltsbedürftige Mutter nur gemeinsam mit ihrem Säugling aufgenommen
werden, so sind Mutter (Begleitperson) und Säugling gemeinsam in Krankenanstaltspflege aufzuneh-
men.
(2) In sonstigen Fällen ist die Aufnahme von nicht anstaltsbedürftigen Personen als Begleitperson nur in
besonders berücksichtigungswürdigen Fällen mit Einwilligung des ärztlichen Leiters der Anstalt zuläs-
sig, wenn die Unterbringung der Begleitperson in der Krankenanstalt möglich ist."
Tirol: § 34 Abs. 2 und 3 Tir. Krankenanstaltengesetz:
"(2) Kann ein Säugling nur gemeinsam mit der nicht anstaltsbedürftigen Mutter oder einer anderen
Begleitperson oder eine anstaltsbedürftige Mutter nur gemeinsam mit ihrem Säugling aufgenommen
werden, so sind Mutter (Begleitperson) und Säugling gemeinsam in Krankenanstaltspflege aufzuneh-
men.
(3) In sonstigen Fällen ist die Aufnahme nicht anstaltsbedürftiger Begleitpersonen im Interesse der
Pfleglinge zulässig, wenn die Unterbringung der Begleitperson nach Maßgabe der räumlichen Verhält-
nisse in der Krankenanstalt möglich
ist."
Vorarlberg: § 26 Abs. 2 und § 49 Abs. 3 Vbg. Spitalsgesetz:
"(2) Kann ein Säugling nur gemeinsam mit der nicht anstaltsbedürftigen Mutter oder einer anderen
Begleitperson oder eine anstaltsbedürftige Mutter nur gemeinsam mit ihrem Säugling aufgenommen
werden, so sind Mutter (Begleitperson) und Säugling gemeinsam in Krankenanstaltspflege aufzuneh-
men.
(3) Nicht anstaltsbedürftige Begleitpersonen dürfen, soweit nicht § 26 Abs. 2 Anwendung findet, nur
dann in öffentlichen Krankenanstalten aufgenommen werden, wenn die Aufnahme im Interesse von Pati-
enten geboten und die Unterbringung in der Krankenanstalt möglich ist."
Steiermark: § 30 Abs, 2 und 3 Stmk. Krankenanstaltengesetz:
"(2) Kann ein Säugling nur gemeinsam mit der nicht anstaltsbedürftigen Mutter oder einer anderen
Begleitperson oder eine anstaltsbedürftige Mutter nur gemeinsam mit ihrem Säugling aufgenommen
werden, so sind Mutter (Begleitperson) und Säugling gemeinsam in Krankenanstaltspflege aufzuneh-
men.
(3) In sonstigen Fällen ist die Aufnahme nicht anstaltsbedürftiger Begleitpersonen nur in besonders
berücksichtigungswürdigen Fällen mit Zustimmung des ärztlichen Leiters der Krankenanstalt gestattet,
wenn die Anstaltseinrichtungen unter Berücksichtigung der Erfordernisse für anstaltsbedürftige Perso-
nen dies zulassen."
Kärnten: § 46 Kärntner Krankenanstaltsordnung:
"§ 37. (1) Kann ein Säugling nur gemeinsam mit der nicht anstaltsbedürftigen Mutter oder einer anderen
Begleitperson oder eine anstaltsbedürftige Mutter nur gemeinsam mit ihrem Säugling aufgenommnen
werden, so sind Mutter (Begleitperson) und Säugling gemeinsam in Krankenanstaltspflege zu nehmen.
Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Aufnahme einer nicht anstaltsbedürftigen Begleitperson aus
medizinischer Sicht unumgänglich ist.
(2) In sonstigen Fällen ist die Aufnahme nicht anstaltsbedürftiger Personen als Begleitperson zu ermög-
lichen, wenn die räumlichen Verhältnisse in derjeweiligen Krankenanstalt dies zulassen und der ärztli-
che Leiter dagegen keinen Einwand aus medizinischer Sicht erhebt."
Zu Frage 2: .
§ 27 Abs. 6 Krankenanstaltengesetz sieht vor, daß in den Fällen des § 23 Abs. 2 erster Satz die
LKF-Gebühren oder die Pflegegebühren nur für eine Person in Rechnung gestellt werden. Dar-
aus ergibt sich, daß für die Begleitung von Säuglingen von den Krankenanstalten keine Kosten
verrechnet werden dürfen. -
Im übrigen dürfen in der allgemeinen Gebührenklasse Begleitpersonen zur Entrichtung eines
Entgelts bis zur Höhe der durch ihre Unterbringung in der Krankenanstalt entstehenden Kosten
verpflichtet werden. Daher können bei Kleinkindern, die nicht mehr als Säuglinge zu qualifizie-
ren sind, von der Krankenanstalt Kosten für Begleitpersonen geltend gemacht werden. In
unterschiedlicher Form sehen die Krankenanstaltengesetze der Länder ermäßigte Pflegegebüh-
ren für solche Begleitpersonen vor.
Nach den einschlägigen Bestimmungen des zweiten Teiles des ASVG stellt die Anstaltspflege
eine Leistung aus dem Versicherungsfall der Krankheit oder aus dem Versicherungsfall der
Mutterschaft dar. Gemäß §§ 144 folgende ist die Anstaltspflege von den Krankenversiche-
rungsträgern nur Erkrankten zu gewähren. Die Gewährung von Anstaltspflege an Begleitper-
sonen ist im ASVG nicht vorgesehen. In besonders berücksichtigungswürdigen Einzelfällen
wird von den Kassen eine Beihilfe aus den Mitteln des Unterstützungsfonds gewährt.
Zu Frage 3:
Im Hinblick darauf, daß die Vollziehung im Bereich der "Heil- und Pflegeanstalten" Landessa-
che ist, ist mangels entsprechender Daten eine Beantwortung dieser Frage nicht möglich.
Zu Frage 4..
Wie bei der Beantwortung zu Frage 2 dargestellt, kann eine Kostenübernahme als freiwillige
Leistung aus Mitteln des Unterstützungsfonds eines Krankenversicherungsträgers erfolgen.
Dieser Fonds ist eingerichtet, um Versicherte und deren anspruchsberechtigte Angehörige un
Falle einer besonderen Notlage zu unterstützen. Die Vielfalt der unterstützungswürdigen Sach-
verhalte und der Umstand, daß die einzelnen Gruppen von Unterstützungsfällen nicht getrennt
erfaßt werden, machen eine Aussage über die Höhe der den Krankenversicherungsträgern aus
der Übernahme der Kosten für Begleitpersonen in Krankenhäusern erwachsenen finanziellen
Belastung unmöglich.
Zu der Frage 5:
Wie bereits ausgeführt, können die in Rede stehenden Leistungen nicht allgemein übernommen
werden. Nur in besonders berücksichtigungswürdigen Einzelfällen werden unter Bedachtnahme
auf die Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterstützungswerbers und
seiner mit ihm im gemeinsamen Haushalt
lebenden Angehörigen Beihilfen aus dem Unterstüt-
zungsfonds gewährt. Weiters wird vom medizinischen Dienst der Kasse die Notwendigkeit des
Krankenhausaufenthaltes für die Begleitpersonen geprüft.
Zu den Fragen 6 und 7:
Ich möchte in Erinnerung rufen, daß Entscheidungen über krankenversicherungsrechtliche
Leistungsangelegenheiten von den Krankenversicherungsträgern im Rahmen der ihnen vom
Gesetzgeber übertragenen Selbstverwaltung autonom und in Eigenverantwortung getroffen
werden und daß mir auf derartige Entscheidungen eine bestimmende Einflußnahme nicht zu-
kommt. Dies gilt um so mehr für Leistungen aus den Mitteln des Unterstützungsfonds, welche
freiwillige Leistungen darstellen, auf die kein Rechtsanspruch des Unterstützungswerbers
besteht.
Meinem Ressort selbst stehen keine finanziellen Mittel zur Unterstützung von Eltern, die ihre
Kinder in eine Krankenanstalt begleiten wollen, zur Verfügung. Ich gehe jedoch davon aus,
daß - so wie bisher - bei medizinischer und finanzieller Notwendigkeit, so auch zum Beispiel in
den in der Anfrage genannten Fällen krebskranker Kinder, die Krankenversicherungsträger eine
finanzielle Hilfe aus dem Unterstützungsfonds gewähren.
Zu den Fragen 8, 9 und 10:
Zu diesen Fragen ist grundsätzlich festzuhalten, daß die Angelegenheiten der "Heil- und Pfle-
geanstalten" nur hinsichtlich der Grundsatzgesetzgebung Bundessache sind, die Ausführungs-
gesetzgebung und die Vollziehung hingegen in die Kompetenz der Länder fallen.
Die Leitung des Krankenhauses Mödling teilte auf Anfrage des Bundesministeriums für Arbeit,
Gesundheit und Soziales mit, daß im ersten Quartal 1997 432 Begleitpersonen aufgenommen
wurden. Dies entspricht ungefähr dem Durchschnitt der drei vorangegangenen Jahre als 1.465,
1.507 und 1.804 aufgenommene Begleitpersonen statistisch erfaßt wurden.
Aufgrund der geringen Auslastung wurde die Kinderabteilung im Krankenhaus Mödling zum
1 . Februar 1997 um 20 Betten reduziert. Derzeit stehen für die Versorgung von Säuglingen
und Kindern beziehungsweise Kleinkindern 40 Betten zur Verfügung.
Die Zahl der Betten, die für die Kinder und die Begleitperson zur Verfügung stehen, beträgt im
LKH Mödling seit 1. Februar 1997 71 Betten gegenüber zuvor 77 Betten. Zusätzlich stehen im
5 . Obergeschoß noch 8 Zimmer zu je 2
Betten für Begleitpersonen zur Verfügung. Von der
Krankenhausverwaltung wurde dem Bundesministerium versichert, daß auch weiterhin ausrei-
chend Kapazitäten für die Mitaufnahme von Elternteilen zur Verfügung stehen werden.
Weiters ist zu bemerken, daß sich in den Jahren 1994 bis 1996 für die Betten der Kinderabtei-
lung eine Auslastung von rund 50 % ergab. Dies bei einer durchschnittlichen Verweildauer
zwischen 3,24 und 4,06 Tagen.
Im Februar 1997 waren - wie das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales in
Erfahrung bringen konnte - infolge einer außergewöhnlich hohen durchschnittlichen Verweil-
dauer von 5,36 Tagen bei gleichzeitig hoher Frequenz kurzfristig Engpässe aufgetreten. Dieser
Engpaß konnte jedoch nach Auskunft der Krankenhausverwaltung durch diverse Maßnahmen
zwischenzeitlich zufriedenstellend behoben werden. Die derzeit feststellbare Auslastung der
Kinderabteilung mit rund 75 % sicher ausreichende Zusatzkapazitäten.
Aufgrund der dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zur Verfügung
stehenden Daten kann davon ausgegangen werden, daß die in der Phase der Neuorganisation
aufgetretenen Schwierigkeiten in einer für alle Beteiligten akzeptablen Weise gelöst werden
können und der Bevölkerung im Einzugsbereich des Krankenhauses weiterhin eine qualitativ
h0chstehende und patientenfreundliche medizinische und pflegerische Versorgung zur Verfü-
gung stehen wird.