2185/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat DDr. König und Kollegen haben

am 19. März 1997 unter der Nr. 2153 /J an mich eine schriftliche par-

lamentarische Anfrage betreffend österreichische Postgebühren im

Vergleich zu EU-Tarifen gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

"1. Wieso wurden die österreichischen Postgebühren für Briefe und

Postkarten, die innerhalb der EU versendet werden, noch immer

nicht an die niedrigeren EU-Tarife angepaßt?

2. Wie beurteilen Sie die Vorschreibung von Strafporto durch die

österreichische Post, wenn von Brüssel nach Österreich versen-

dete Postkarten mit den in Brüssel beim Postschalter ausge-

hängten EU-Tarifen frankiert werden?

3. Wann werden die österreichischen Tarifvorschriften entspre-

chend angepaßt werden?

4, Wieso hält die Österreichische Nationalbank weiterhin ihre Kund-

machung DL 2/91 aufrecht? Diese verpflichtet die Banken zur

Errichtung von freien Schillingkonten für Österreicher, die sich im

Jahr überwiegend in einem anderen EU-Land aufhalten, wäh-

rend Österreicher in anderen EU-Staaten ohne weiteres ein nor-

males Konto zu gleichen Bedingungen wie Inländer des entspre-

chenden EU-Landes eröffnen können?

5. Wie beurteilen Sie die solcherart zur Verrechnung gelangenden

Spesen von 1 30,-(!) Schilling für eine Inlandsüberweisung von

1000,- Schilling von einem Privatkonto derselben Bank auf das

Privatkonto eines Familienangehörigen, welches die Bank wegen

des überwiegenden Aufenthaltes in einem anderen EU-Land als

freies Schillingkonto zu führen verpflichtet ist?

6. Sind Sie bereit, durch Runderlaß an alle Dienststellen des Bun-

des eine Sichtung und Änderung aller jener Vorschriften zu ver-

anlassen, die mit dem Geist und den Bestimmungen der EU in

Widerspruch stehen, auch wenn es diesbezüglich keine zwingen-

den Fristen geben sollte?"

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Da die Fragen 1 bis 5 nicht meinen Zuständigkeitsbereich betreffen,

beruht deren Beantwortung auf Stellungnahmen der Bundes-

ministerien für Wissenschaft und Verkehr (Fragen 1 bis 3) sowie für

Finanzen (Fragen 4 und 5).

Zu den Fragen 1 und 3:

Aufrund der mit 1. Jänner 1997 in Kraft getretenen Novelle zum Post-

gesetz, BGBl. Nr. 765/1996, hat die Post Geschäftsbedingungen und

Entgelte für Briefe und Postkarten der Obersten Postbehörde minde-

stens zwei Monate vor Veröffentlichung vorzulegen. Die Zustimmung

zur Veröffentlichung gilt als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb

von zwei Monaten die Veröffentlichung untersagt. ln den erläuternden

Bemerkungen zu dieser Bestimmung ist festgehalten, daß sich die

Oberste Postbehörde bei Beratungen über Entgelte der Preiskommis-

sion nach dem Fernmeldegesetz bedienen wird.

Gemäß der neuen Rechtslage hat die Post und Telekom Austria

(PTA) mit Antrag vom 10. März 1997 die neuen Entgelte für Briefe und

Postkarten im Inland sowie für Priority-Sendungen des Auslandsdien-

stes vorgelegt, Diese wurden am 5. Mai 1997 in der Preiskommission

beraten und mit einer Ausnahme auch zustimmend zur Kenntnis ge-

nommen. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat den

vorgelegten Entgelten im Rahmen der Empfehlung der Preiskommis-

sion zugestimmt, sodaß diese mit 1. Juli 1997 in Krafttreten können.

Zu Frage 2:

Die österreichische Post schreibt grundsätzlich kein Strafporto vor,

wenn von Brüssel nach Österreich versendete Postkarten mit den EU-

Tarifen frankiert werden. Allerdings hat die belgische Post über einen

längeren Zeitraum hinweg den EU-Tarif im Verhältnis zu Österreich

nicht angewendet, sodaß bereits von dieser ein entsprechender Ver-

merk betreffend Untertarifierung an den Postsendungen angebracht

wurde. Nur in diesen Fällen, auf welche die österreichische Post aber

keinen Einfluß hatte, kam es zur Einhebung eines Strafportos. Da Bel-

gien den EU-Tarif nunmehr auch im Verhältnis zu Österreich anwen-

det, bestehen diese Probleme nicht mehr.

Zu Frage 4:

Seit November 1991 ist der Zahlungs- und Kapitalverkehr mit dem

Ausland vollständig liberalisiert. Die in § 1 Abs. 1 Z 9 und 10 Devisen-

gesetz vorgesehene Differenzierung zwischen Devisenin- und Auslän-

dern, also der devisenrechtliche Status einer Person, ist daher vor al-

lem für die Devisenstatistik von Bedeutung. Aus der Sicht der österrei-

chischen Zahlungsbilanz stellt es sicherlich einen Unterschied dar, ob

etwa der Inhaber eines Guthabens bei einer österreichischen Bank In-

länder (zahlungsbilanzneutral) oder Ausländer (Verpflichtung Öster-

reichs gegenüber dem Ausland) ist.

Die in der Anfrage angesprochene Ordnungsvorschrift der Kundma-

chung DL 2/91 , die die Führung der Konten von Devisenausländern

regelt, ist unter diesem Aspekt zu betrachten. Die Unterscheidung

zwischen In- und Ausländern ist in der einen oder anderen Form allen

devisenstatistischen Systemen immanent; in Deutschland wird bei-

spielsweise zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden unter-

schieden.

Zu Frage 5:

Die österreichischen Kreditinstitute sind in ihrer Gestion der Bankge-

bühren völlig autonom. Die Bundesregierung kann diesbezüglich

jedenfalls keinen Einfluß nehmen. Im übrigen stellt meine persönliche

Einschätzung von Bankgebühren keinen Gegenstand der Vollziehung

dar.

Zu Frage 6:

Die mit der EU-Koordinierung befaßten Stellen des Bundeskanzleram-

tes sind in laufenden Gesprächen mit den einzelnen Ministerien darum

bemüht, die ordnungsgemäße Umsetzung von EU-Vorschriften in die

österreichische Rechtsordnung sicherzustellen. Gemeinsam mit dem

Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten besorgt das Bun-

deskanzleramt die inhaltliche Koordination für sogenannte "Paketsit-

zungen" mit der Kommission, bei denen angebliche Mängel bei der

Umsetzung von Gemeinschaftsrecht besprochen werden.

Durch diese koordinierenden Maßnahmen ist das Bundeskanzleramt

in einer den Bedürfnissen der Praxis entsprechenden Weise um den

Abbau von Widersprüchen mit den Bestimmungen der EU bemüht.

Die Umsetzung von EU-Recht selbst liegt allerdings im Verantwor-

tungsbereich der einzelnen Ministerien, wobei ich davon ausgehe, daß

sich diese Ministerien der Notwendigkeit einer mit dem EU-Recht im

Einklang stehenden Ausgestaltung der österreichischen Rechtsord-

nung voll bewußt sind.