2201/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2288/J-NR/1997, betreffend TATblatt-Inserat in

der Zeitschrift der Fakultätsvertretung für Grund- und Integrativwissenschaften, die die Abge-

ordneten Dr. SPINDELEGGER und Kollegen am 16. April 1997 an mich gerichtet haben,

beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

1. Ist Ihnen bekannt, daß das TATblatt in einer Zeitschrift der ÖH Wien inseriert hat?

Antwort:

Nein. Es fällt nicht in den Aufgabenbereich der Vollziehung des Bundesministers, die Inserate

der einzelnen Hochschülerschaftszeitungen zu überprüfen. Eine Aufsichtsbeschwerde wurde in

dieser Angelegenheit nicht erhoben.

1. Wenn nein, warum wurden Sie über diesen Vorgang durch die zuständige Kommis-

sion nicht informiert?

Antwort:

Gemäß § 24 Abs. 1 des Hochschülerschaftsgesetzes ist die Kontrollkommission für die Über-

prüfung der Gebarung der Österreichischen Hochschülerschaft und der einzelnen Hochschüler-

schaften an den Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung sowie ihrer Wirt-

schaftsbetriebe zuständig.

Gemäß § 24 Abs. 6 HSG hat die Kontrollkommission den Bundesminister für Wissenschaft

und Verkehr bei Feststellung grober Mängel in der Erfüllung der gesetzlichen Pflichten betref-

fend die Haushaltsführung durch Studentenvertreter unverzüglich zu informieren.

Gemäß § 7 Abs. 4 lit.b HSG kann eine Fakultätsvertretung über die im Budget der Hochschü-

lerschaft an der Hochschule für Zwecke der Fakultätsvertretung vorgesehenen Geldmittel frei

verfügen. Es gehört ebenso nicht zu den Aufgaben der Kontrollkommission die Inserate von

Hochschülerschaftszeitungen zu überprüfen.

Die einzelnen Hochschülerschaften sind Selbstverwaltungskörper und es ist ihnen die wei-

sungsfreie Besorgung ihrer eigenen Angelegenheiten gesetzlich garantiert.

3. Wenn ja, was haben Sie dagegen unternommen?

Antwort:

Siehe Antwort zu Fragen 1 . und 2.

4. Halten Sie es grundsätzlich für vertretbar, daß die ÖH als gesetzliche Interessensver-

tretung aller Studenten und als öffentliche Körperschaft dem TATblatt Raum für

Werbeeinschaltungen einräumt?

Antwort.

Es gehört nicht zu den Aufgaben der Vollziehung (vgl. §§ 90 ff. des Bundesgesetzes über die

Geschäftsordnung des Nationalrates - Geschäftsordnungsgesetz 1975, BGBl.Nr. 410/ 1975

i.d.g.F.) die Vertretbarkeit von Werbeeinschaltungen in Hochschülerschaftszeitungen zu inter-

pretieren.

5. Halten Sie es im Zusammenhang mit der Gebarung der ÖH für vertretbar, daß im

Zuge indirekter Förderungen, d.h. durch Erlassen eines Kostenbeitrages für Wer--

beeinschaltungen, Hochschülerschaftsbeiträge zur Förderung einer linksextremen und

gewaltbereiten Zeitschrift wie dem TATblatt herangezogen werden?

Antwort:

Siehe Antwort zu Punkt 2 und 4.

6. Werden Sie der ÖH eine solche Mittelverwendung in Hinkunft untersagen?

7. Wenn nein, warum nicht?

Antwort:

Mit einer Untersagung würde ich das gesetzlich garantierte Recht auf Selbstverwaltung, das

Recht auf freie Meinungsäußerung und Pressefreiheit verletzen und die Grenzen der vom Ge-

setz vorgesehenen Aufsichtsrechte und Aufsichtsmittel überschreiten.