2222/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr.2265/J-NR/1997, betreffend Vollziehung
des Tiertransportgesetzes-Straße, die die Abgeordneten Motter und Partner/innen am
10. April 1997 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten-
1. Wie beurteilen Sie die EU-Konformität des Tiertransportgesetzes-
Straße?
Antwort:
Wie ein Vergleich zwischen dem Tiertransportgesetz-Straße und den einschlägigen
Richtlinien zeigt, sind die Bestimmungen des österreichischen Tiertransportgesetzes-
Straße insgesamt stärker am Tierschutz orientiert als die gemeinschaftlichen Rechts-
normen. Österreich hat ein vorbildliches Tiertransportgesetz und gehört zu den weni-
gen EU-Mitgliedstaaten, die die Richtlinien bisher überhaupt umgesetzt haben. Wenn
auch die anderen Mitgliedstaaten die Richtlinien umsetzten, würden sich die Tiertrans-
porte durch Österreich noch wesentlich verbessern.
2. Welche Argumentation werden Sie vorbringen, wenn die EU-Kom-
mission wegen Nichteinhaltung der oben zitierten Richtlinie einen
Mahnbrief schickt oder eine Klage beim Europäischen Gerichtshof
eingereicht wird?
Antwort:
Da die Gegenäußerung auf einen Schriftsatz immer von dessen Inhalt abhängt, ist es
nicht möglich, im vorhinein zu sagen, welche Argumente im Fall einer Klage der Kom-
mission der Europäischen Gemeinschaften ins Treffen geführt werden können.
3. Wie reagieren Sie auf den oben zitierten Bescheid des Verwaltungs-
gerichtshofes? Werden Sie eine Änderung des
Tiertransportgesetzes-Straße vorschlagen, die auch die Strafbarkeit
von Tiertransporten normiert, bei denen ein Teil der Fahrstrecke
und -zeit und im Ausland zurückgelegt wurde? Wenn nein, warum
nicht?
Antwort:
Das von Ihnen angesprochene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom Dezem-
ber 1996 bezieht sich ausdrücklich auf einen Fall, in dem ein in der BRD ansässiger
Transportunternehmer nach dem Tiertransportgesetz-Straße bestraft wurde, weil er
einen dem § 5 dieses Gesetzes widersprechenden Transport hatte durchführen lassen.
Dies wurde vom Verwaltungsgerichtshof so beurteilt, daß die Anordnung zur Durch-
führung des Transports im Ausland erteilt worden war und daher im Inland nicht be-
straft werden kann. Daß im Ausland begangene strafbare Handlungen im Inland nicht
strafbar sind, ist ein Charakteristikum des Verwaltungsstrafrechts (VStG) und keine
Besonderheit des Tiertransportgesetzes. Die Frage, ob ein Teil der Fahrtstrecke im
Ausland zurückgelegt worden ist, stellte sich in dem von Ihnen angesprochenen Fall
daher nicht und wurde vom Verwaltungsgerichfshof demgemäß auch nicht beurteilt;
eine Änderung des Tiertransportgesetzes-Straße im Sinne Ihres Vorschlages ist daher
nichf erforderlich.
4. Werden Sie Verordnungen zum Tiertransportgesetz-Straße erlas-
sen, in denen die unterschiedlichen Bedürfnisse verschiedener
Tierarten beim Transport berücksichtigt werden und die Mitnahme
ausgebildeter Tierbegleiter bei solchen Transporten normiert wird?
Wenn nein, warum nicht?
Antwort:
Ich darf darauf hinweisen, daß das Vorhandensein eines ausgebildeten Betreuers
bereits im Tiertransportgesetz-Straße selbst vorgeschrieben ist, die Ausbildung dieses
Betreuungspersonals ist seit 1995 durch die
Tiertransport-Ausbildungsverordnung,
BGBl. Nr. 427/1995, geregelt, welche am 1.7.1995 in Kraft getreten ist. Auch die
unterschiedlichen Bedürfnisse verschiedener Tierarten werden so weit wie möglich
berücksichtigt, dies erfolgt hinsichtlich der Fütterung und Tränkung durch die
Tiertransport-Betreuungsverordnung, BGBl. Nr. 440/1995, in Kraft seit 1.7.1995, und
hinsichtlich des Platzbedarfes durch die Tiertransportmittelverordnung, BGB(. Nr.
679/1996, in Kraft getreten am 1.1.1997.
5. Wann ist österreichweit mit einer flächendeckenden Einrichtung
von Labestationen für Tiere zu rechnen?
Antwort:
Die Einrichtung von Aufenthaltsorten für transportierte Tiere fällt nicht in die Zuständig-
keit meines Ressorts, aus verfassungsrechtlichen Gründen ist es nicht möglich, im
Tiertransportgesetz-Straße andere Belange als unmittelbar mit dem Transport im
eigentlichen Sinn zusammenhängende Angelegenheiten zu regeln. Wie aber die derzeit
zu diesem Thema im Rahmen der EU laufenden Beratungen zeigen, geht diese davon
aus, daß die Errichtung solcher Aufenthaltsorte nicht eine Angelegenheit der Mitglied-
staaten, sondern eine solche der Wirtschaft sein wird.
6. und 7. Was unternehmen Sie, damit das Tiertransportgesetz in Zukunft
von den Ländern effizient vollzogen wird?
Welche Informationsmaßnahmen ergreifen Sie gegenüber dem
Bundesministerium für Inneres bzw. gegenüber den Polizei- und
Gendarmeriedienststellen selbst, damit Bürgerinnen und Bürger,
die offensichtlich illegale Tiertransporte anzeigen, von den Beamten
unterstützt, und nicht - wie im oben geschilderten Fall - behindert
werden?
Antwort:
Die mir seitens der Länder regelmäßig vorzulegenden Berichte zeigen, daß Kontrollen
durchgeführt werden. Leider kann es bei einer Kontrolltätigkeit auch immer wieder zu
Unzukömmlichkeiten kommen.
Da das Gesetz im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung von den Landeshaupt-
männern vollzogen wird, liegt es vor allem an ihnen, für entsprechend effiziente
Kontrollen zu sorgen.