2224/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat MADL und Kollegen haben am 17.4.1997 unter

der Nr. 2321/J eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend .".Agenden der

Abteilungen 1 und IV der Bundespolizeidirektionen." an mich gerichtet, die folgenden

Wortlaut hat:

"1 . Hatten die Polizeidirektoren oder Sicherheitsdirektoren bei der Aufteilung der

Agenden der Abteilungen 1 und IV ein Mitwirkungsrecht bzw.. Mitspracherecht?

Wenn ja, inwiefern?

2. Haben die Polizeidirektoren oder Sicherheitsdirektoren bei der Aufgabenzuteilung

an die Abt. 1 und IV einen eigenen Handlungsspielraum?

Wenn ja, wie sieht dieser konkret aus?

3. Laut obigem Erlaß des BMfl sind die Agenden der Abteilungen 1 und IV in der

Dienstanweisung generell geregelt.

Was genau ist in diesem Erlaß unter "11. (2) a) 3. Führung aller sonstigen Erhebungen

in staatspolizeilicher Hinsicht" zu verstehen?

4. Welche Abteilungen sind grundsätzlich für die Bekämpfung der Schlepperkrimina-

lität zuständig?

Gibt es einen Erlaß, in welchem diese Aufgabenzuteilung geregelt ist?

Wenn ja, welchen?

5. Bei der BPD Linz besteht außerdem weiter eine strikte Trennung der Abt. 1 und IV

eine sogenannte Mischverwendung ist laut Erlaß des Ministeriums nicht vorgesehen.

So gehört z.B. die Mitwirkung bei Schlepperangelegenheiten laut obigem Erlaß nicht

zum Aufgabenbereich der Abt. I.

Sind die Kriminalbeamten der Abt. I berechtigt, in fremdenpolizeilichen Angelegen-

heiten mitzuwirken oder überhaupt alleine tätig zu werden?

Wenn ja, inwieweit bzw. in welcher Form?

6. Inwieweit ist es im Hinblick auf obige strikte Trennung gerechtfertigt. daß Krimi-

nalbeamte der Abt. I zwar Angelegenheiten der Abt. IV erledigen. umgekehrt dies aber

nicht möglich ist?

7. Warum werden bei solchen gravierenden Veränderungen im Tätigkeitsbereich der

Kriminalbeamten (z.B. Bearbeitung von verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten) die

Geschäftsordnungen nicht dementsprechend geändert?

8. Werden sich durch das neue "Integrationspaket" Änderungen in den Aufgabenberei-

chen der zuständigen Abteilungen ergeben?

Wenn ja, welche?

9. Inwieweit genießen die Kriminalbeamten der Abt. I eine Ausbildung im verwal-

tungsrechtlichen Bereich betreffend fremdenpolizeilicher Maßnahmen?

10. Erstreckt sich diese Ausbildung auch z.B. auf die Kenntnis der rechtlichen Voraus-

setzungen für die Begründung der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes oder einer

Abschiebung?

Wenn nein, auf welchen im Rahmen der Ausbildung erlangten Wissensgrundlagen ba-

sierend muß von den Kriminalbeamten dann vorgegangen werden?

11. Inwieweit wird durch die Bindung der Kriminalbeamten der Abt. I bei sogenann-

ten Schlepperamtshandlungen, dazu zählen fast ausschließlich die Einvernahmen von

geschleppten illegal Eingereisten, der eigentliche Tätigkeitsbereich obiger Abt. (d.i.

Personen-, Objekt- und Staatsschutz) eingeschränkt?

Wie ist Ihrer Meinung nach der erhöhte Arbeitsaufwand bei gleichzeitiger Personalre-

duktion zu lösen?

12. Wie hoch sind die Dolmetschkosten, die durch die Einvernahme der Geschleppten

entstehen?

14. Wie hoch schätzen Sie den Aufwand an Arbeitszeit der Kriminalbeamten der Abt.

I bei der Einvernahme der Geschleppten?

Glauben Sie, daß durch den Einsatz speziell geschulten Personals hier eine Entlastung

möglich ist?

15. Beabsichtigen Sie, jene neue Kriminalitätsform der "Schlepperei" in den Organisa-

tions- und Geschäftsplan der Bundespolizeidirektionen aufzunehmen?

Wenn ja, sind im Zusammenhang mit einer Aufnahme des Tatbestandes der Schleppe-

rei in den Organisations- und Geschäftsplan der Bundespolizeidirektionen auch dem-

entsprechende spezielle Asbildungsprogramme für die jeweiligen Beamten vorgese-

hen?

Würde sich dies nach den diesbezüglichen Erfahrungswerten auch auf die Arbeits-

platzbeschreibung und die damit verbundene Planstelle des jeweiligen Kriminalbeam-

ten auswirken? Wenn ja, in welcher Weise?

16. Seit 1990 sind die Beamten der Abt. I der Bundespolizeibehörde Linz .verunsichert

und demotiviert, da die Zukunft der Abt. unklar erscheint, zumal ein ständiger Perso-

nalabbau Nicht Nachbesetzung bei Pensionierungen) auf die Auflösung der Abt. hin-

weist.

Was ist mit den Abteilungen I der Bundespolizeibehörde Linz beabsichtigt?"

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1 :

Innerhalb der Vorgaben des damaligen Ressortleiters, die Abteilungen I von allen nicht

unmittelbar mit dem Staatsschutz in Verbindung stehenden Agenden zu befreien, wur-

de den Polizeidirektoren und Sicherheitsdirektoren Mitsprache bei der Aufteilung der

Agenden der Abteilungen I und IV ermöglicht.

Dies erfolgte einerseits durch Einladung von Repräsentanten dieser  leitenden Funktio-

näre zu einer Grundsatzbesprechung vor Erarbeitung der vorläufigen Änderung der

Organisations- und Geschäftspläne dieser Behörden mit dem angesprochenen Erlaß

vom 19.3.1990, andererseits wurden im Anschluß daran auch alle Behörden eingela-

den, Berichte über die Erfahrungen mit diesen vorläufigen Änderungen vorzulegen. die

letztlich dann zur anschließenden Endfassung der neuen Organisations- und Ge-

schäftspläne geführt haben.

Zu Frage 2:

Da die erlaßmäßig vorgegebene Aufgabenzuteilung an sich nur sehr grob ist, ergeben

sich schon allein daraus gewisse Handlungsspielräume der Behördenleiter.

Zu Frage 3:

Dies ist als „Generalklausel“ für. Erhebungen von staatspolizeilicher Relevanz, die

nicht einem der. Anderen aufgezählten spezifischen Aufgabenbereiche der Abteilung I

zuzuordnen sind, zu verstehen.

Zu Frage 4:

Eine systematische Bekämpfung der Schlepperkriminalität erfolgt in Österreich. basie-

rend auf Empfehlungen in Gefolge der Berliner Wanderungskonferenz vom

30./31.10.1991, erst seit den Jahren 1992/93. Zum Zeitpunkt der Abfassung des Orga-

nisations- und Geschäftsplanes im Jahre 1990 war daher dieses Aufgabengebiet noch

nicht in spezifischer Form existent.

Zur Bekämpfung der Schlepperkriminalität bzw. zur Koordinierung der hiefür notwen-

digen Maßnahmen sind in den einzelnen Bundesländern nun die Abteilungen I der Si-

cherheitsdirektionen und in Wien das Fremdenpolizeiliche Büro der Bundespolizeidi-

rektion Wien zuständig. Eine diesbezügliche erlaßmäßige Anordnung der. Gruppe C

des Bundesministeriums für Inneres erging erstmals im März 1993 mit dem Auftrag

zur Benennung von Sachbearbeitern zur Bekämpfung des Schleppereiunwesens in die-

sen Behördenbereichen. Die konkrete Umsetzung der Maßnahmen war bundesländer-

weisen Anordnungen der Sicherheitsdirektionen an die mit Schlepperangelegenheiten

befaßten Behörden und Dienststellen unter Einbeziehung der Bundespolizeidirektionen

vorbehalten. Eine zentrale Verfügung hinsichtlich der behördeninternen Aufgabenver-

teilung im Bereich der Bundespolizeidirektionen (außer Wien) wurde dabei nicht ge-

troffen.

Zu den Fragen 5 und 6:

Mischverwendungen sind an sich nicht erstrebenswert; sie sind aber seitens des Bun-

desministeriums für Inneres nicht ausdrücklich ausgeschlossen.

Bei der BPD Linz beispielsweise gibt es seit der Aufteilung der angesprochenen Agen-

den der ehemaligen Abteilung I in zwei Abteilungen einen gemeinsamen Journaldienst

der Beamten der Abteilungen I und IV sowie auch gemeinsame Fremdenstreifen. Die

Kriminalbeamten beider Abteilungen sind grundsätzlich vom Behördenleiter auch für

verwaltungsrechtliche Aufgaben (fremdenpolizeiliche Angelegenheiten) einsetzbar

Es werden dort auch Kriminalbeamte wechselweise bei der jeweils anderen Abteilung

eingesetzt. Bei Versammlungen oder anderen Veranstaltungen, bei denen der Einsatz

von Kriminalbeamten erforderlich ist, werden nicht nur Beamte der Abteilung IV. son-

dern auch solche der Abteilung I herangezogen.

Die Aufgabenbewältigung wäre bei einer Trennung nach dem jeweiligen

Sachgebiet aufgrund des Personalstandes in beiden Abteilungen nicht möglich.

Daneben ist aufgrund der geltenden Geschäftsordnung grundsätzlich jedes Behör-

denorgan verpflichtet, unbeschadet der Geschäftseinteilung im Rahmen seiner Befug-

nisse bei Gefahr im Verzug die erforderlichen Maßnahmen auch dann zu treffen, wenn

die Durchführung dieser Maßnahmen nach dem Organisations- und Geschäftsplan von

anderen Organen zu besorgen wären.

 

Zu Frage 7:

Aus ökonomischen Gründen wurde bei der Bundespolizeidirektion Linz über Weisung

des Polizeidirektors die Durchführung des Parteigehörs bei Fremden, die im Ver-

dacht stehen, eine Schleppertätigkeit begangen zu haben oder als Zeuge in einem der-

artigen Verfahren einvernommen wurden, durch Kriminalbeamte angeordnet. Die Ein-

vernahme durch Kriminalbeamte in Schlepperangelegenheiten ist deshalb notwendig,

weil in den meisten ein gerichtlich strafbarer Tatbestand ( § 104a StGB) vermutet

werden kann. Bei den Einvernahmen im fremdenpolizeilichen Verfahren (Parteienge-

hör zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes) werden die Kri-

minalbeamten im do. Bereich von Fachbeamten des fremdenpolizeilichen Refera-

tes solange unterstützt, bis diese Arbeit auch selbstständig durchführen können. Der

verwaltungspolizeiliche Bereich kann in diesem Zusammenhang als nicht sehr ar-

beitsintensiv angesehen werden.

Dies ist allerdings insgesamt weniger eine Frage der Geschäftsordnung als eine solche

der Betrauung mit den Aufgaben eines Arbeitsplatzes bzw. Der Arbeitsplatzbeschrei-

bungen.

Zu Frage 8:

Da hier noch nicht alle politischen Entscheidungen getroffen wurden, ist dies derzeit

noch nicht konkret abschätzbar.

Zu den Fragen 9 und 10:

Im Rahmen der Grundausbildung für Kriminalbeamte erhalten alle Teilnehmer insge-

samt 62 Stunden Unterricht in den Lehrgegenständen Materielles- und Formelles Ver-

waltungsrecht, worin die fremdenpolizeilichen Bestimmungen und  deren Handhabung

beinhaltet sind. Deren Kenntnis ist auch Bestandteil der vorgesehenen Dienstprüfung.

Nach der Grundausbildung werden die Kriminalbeamten im Wirkungsbereich der je-

weiligen Behörde den verschiedenen Abteilungen zur Dienstversehung zugewiesen

und wird dort ihr Fachwissen durch entsprechende Dienstanweisungen und berufsbe

gleitende Fortbildung in ihrem Tätigkeitsgebiet laufend ergänzt

Zu Frage 11:

Die Schlepperei als besonders schädliche Form der organisierten Kriminalität bedarf,

nicht zuletzt auch aufgrund des enormen internationalen Druckes, einer intensiven Be-

kämpfung und demzufolge einer entsprechenden Beachtung bei der Ressourcennut-

zung. Eine wesentliche Beeinträchtigung der sonstigen Tätigkeitsbereiche der Abtei-

lungen I der Sicherheitsdirektion und Bundespolizeidirektion als Folge der

Schleppereibekämpfung in der derzeitigen Form kann bisher nicht festgestellt werden.

Unbestritten ist jedoch, daß auch für eine umfassende Schleppereibekämpfung bzw.

Deren Koordinierung in den Bundesländern generell ein höherer Personalbedarf wün-

schenswert wäre. Eine tatsächliche Befriedigung dieses Wunsches ist aber in Anbe-

tracht der nötigen Budgetkonsolidierung nicht sichtbar.

Zu frage 12:

da bei der Einvernahme von Schleppern und auch Geschleppten der dringende Ver-

dacht des Vergehns nach § 104a StGB vorliegt, ist diese Tätigkeit als eine solche in

Verfolgung eines Offizialdelikts anzusehen. Die Dolmetschkosten bewegen sich hiebei

im üblichen Rahmen solcher Amtshandlungen; gesonderte Aufzeichnungen bezüglich

Dolmetschkosten speziell bei der Einvernahme von Geschleppten bestehen nicht.

Zu frage 14:

Seriöse Schätzungen kann ich mangels zugrundelegbarer Aufzeichnungen nicht abge-

ben.

Nach Informationen der befaßten Bundespolizeidirektion Linz ist der Arbeitsaufwand

aber eher als gering zu bezeichnen. Er gehört überdies auch, wie zu Frage 4 dar-

gelegt, zum eigentlichen Tätigkeitsbereich der Kriminalbeamten, sodaß der Einsatz

anderen speziell geschulten Personals nicht sinnvoll erscheint.

Zu Frage 15:

Bei der nächsten anstehenden Adaptierung des Organisations- und Geschäftsplanes der

Bundespolizeidirektion werden alle bis dahin eingetretenen relevanten Veränderun-

gen im faktischen und rechtlichen Bereich Berücksichtigung finden; so auch die Kri-

minalitätsform der Schlepperei.

Hinsichtlich der Ausbildungsfragen darf ich auf die Antwort zu den Fragen 9 und 10

verweisen.

Wenn durch allfällige Organisationsmaßnahmen die Tätigkeitsbereiche von Arbeits-

plätzen neu geregelt werden, so sind ganz allgemein die Arbeitsplatzbeschreibungen

diesen Maßnahmen anzupassen und die Arbeitsplätze gemäß § 143 Abs. 4 BDG neu zu

bewerten. Ob sich eine Änderung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes ergibt, müßte dann

im Einzelfall durch Vergleich der bisherigen Arbeitsplatzbeschreibung mit der neuen

Arbeitsplatzbeschreibung geprüft werden.

Zu Frage 16:

Veränderungen im Bereich der Abteilung I der Bundespolizeidirektion Linz sind nach

dem gegenwärtigen Stand der Refomvorhaben im staatspolizeilichen Bereich nicht

vorgesehen. .