225/AB

 

                 Herrn

                 Präsidenten des Nationalrates                                                                                                                 

             Dr. Heinz FISCHER

                 Parlament                                                                                                                                            

                 1017 Wien

           

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Motter, Firlinger und Partner/innen haben am 27.  Februar 1996 unter der Nr. 160/i an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Einsicht in Unterlagen über Freisetzungsversuche von genmanipulierten Pflanzen in Österreich gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

 

 

 

"l. Sind Sie der Meinung, daß dem Wunsch des Gesetzgebers zur Schaffung der Möglichkeit der öffentlichen Einsichtnahme hinreichend entsprochen ist, wenn Projektunterlagen ausschließlich in Wien aufliegen und zudem auch nicht versendet bzw. kopiert werden dürfen?

 

2.       Teilen Sie unsere Meinung, daß die Möglichkeit einer Einsichtnahme in die Projektunterlagen zumindest auch in jenem Bundesland möglich sein sollte, in dem der Freisetzungsversuch stattfindet?

 

3.       Wenn nein, warum nicht?

 

4.       Wenn Sie unsere Meinung jedoch teilen, werden Sie dafür Sorge tragen, daß eine Einsichtnahme auch bei anderen Behörden neben Ihrem Ministerium (z.B. in den jeweiligen Ämtern der Landesregierungen) möglich wird?

 

5.       Werden Sie Initiativen setzen, um eine solche Bestimmung auch auf eine gesetzliche Basis zu stellen?"

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

 

 

 

 

Zu Frage 1:

 

Gemäß § 43 Abs. 1 Gentechnikgesetz hat die Behörde "...kundzumachen, daß ein Antrag auf Freisetzung eines GVO gestellt wurde, diesbezügliche Unterlagen bei der Behörde während eines Zeitraumes von drei Wochen zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegen..."

Behörde in erster und letzter Instanz 2-st gemäß § 100

 

Gentechnikgesetz in seinem Wirkungsbereich der

 

Wissenschaftsminister, in allen anderen Fällen der

 

Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz.

 

Eine Bestimmung, daß die Behörde mit Teilen des Verfahrens nachgeordnete Behörden betrauen darf (Verfahrensdelegation), wie sie z.B. im Chemikaliengesetz (§ 53) oder im Wasserrechtsgesetz (§ 101 Abs. 3) enthalten ist, kennt das Gentechnikgesetz nicht.

Aus diesen Bestimmungen ergibt sich im Zusammenhalt mit Art. 5 Abs. 1 B-VG, daß diese Unterlagen je nach Zuständigkeit im Wissenschaftsministerium oder im Gesundheitsministerium aufzulegen sind.  Dem Gesetzesauftrag ist damit vollinhaltlich entsprochen.

Als Serviceleistung, die über den gesetzlichen Auftrag hinausgeht, wird von meinem Ressort allen Anrufern bzw. sonstigen Interessenten, denen eine Einsichtnahme nicht möglich ist, auf Wunsch eine Kurzfassung der Unterlagen, die alle für einen breiten Interessentenkreis notwendigen Informationen enthält, zugesandt.

Darüber hinaus übergibt das Gesundheitsministerium jeder Umweltschutzorganisation, die das wünscht, eine Mappe der Antragsunterlagen.

Die Überlassung von Kopien sämtlicher Unterlagen an alle Interessenten ist im Hinblick auf die unabsehbar große Zahl möglicher Einwender aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht möglich.

 

Zu den Fragen 2, 3 und 4:

 

Wie ich den Landeshauptleuten bereits angeboten habe, bin ich selbstverständlich bereit, allen Bundesländern eine Kopie der Antragsunterlagen zwecks Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme zu übermitteln.  Im übrigen verweise ich auf die Antwort zu Frage 1.

 

Zu Frage 5:

 

Die Anzahl der anläßlich des ersten Freisetzungsantrages eingelangten Einwendungen - etwa 6.500 - zeigt, daß der Inhalt der Unterlagen in den einschlägig interessierten Personenkreisen weiteste Verbreitung gefunden hat.  Ich halte daher eine diesbezügliche Gesetzesänderung für nicht unbedingt erforderlich.