2253/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten Mag. Ewald Stadler, Dipl. Ing. Max Hofmann und Kollegen haben an mich am 10.4.1997 die schriftliche Anfrage

Nr. 2269/J betreffend "Dr. Caspar Einems ´Blitzaktion´ für die

Freilassung  eines rückfälligen bosnischen Schubhäftlings" mit

folgendem Wortlaut gerichtet:

1.) Sind Sie bereit, in der obigen Angelegenheit einen Ausführli-

chen Bericht vorzulegen? - Wenn nein, warum nicht?

2.) Hätten Sie in diesem Falle ebenso gehandelt wie ihr Amts-

vorgänger? - Wenn ja, warum, wenn nein, warum nicht?

3.) Wenn keine Intervention stattgefunden haben sollte, wie

erklären Sie den Umstand, daß Elvis J derart unbürokratische

innerhalb kürzester Zeit auf freien Fuß gesetzt wurde?

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

Vorab ist festzuhalten, daß sich der Fremdenakt der Bezirks-

hauptmannschaft Vöcklabruck auf Grund einer anhängigen Beschwerde

beim Verwaltungsgerichtshof befindet. Nach den in meinem Ressort

vorhandenen Akten stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar:

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck erließ gegen den seit

1991 in Österreich wohnhaften minderjährigen bosnischen Staats-

angehörigen ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot.

Eine dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheits-

direktion für das Bundesland Oberösterreich abgewiesen.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 30.9.1996 die Behandlung

der dagegen eingebrachten Beschwerde abgelehnt und diese an den

Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

Am 9.12.1996 übermittelte der Rechtsanwalt des in der Anfrage

Genannten dem Verwaltungsgerichtshof eine Beschwerdeergänzung

und brachte gleichzeitig einen Antrag auf Zuerkennung der auf-

schiebenden Wirkung ein.

Am 3.1.1997 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck

gegen Genannten die Schubhaft angeordnet. Es ist aktenkundig, daß

sich in der Folge mehrere Personen über die Gründe für die beab-

sichtigte Abschiebung erkundigt haben und der Minderjährige am

7.1.1997 aus der Schubhaft entlassen wurde.

Das Erkenntnis mit dem der Verwaltungsgerichtshof die Be-

schwerde gegen das Aufenthaltsverbot als unbegründet abwies,

wurde der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck am 19.3.1997 zuge-

stellt. Diese Behörde hat daraufhin umgehend die erforderlichen

fremdenpolizeilichen Maßnahmen eingeleitet.

Nach schriftlicher Zustimmung der zuständigen Fachabteilung

meines Ressorts wurde der Genannte am 9.4.1997 auf dem Luftwege

in seine Heimat abgeschoben.

Zu den Fragen 2 und 3:

nach dem mir vorliegenden Unterlagen erfolgte im konkreten

Fall keine ministerielle Weisung, den Genannten aus der Schubhaft

zu entlassen.

Ganz allgemein halte ich es in Anbetracht der bekannten

Situation in Bosnien für erforderlich, daß die beabsichtigte

Abschiebung eines Minderjährigen in dieses Gebiet besonders sorg-

fältig geprüft wird. Unter diesem Gesichtspunkt ist es auch ver-

tretbar, daß mit einer Abschiebung bis zur endgültigen Entschei-

dung des Verwaltungsgerichtshofes zugewartet wird.