2253/AB XX.GP
Die Abgeordneten Mag. Ewald Stadler, Dipl. Ing. Max Hofmann und Kollegen haben an mich am 10.4.1997 die schriftliche Anfrage
Nr. 2269/J betreffend "Dr. Caspar Einems ´Blitzaktion´ für die
Freilassung eines rückfälligen bosnischen Schubhäftlings" mit
folgendem Wortlaut gerichtet:
1.) Sind Sie bereit, in der obigen Angelegenheit einen Ausführli-
chen Bericht vorzulegen? - Wenn nein, warum nicht?
2.) Hätten Sie in diesem Falle ebenso gehandelt wie ihr Amts-
vorgänger? - Wenn ja, warum, wenn nein, warum nicht?
3.) Wenn keine Intervention stattgefunden haben sollte, wie
erklären Sie den Umstand, daß Elvis J derart unbürokratische
innerhalb kürzester Zeit auf freien Fuß gesetzt wurde?
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Vorab ist festzuhalten, daß sich der Fremdenakt der Bezirks-
hauptmannschaft Vöcklabruck auf Grund einer anhängigen Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof befindet. Nach den in meinem Ressort
vorhandenen Akten stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar:
Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck erließ gegen den seit
1991 in Österreich wohnhaften minderjährigen bosnischen Staats-
angehörigen ein auf zehn Jahre
befristetes Aufenthaltsverbot.
Eine dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheits-
direktion für das Bundesland Oberösterreich abgewiesen.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 30.9.1996 die Behandlung
der dagegen eingebrachten Beschwerde abgelehnt und diese an den
Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
Am 9.12.1996 übermittelte der Rechtsanwalt des in der Anfrage
Genannten dem Verwaltungsgerichtshof eine Beschwerdeergänzung
und brachte gleichzeitig einen Antrag auf Zuerkennung der auf-
schiebenden Wirkung ein.
Am 3.1.1997 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck
gegen Genannten die Schubhaft angeordnet. Es ist aktenkundig, daß
sich in der Folge mehrere Personen über die Gründe für die beab-
sichtigte Abschiebung erkundigt haben und der Minderjährige am
7.1.1997 aus der Schubhaft entlassen wurde.
Das Erkenntnis mit dem der Verwaltungsgerichtshof die Be-
schwerde gegen das Aufenthaltsverbot als unbegründet abwies,
wurde der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck am 19.3.1997 zuge-
stellt. Diese Behörde hat daraufhin umgehend die erforderlichen
fremdenpolizeilichen Maßnahmen eingeleitet.
Nach schriftlicher Zustimmung der zuständigen Fachabteilung
meines Ressorts wurde der Genannte am 9.4.1997 auf dem Luftwege
in seine Heimat abgeschoben.
Zu den Fragen 2 und 3:
nach dem mir vorliegenden Unterlagen erfolgte im konkreten
Fall keine ministerielle Weisung, den Genannten aus der Schubhaft
zu entlassen.
Ganz allgemein halte ich es in Anbetracht der bekannten
Situation in Bosnien für erforderlich, daß die beabsichtigte
Abschiebung eines Minderjährigen in dieses Gebiet besonders sorg-
fältig geprüft wird. Unter diesem Gesichtspunkt ist es auch ver-
tretbar, daß mit einer Abschiebung bis zur endgültigen Entschei-
dung des Verwaltungsgerichtshofes zugewartet wird.