2279/AB XX.GP
Beantwortung
der Anfrage der Abgeordneten Gaugg, Meisinger, Mag. Haupt betreffend Förderung
der Mitgliederwerbeaktion des Gewerkschaftsbundes durch die Arbeiterkammern,
Nr. 2300/J
Zu den Fragen 1 bis 5:
Die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte hat zur gegenständlichen Anfrage in
einer von mir eingeholten Stellungnahme ausgeführt:
.'Die Kammern für Arbeiter und Angestellte und die Bundesarbeitskammer als ge.
setzliche Interessenvertretung der ArbeitnehmerInnen einerseits und der Österrei-
chische Gewerkschaftsbund mit den in ihm zusammengeschlossenen Gewerkschaf-
ten als freiwillige, kollektivvertragsfähige Berufsvereinigung andererseits nehmen in
enger Zusammenarbeit und sinnvoller Aufgabenteilung die lnteressen der österrei-
chischen ArbeitnehmerInnen wahr. Nur durch diese Zusammenarbeit bei gleichzeiti-
ger Aufgabenteilung kann gewährleistet werden, daß die Arbeitnehmerinteressen
sowohl im Rahmen der Sozialpartnerschaft als auch gegenüber den staatlichen Ein-
richtungen mit entsprechendem Gewicht und gemeinsamer Stärke vertreten und
durchgesetzt werden können.
Einer der Schwerpunkte in der gewerkschaftlichen Tätigkeit ist das Aushandeln und
der Abschluß von Kollektivverträgen mit den zuständigen Arbeitgeberverbänden.
Das Durchsetzungsvermögen der Gewerkschaften - und damit das Ergebnis der ge-
werkschaftlichen Lohnpolitik - hängt entscheidend von der Zahl der Mitglieder ab. Es
muß deshalb ein auch von den
Arbeiterkammern und der Bundesarbeitskammer zu
unterstützendes Ziel sein, daß möglichst viele ArbeitnehmerInnen Gewerkschafts-
mitglieder sind oder werden.
Aus diesem Grund bekennen sich die Arbeiterkammern und die Bundesarbeitskam-
mer grundsätzlich zur Notwendigkeit einer starken, überparteilichen Gewerkschafts-
organisation und unterstützen deshalb auch in verschiedener Form und Intensität
die derzeit laufende Mitgliederwerbeaktion des ÖGB.
Rechtsgrundlage für diese und andere Formen der Zusammenarbeit zwischen Arbei-
terkammern (BAK) und Gewerkschaften (ÖGB) sind die §§ 1 und 6 des Arbeiter-
kammergesetzes 1992."
Diese Ausführungen sind richtig, ergänzend ist vor allem zu § 6 Arbeiterkammerge-
setz 1992 zu betonen:
§ 6 Arbeiterkammergesetz 1992 normiert als gesetzliche Pflichtaufgabe der Arbei-
terkammern, die kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen (und die
Organe der betrieblichen Interessenvertretung) zu beraten sowie zur Förderung der
sozialen, wirtschaftlichen' beruflichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer
zu unterstützen und mit ihnen zusammenzuarbeiten.
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
"Die Möglichkeit der Zusammenarbeit mit freiwilligen Interessenvertretungen der Ar-
beitnehmer betrifft in erster Linie die Gewerkschaften. Unter anderem wird durch
diese Bestimmung auch die enge Zusammenarbeit im Bereich der gewerkschaftli-
chen Schulungstätigkeit gesichert. Die Unterstützung und Zusammenarbeit kann
auch darin bestehen, daß gewerkschaftliche Veranstaltungen und Aktivitäten finan-
ziell gefördert werden...
Die Unterstützung der Mitgliederwerbeaktion des Gewerkschaftsbundes erfolgte le-
diglich in der Arbeiterkammer Oberösterreich in Form einer direkten finanziellen Zu-
wendung in Höhe S 940.000,-- auf Grundlage eines Beschlusses des Vorstandes
der Arbeiterkammer Oberösterreich vom 18. März 1997. Ich halte diesen Vorstands-
beschluß im Sinne der obigen
Ausführungen für gesetzeskonform.
Zu den Fraqen 6 und 7:
Die von 1992 bis 1996 dem Österreichischen Gewerkschaftsbund bzw. den Fach-
gewerkschaften gewährten Subventionen sind folgender Aufstellung zu entnehmen:
|
1992 |
1993 |
1994 |
1995 |
1995
|
Burgenland |
151.764,00 |
147.534,00 |
251.254,00 |
195.854,00 |
191.969,00 |
Kärnten |
3.304.000,00 |
3.240.000,00 |
3.460.000,00 |
3.820.000,00 |
3.530.000,00 |
Niederösterr. |
1.359.968,22 |
2.895.560,73 |
3.376.880,00 |
2.690.000,00 |
3.395.332,00 |
Oberösterr. |
4.385.704,00 |
4.460.000,00 |
4.791.887,00 |
4.372.560,00 |
4.184.000,00 |
Salzburg |
2.810.234,40 |
2.750.000,00 |
3.477.884,00 |
3.190.000,00 |
3.316.931,25 |
Steiermark |
3.034.774,00 |
5.742.174,00 |
6.448.990,00 |
7.023.027,00 |
6.349.750,00 |
Tirol |
1.450.000,00 |
1.450.000,00 |
1.450.000,00 |
1.450.000,00 |
1.450.000,00 |
Vorarlberg |
1.248.614,50 |
1.058.067,40 |
959.707,78 |
1.200.451,40 |
1.345.414,47 |
Wien |
3.520.763,00 |
2.338.414,00 |
1.592.134,00 |
1.480.369,00 |
1.405.000.00 |
BAK |
1.800.000,00 |
2.591.381,00 |
1.170.072,00 |
1.800.000,00 |
2.077.668,00 |
Darüber hinaus werden von den Arbeiterkammern bzw. von der Bundesarbeitskam-
mer laufend Aktivitäten und Projekte in Zusammenarbeit mit Gewerkschaften bzw.
mit dem Gewerkschaftsbund in Erfüllung der gesetzlichen Interessenvertretungsauf-
gabe nach § 1 Arbeiterkammergesetz 1992 durchgeführt (z.B. Durchführung eines
gemeinsamen Lehrlingswettbewerbes). Die Aufwendungen dafür sind, da es sich
dabei um Aktivitäten der Arbeiterkammer. wenn auch in Zusammenarbeit mit ande-
ren Organisationen, handelt' in der obigen Aufstellung nicht enthalten.
Zu Frage 7:
Mit den Unterstützungen wird die Tätigkeit des Gewerkschaftsbundes und der Ge-
werkschaften im Bereich der Interessenvertretung unterstützt, wobei vor allem Bil-
dungsaktivitäten sowie Frauenarbeit und Betreuung jugendlicher Arbeitnehmer und
Arbeitnehmerinnen als Schwerpunkte erkennbar sind.