2306/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr- 2325/J-NR/1997, betreffend Übertragung von

hoheitlichen Befugnissen an die PTA, die die Abgeordneten Dr. Feurstein und und Kollegen am

21. April 1997 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

1.und 2. Wurde der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes vor Abschluß dieser

Vereinbarung mit der PTA mit dem Inhalt dieser Vereinbarung befaßt?

Wenn nein, welche anderen Rechtsgutachten wurden eingeholt?

Antwort:

Der Verfassungsdienst wurde mit diesem Rechtsinstrument zwar nicht befaßt, sehr wohl

allerdings wurde die Finanzprokuratur beim Zustandekommen desselben eingeschaltet (Ver-

tragsrechtscharakter der Übereinkunft). Das gegenständliche Infrastrukturanbot der Post und

Telekom Austria bezieht sich nämlich lediglich auf die Erbringung von Dienstleistungen für

Zwecke der Fernmeldehoheitsverwaltung im Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr;

wörtlich heißt es in der Präambel:

"Zur Wahrung der Kontinuität in der Erbringung von Dienstleistungen für Zwecke der Fernmel-

dehoheitsverwaltung im Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst (BMWVK),

bietet die PTA als Rechtsnachfolgerin der PTV dem Bund ab dem 1.1.1997 folgende Leistun-

gen zu nachstehenden Bedingungen an:" -.........

Es geht bei sämtlichen dieser umfänglichen Leistungen um solche, die das Bundesministerium

mangels entsprechender eigener Ressourcen, insbesondere personeller Art, nicht bewältigen

kann- Die Sicherstellung dieser Leistungen war im übrigen bereits seit der Gründung der

Fernmeldehoheitsverwaltung mit 1. Jänner 1993 Gegenstand eines Verwaltungsübereinkom-

mens zwischen den damaligen Sektionen III (ehemalige Generaldirektion für die PTV) und IV

(Oberste Femmeldebehörde) und wurde im Hinblick auf die mittlerweile erfolgte Ausglie-

denrung der PTV aus dem Bundeshaushalt durch die nunmehrige Rechtsform des bereits zitier-

ten Infrastrukturanbotes abgelöst, welches aufgrund faktischer Inanspruchnahme mit 1. Jänner

1997 in Kraft getreten ist. Rechtliche Bedenken grundsätzlicher Art haben sich hier nicht

ergeben, zumal es sich um ein breites Spektrum für die Existenz der Fernmeldehoheitsver-

waltung wichtiger (Infra)Strukturleistungen handelt, deren allerletzte der hier angesprochene

Fragepunkte ist, wobei es auch dabei nur um eine administrative Assistenzleistung geht. Die

einschlägigen Tätigkeiten (nicht zuletzt vielfach auch im Inkassobereich) erfolgen jeweils im

Auftrag und im Namen der Femmeldebehörde, deren ausschließliche Verantwortung stets

gewahrt bleibt ("Organwalterlösung").

Man kann im übrigen durchaus von einem drängenden Personalsparzwang unterliegenden Fall

von "Outsourcing" sprechen, geht es doch nahezu ausschließlich um die Vermeidung einer

Personalausweitung im Bundesbereich-

3. Was werden Sie unternehmen, um eine gesetzeskonforme Vollziehung des

Postgesetzes in allen Bereichen zu gewährleisten?

Antwort:

Ein Zusammenhang mit der Vollziehung des Postgesetzes kann hier in keiner Weise erblickt

werden, da sich das genannte Rechtsinstrument ausschließlich auf die Erbringung von Dienst-

leistungen für Zwecke der Fernmeldehoheitsverwaltung im Bundesministerium für Wissen-

schaft und Verkehr bezieht.

4. Zu welchem Zeitpunkt ist die Kündigung der Vereinbarung zwischen dem Bund

und der PTA über die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Fern-

meldehoheitsverwaltung beabsichtigt?

Antwort:

Das gegenständliche Rechtsinstrument gilt ab 1. Jänner 1997 auf unbestimmte Dauer.

- Es kann gemäß seinem Punkt 7 "ganz oder hinsichtlich einzelner Leistungen - soweit

nachstehend nichts anderes vereinbart wird - unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von

1 2 Monaten zum Jahresende aufgekündigt werden. Die Partner verzichten auf die Geltend-

machung dieses Kündigungsrechts mit Wirkung vor dem 31. Dezember 1998.

- Die Kündigung durch den Bund für den Bereich EDV kann abweichend von Abs. 1 unter

Einhaltung einer Frist von 3 Monaten jeweils zum 30. Juni eines jeden Jahres erfolgen-

- Dem Bund steht abweichend von Abs. 1 und 2 ein außerordentliches Kündigungsrecht im

Falle von Organisationsänderungen beim Bund hinsichtlich der durch die Organisations-

änderung betroffenen Leistungen (auch für einzelne Teilleistungen) der PTA unter Ein-

haltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu. Der Bund wird die PTA von der

beabsichtigten Kündigung so frühzeitig wie möglich informieren".

Tendenziell ist natürlich eine in jeder Hinsicht völlig eigenständige Post- und Femmeldeho-

heitsverwaltung anzustreben.

Einschränkungen des angebotenen Leistungsumfanges werden allerdings immer nur nach

Maßgabe des dem Bundesministerium/Fernmeldehoheitsverwaltung zur Verfügung stehenden

Leistungspotentials in personeller wie in sachlich-/organisatorischer Hinsicht möglich sein und

sind angesichts der bekannten Budgetsituation (abgesehen von gewissen EDV-Bereichen) bis

auf weiteres nicht realistisch, sofern nicht eine - vom Gesetzgeber zu beschließende - Reduktion

der Vollzugsaufgaben erfolgen kann.