2306/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr- 2325/J-NR/1997, betreffend Übertragung von
hoheitlichen Befugnissen an die PTA, die die Abgeordneten Dr. Feurstein und und Kollegen am
21. April 1997 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
1.und 2. Wurde der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes vor Abschluß dieser
Vereinbarung mit der PTA mit dem Inhalt dieser Vereinbarung befaßt?
Wenn nein, welche anderen Rechtsgutachten wurden eingeholt?
Antwort:
Der Verfassungsdienst wurde mit diesem Rechtsinstrument zwar nicht befaßt, sehr wohl
allerdings wurde die Finanzprokuratur beim Zustandekommen desselben eingeschaltet (Ver-
tragsrechtscharakter der Übereinkunft). Das gegenständliche Infrastrukturanbot der Post und
Telekom Austria bezieht sich nämlich lediglich auf die Erbringung von Dienstleistungen für
Zwecke der Fernmeldehoheitsverwaltung im Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr;
wörtlich heißt es in der Präambel:
"Zur Wahrung der Kontinuität in der Erbringung von Dienstleistungen für Zwecke der Fernmel-
dehoheitsverwaltung im Bundesministerium
für Wissenschaft, Verkehr und Kunst (BMWVK),
bietet die PTA als Rechtsnachfolgerin der PTV dem Bund ab dem 1.1.1997 folgende Leistun-
gen zu nachstehenden Bedingungen an:" -.........
Es geht bei sämtlichen dieser umfänglichen Leistungen um solche, die das Bundesministerium
mangels entsprechender eigener Ressourcen, insbesondere personeller Art, nicht bewältigen
kann- Die Sicherstellung dieser Leistungen war im übrigen bereits seit der Gründung der
Fernmeldehoheitsverwaltung mit 1. Jänner 1993 Gegenstand eines Verwaltungsübereinkom-
mens zwischen den damaligen Sektionen III (ehemalige Generaldirektion für die PTV) und IV
(Oberste Femmeldebehörde) und wurde im Hinblick auf die mittlerweile erfolgte Ausglie-
denrung der PTV aus dem Bundeshaushalt durch die nunmehrige Rechtsform des bereits zitier-
ten Infrastrukturanbotes abgelöst, welches aufgrund faktischer Inanspruchnahme mit 1. Jänner
1997 in Kraft getreten ist. Rechtliche Bedenken grundsätzlicher Art haben sich hier nicht
ergeben, zumal es sich um ein breites Spektrum für die Existenz der Fernmeldehoheitsver-
waltung wichtiger (Infra)Strukturleistungen handelt, deren allerletzte der hier angesprochene
Fragepunkte ist, wobei es auch dabei nur um eine administrative Assistenzleistung geht. Die
einschlägigen Tätigkeiten (nicht zuletzt vielfach auch im Inkassobereich) erfolgen jeweils im
Auftrag und im Namen der Femmeldebehörde, deren ausschließliche Verantwortung stets
gewahrt bleibt ("Organwalterlösung").
Man kann im übrigen durchaus von einem drängenden Personalsparzwang unterliegenden Fall
von "Outsourcing" sprechen, geht es doch nahezu ausschließlich um die Vermeidung einer
Personalausweitung im Bundesbereich-
3. Was werden Sie unternehmen, um eine gesetzeskonforme Vollziehung des
Postgesetzes in allen Bereichen zu gewährleisten?
Antwort:
Ein Zusammenhang mit der Vollziehung des Postgesetzes kann hier in keiner Weise erblickt
werden, da sich das genannte Rechtsinstrument ausschließlich auf die Erbringung von Dienst-
leistungen für Zwecke der Fernmeldehoheitsverwaltung im Bundesministerium für Wissen-
schaft und Verkehr bezieht.
4. Zu welchem Zeitpunkt ist die Kündigung der Vereinbarung zwischen dem Bund
und der PTA über die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Fern-
meldehoheitsverwaltung beabsichtigt?
Antwort:
Das gegenständliche Rechtsinstrument gilt ab 1. Jänner 1997 auf unbestimmte Dauer.
- Es kann gemäß seinem Punkt 7 "ganz oder hinsichtlich einzelner Leistungen - soweit
nachstehend nichts anderes vereinbart wird - unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
1 2 Monaten zum Jahresende aufgekündigt werden. Die Partner verzichten auf die Geltend-
machung dieses Kündigungsrechts mit Wirkung vor dem 31. Dezember 1998.
- Die Kündigung durch den Bund für den Bereich EDV kann abweichend von Abs. 1 unter
Einhaltung einer Frist von 3 Monaten jeweils zum 30. Juni eines jeden Jahres erfolgen-
- Dem Bund steht abweichend von Abs. 1 und 2 ein außerordentliches Kündigungsrecht im
Falle von Organisationsänderungen beim Bund hinsichtlich der durch die Organisations-
änderung betroffenen Leistungen (auch für einzelne Teilleistungen) der PTA unter Ein-
haltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu. Der Bund wird die PTA von der
beabsichtigten Kündigung so frühzeitig wie möglich informieren".
Tendenziell ist natürlich eine in jeder Hinsicht völlig eigenständige Post- und Femmeldeho-
heitsverwaltung anzustreben.
Einschränkungen des angebotenen Leistungsumfanges werden allerdings immer nur nach
Maßgabe des dem Bundesministerium/Fernmeldehoheitsverwaltung zur Verfügung stehenden
Leistungspotentials in personeller wie in sachlich-/organisatorischer Hinsicht möglich sein und
sind angesichts der bekannten Budgetsituation (abgesehen von gewissen EDV-Bereichen) bis
auf weiteres nicht realistisch, sofern nicht eine - vom Gesetzgeber zu beschließende - Reduktion
der Vollzugsaufgaben erfolgen kann.