2324/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. HAIDER und Kollegen haben am
14. Mai 1997 unter der Nr. 2413/J an den Bundesminister für Inneres eine
schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Personenschutz für den frühe-
ren Bundeskanzler Dr. Vranitzky', gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
" 1. Trifft es zu, daß seitens des Bundesministeriums fiir Inneres für den
ehemaligen Bundeskanzler Dr. Vranitzky der Personenschutz organisiert
wird?
Wenn ja, welche Rechtsgrundlage und welche Erwägungen sind dafür
maßgebend?
2. Wie lautet der genaue Auftrag dieses Einsatzes?
3 . Wie viele Bedienstete werden für diesen Personenschutz ständig
benötigt?
4. Welche dienst- und besoldungsrechtliche Stellung Weisen diese
Bediensteten auf ?
5. Welche sonstigen Hilfsmittel (Infrastruktur z.B. Fahrzeuge, Waffen)
stehen bei diesem Einsatz zur Verfügung?
6. Umfaßt der Personenschutz neben den Bediensteten, die vom
Bundesministerium für Inneres gestellt werden, noch weitere Personen,
z.B. private Bodyguard?
Wenn ja, welche?
7. Umfaßt der Auftrag des Personenschutzes auch Reisebewegungen
insbesondere private Auslandsreisen?
Wenn ja, in welchem Umfang?
8. Wurde über den Umfang des Personenschutzes fiir Dr. Vranitzky
innerhalb der Bundesregierung das Einvernehmen hergestellt?
Wenn ja, wann und auf welche Weise?
Wenn nein, warum nicht?
9. Bei welchen Auslandsreisen wurde Dr. Vranitzky seit Beendigung seiner
Tätigkeit vom Personenschutz begleitet und wie lautete der Zweck dieser
Reisen?
10. Wie viele Bedienstete des Innenressorts nahmen an den einzelnen Reisen
teil?
11. Trifft es zu, daß Dr. Vranitzky auch bei einem Golftunierer in Florida
von zwei Bodyguards, die vom Innenressort gestellt wurden, begleitet
wurden?
12. Wie hoch werden die dem Steuerzahler im Jahr 1997 entstehenden Kosten
voraussichtlich sein?"
Diese Anlage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1 :
Es trifft zu, daß für den ehemaligen Bundeskanzler Dr. Vranitzky Personen-
schutz durch Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes geleistet wird.
Die Rechtsgrundlage stützt sich auf § 48 Abs. 4 SPG, demzufolge die Sicher-
heitsbehörden ermächtigt sind, nach Maßgabe völkerrechtlicher Verpflichtungen
Menschen und Sachen zu bewachen. Überdies zählt Dr. Vranitzky seit dem Al-
banien-Mandat der OSZE im Sinne des "Übereinkommens über die Verhütung,
Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Per-
sonen", BGBl. Nr. 380/1985 zu den völkerrechtlich geschützten Personen.
Im übrigen wurde Dr. Vranitzky in letzter Zeit mehrmals schriftlich von unbe-
kannten Tätern bedroht.
Zu Frage 2:
Schutz- und Begleitdienst für den Herrn Bundeskanzler a.D. Dr. Vranitzky im
In- und Ausland.
Zu den Fragen 3 bis 5:
Aus polizeitaktischen Gründen sowie aus Gründen der Amtsverschwiegenheit
kann ich diese Fragen nicht beantworten.
Zu Frage 6:
Soweit mir bekannt ist, sind keine weiteren Personen im Einsatz
Zu Frage 7:
Der Auftrag lautet auf Personenschutz im In- und Ausland. Diese Anweisung
gilt auch bei privaten Reisen. Der Umfang des Personenschutzes beschränkt sich
auf das unbedingt Notwendige.
Zu Frage 8:
Nein, zumal ein gesetzlicher Auftrag vorliegt und die sachliche Zuständigkeit
des BMI gegeben ist.
Zu Frage 9:
Personenschutzmaßnahmen, die auf Gefährdungslagen beruhen, sind vom
Zweck einer Reise unabhängig.
Zu Frage 10:
2 bis 3 Beamte der Sicherheitsbehörde.
Zu Frage 11 :
Dr. Vranitzky wurde auch bei einem Aufenthalt in Florida geschützt.
Zu Frage 12:
Eine seriöse-Vorausschau der Kosten ist derzeit nicht möglich, da das OSZE-
Mandat und die damit verbundenen Aufgaben und Verpflichtungen für Dr. Vra-
nitzky zeitlich nicht festgelegt sind. Dies wären jedoch die wesentlichen Kriteri-
en für eine vorausschauende Kostenschätzung der Personenschutzmaßnahmen
für das gesamte Jahr 1997.