2340/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2408/J-NR/1997, betreffend die Errichtung einer

Lehrkanzel für Theorie und Anwendung der Graphik, die die Abgeordneten Dr. PETROVIC,

Freundinnen und Freunde am 14. Mai 1997 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt

zu beantworten:

1. Warum wurde die Werkstätte für freie Druckgraphik in eine Lehrkanzel umgewan-

delt? Welches Konzept für die Lehrkanzel wurde vorgelegt, das diese Umwandlung

inhaltlich rechtfertigt?

Antwort:

Die Errichtung einer Lehrkanzel erfolgt gemäß § 32 Abs. 2 des Kunsthochschul-Organisa-

tionsgesetzes, BGBl.Nr. 54/1970, in Verbindung mit § 13 Abs. 2 der Kunsthochschulordnung,

BGBl.Nr. 70/1O71 ,jeweils in der geltenden Fassung. Es handelt sich somit nicht um eine Um-

wandlung einer Werkstätte in eine Lehrkanzel.

Die Hochschule für angewandte Kunst in Wien verfügt weiterhin über eine Zentralwerkstätte

für Graphik; auch die Errichtung der Lehrkanzel für Theorie und Anwendung der Grafik wird

nicht zur Folge haben, daß die vorhandene gerätemäßige Ausstattung für Druckgraphik abge-

stoßen würde. Vielmehr soll innerhallb der Lehrkanzel die methodische Befassung mit den

durch den künstlerischen Prozeß selbst entstandenen Produkten, die von der Materialität, dem

Zusammentreffen von einwirkenden Stoffen mit den verschiedenen Grundmaterialien und me-

chanischen Vorgängen und damit schwer vorhersehbaren Steuerungsmechanismen abhängen,

ermöglicht werden. Chemische und physikalische Prozesse sowie Vorgänge, Fragen der Druck-

technik und deren Weiterentwicklung sowie der Auswertung und wissenschaftlichen Aufberei-

tung der Ergebnisse sind weitere Aufgabenbereiche.

2. Welche personellen Veränderungen wurden vorgenommen, um den geänderten An-

forderungen einer Lehrkanzel gerecht zu werden? Welche Qualifikationen weisen die

derzeitigen Mitarbeiter auf, die ihre Zugehörigkeit zu einer Lehrkanzel rechtfertigt?

Antwort:

Die nachgewiesene Qualifikation der Mitarbeiter im Bereiche der Druckgraphik sowie zusätz-

lich eines Mitarbeiters aus dem Bereiche Graphik und Reprotechnik läßt deren Verwendung im

Bereiche der Lehrkanzel nicht nur problemlos zu, sondern ist auch unbedingt erforderlich, da -

wie unter Punkt 1 ausgeführt - eine Verbindung von theoretischer und praktischer Aufarbeitung

erforderlich ist.

3. Welche Planstellen wurden im Zuge der (Genehmigung der Lehrkanzel für diese ge-

schaffen oder umgewidmet?

Antwort:

Für die neu errichtete Lehrkanzel für Theorie und Anwendung der Grafik wurde die vakante

Planstelle eines/er Ordentlichen Hochschulprofessors/in für Tapisserie in eine Planstelle ei-

nes/er Ordentlichen Hochschulprofessors/in für Theorie und Anwendung der Grafik umgewid-

met. Es wurden keinerlei neue Planstellen geschaffen.

4. Welche Kosten entstehen/entstanden durch die Errichtung der Lehrkanzel?

Antwort:

Keine zusätzlichen Kosten.

5. An der Hochschule für angewandte Kunst in Wien gibt es derzeit keine einzige Or-

dentliche Hochschulprofessorin. Welche gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen wurden

bzw. werden getroffen, um Frauen besonders zur Bewerbung einzuladen?

Antwort:

Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBI.Nr. 100/1993, sowie die Verordnung des Bundes-

ministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 31. März 1995 betreffend Maßnahmen

zur Förderung von Frauen im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft,

Forschung und Kunst (Frauenförderungsplan im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für

Wissenschaft, Forschung und Kunst), BGBl.Nr. 229/1995, jeweils in der geltenden Fassung,

enthalten detaillierte Bestimmungen, die im Besetzungsverfahren sehr genau zu beachten sind.

Auch im gegenständlichen Fall wurden diese Bestimmungen genau eingehalten.

6. Im Terna-Vorschlag findet sich keine Frau. Welche Maßnahmen werden Sie im Sinne

des Frauenförderplans ergreifen, um hier eine Veränderung zu bewirken?

Antwort:

Nach den gesetzlichen Bestimmungen fällt die Erstellung eines Ternavorschlages in den auto-

nomen Wirkungsbereich der Hochschule. Es ist dem Bundesminister für Wissenschaft und

Verkehr daher nicht möglich, auf die Erstellung eines Ternavorschlages Einfluß zu nehmen. Es

ist aufsichtsbehördlich sicherzustellen, daß die in der Antwort zur Frage 5 genannten gesetz-

lichen Bestimmungen bei der Erstellung des Ternavorschlages eingehalten werden.

7. Welche Bewerbungsunterlagen wurden den Kommissionen vorgelegt und waren diese

Grundlage für den Entscheidungsprozeß?

Antwort:

Der zuständigen Berufungskommission wurden alle eingelangten Bewerbungsunterlagen vorge-

legt.

8. Wurde, wie bei Besetzungen von Ordinariaten üblich, ein Hearing veranstaltet?

Wenn nein, warum nicht?

Antwort:

Im Zuge einer ausführlichen Diskussion der Berufungskommission wurde aufgrund der vorge-

legten Bewerbungsunterlagen festgestellt, daß die Abhaltung von Hearings nicht zielführend

sei, da sich daraus keine wesentlichen zusätzlichen Erkenntnisse für die Entscheidungsfindung

ergeben würden. Es wurde daher beschlossen, keine Hearings durchzuführen.

9. Welche Qualifikation und Bewerbungsvoraussetzungen der Ausschreibung folgend

weisen die nun im Terna-Vorschlag genannten Kandidaten auf?

Antwort:

Die im Ternavorschlag gereihten Kandidaten erfüllen gemäß Feststellung der Berufungskom-

mission und Beschlußfassung des erweiterten Gesamtkollegiums die an den Lehrkanzelinhaber

zu stellenden Anforderungen.

10. Welchen Nachweis der wissenschaftlichen Leistung (siehe Ausschreibung) haben die

drei Kandidaten erbracht, und erachten Sie diese für die Ernennung zum Ordentli-

chen Hochschulprofessor als ausreichend?

Antwort:

Grundsätzlich findet der Unterricht an Hochschulen künstlerischer Richtung in Klassen statt.

Nach § 13 Abs. 1 der Kunsthochschulordnung werden Klassen, die die Unterweisung in einem

künstlerischen Fach in seinem ganzen Umfange oder in einem selbständigen Teilgebiet eines

solchen Faches umfassen, an der Hochschule fiir angewandte Kunst in Wien als Meisterklassen

bezeichnet; Klassen, die die Unterweisung in einem anderen Fach in seinem ganzen Umfange

oder in einem selbständigen Teilgebiet eines solchen Faches umfassen, sind an allen Kunst-

hochschulen als "Lehrkanzeln" zu bezeichnen.

An der Hochschule für angewandte Kunst in Wien wurde die Lehrkanzel für Theorie und An-

wendung der Grafik unter Bedachtnahme auf und gemäß den Bestimmungen des § 13 Abs. 2

der Kunsthochschulordnung errichtet. Daraus wird ersichtlich, daß nicht von einer rein wisse

schaftlichen, sondern von einer künstlerisch-wissenschaftlichen Qualifikation auszugehen ist.

Im gegenständlichen Fall und unter Bedachtnahme auf die in der Ausschreibung insgesamt

angeführten Erfordernisse an den Lehrkanzelleiter ist daher von einer fachspezifischen künst-

lerisch-wissenschaftlichen Qualifikation auszugehen, die bei den Kandidaten als ausreichend

angesehen werden sollte.

11. Welche Maßnahmen werden Sie ergreifen, falls die Qualifikation der im Terna-Vor

schlag Genannten nicht ausreichend ist?

Antwort:

Grundsätzlich werden nicht gesetzeskonform zustande gekommene Besetzungsvorschläge

zurückgewiesen. Im gegenständlichen Fall dürfte sich eine derartige Maßnahme erübrigen.