2350/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2472/J-NR/1997, betreffend "Demokratie der
Könige" eine Tafelrunde der Privilegienritter, die die Abgeordneten Dr. PETROVIC,
Preundinnen und Freunde am 26. Mai 1997 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt
zu beantworten:
Grundsätzlich ist festzuhalten, daß die gewünschten Auskünfte über die Mehrfachtätigkeiten
der Wiener Philharmoniker nur dann vom Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr
erteilt werden können, wenn die betreffenden Personen gleichzeitig öffentlich-rechtliche Be-
dienstete sind. Diejenigen, die als Lehrbeauftragte an einer der Hochschulen für Musik und
darstellende Kunst unterrichten, sind deshalb nicht erfaßt, weil die Bestimmungen der §§ 37
(Nebentätigkeit) und 56 (Nebenbeschäftigung) des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979,
BGBI.Nr. 333 i.d.g.F. nur für Beamte Gültigkeit besitzen.
Allfällige Daten über die Besoldung der Mitglieder des Staatsopernorchesters und der ernann-
ten Hochschulprofessoren könnten über die Besoldung im Wege des Bundesrechenzentrums
(vormals Bundesrechenamtes) erfragt werden. Wie bekannt ist, wurde zur Besorgung des Berei-
ches Datenverarbeitung des Bundesrechenamtes mit 1. Jänner 1997 eine Gesellschaft "Bundes-
rechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung" errichtet (BGBl.Nr. 557/1996 vom
30. Dezember 1996), die ihre Leistungen gegen
Entgelt erbringt.
Zu den einzelnen Punkten der parlamentarischen Anfrage ist folgendes festzustellen:
1. Wie viele Mitglieder der Wiener Philharmoniker waren in den letzten drei Jahren als
Lehrende (als Professoren etc.) an österreichischen Musikhochschulen tätig?
Antwort:
An den Hochschulen für Musik und darstellende Kunst in Wien und in Graz waren laut abge-
gebener Meldungen über Nebenbeschäftigungen der Ordentlichen Hochschulprofessoren/innen
insgesamt 16 männliche Mitglieder der Wiener Philharmoniker und ein weibliches Mitglied
tätig.
2. Wie hoch ist die Gesamtsumme, die die Mitglieder der Wiener Philharmoniker als
Lehrende an österreichischen Musikhochschulen in den letzten drei Jahren erhielten?
(Bitte für jedes Jahr die Höhe angeben!)
Antwort:
Diese Auskünfte könnten allenfalls im Wege der Bundesrechenzentrum Gesellschaft m.b.H.
erfragt werden, da in meinem Ressort keine entsprechenden Daten gespeichert sind und sich die
Anfrage auf alle Lehrenden an österreichischen Musikhochschulen, nicht nur die öffenflich-
rechtlich Bediensteten, bezieht.
3. Ist es richtig, daß jene Mitglieder der Wiener Philharmoniker, die als Lehrende an
österreichischen Musikhochschulen tätig sind, obwohl sie ein Gehalt als Staatsopern-
musiker beziehen auch ein volles Gehalt als Lehrende beziehen? Wie hoch ist der
durchschnittliche Verdienst derartiger Philharmoniker? (Bitte getrennt nach Professo-
ren und anderen Lehrenden angehen!)
Antwort:
Diejenigen ernannten Ordentlichen Hochschulprofessoren und die ernannte Ordentliche Hoch-
schulprofessorin, die gleichzeitig auch Mitglied der Wiener Philharmoniker sind, erfüllen die
im § 155 BDG 1979 angeführten
Aufgaben der Hochschullehrer zur Gänze und erhalten dafür
die ihnen zustehende Entlohnung. Lehrbeauftragte erhalten für Lehrveranstaltungen, die sie
abgehalten haben, eine Remuneration gemäß der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die
Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBI.Nr. 163/1974, i.d.g.F. Da
für die letztgenannte Gruppe der Hochschullehrer keine Meldepflicht für Nebentätigkeiten
besteht, wie bereits eingangs erwähnt wurde, können keine ziffernmäßigen Angaben gemacht
werden. Außerdem liegen im Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr keine Daten
über die Einkünfte der Hochschullehrer auf, die sie als Mitglieder des Orchesters der Wiener
Staatsoper oder als Mitglieder des privaten Vereines Wiener Philharmoniker erhalten.
4. Halten Sie einen derartigen Doppelverdienst für gerechtfertigt? Ist eine derartige Dop-
peltätigkeit gesetzlich gedeckt? Auf welcher gesetzlichen Basis erfolgt die Genehmi-
gung einer derartigen Neben- bzw. Doppeltätigkeit? Gibt es in Ihrem Ressort noch
andere Dienstnehmer, denen eine derartige Doppeltätigkeit zugestanden wird? Wenn
ja: Wie viele?
Antwort:
Ja, weil Mehrfacheinkommen nicht nur der Berufsgruppe der Musiker vorbehalten sind. Neben-
beschäftigungen von Beamten unterliegen zwar gemäß § 56 BDG 1979 der Meldepflicht. Sie
dürfen aber nur aus den im Abs. 2 leg.cit. angeführten Gründen untersagt werden. Ausdrücklich
weise ich darauf hin, daß in der zuständigen Fachabteilung meines Ressorts seit der Errichtung
des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung im Jahr 1970 keine einzige Be-
schwerde einer/es Studierenden über eine mangelhafte Unterrichtserteilung eines Hochschul-
professors eingelangt ist, der auch die Mitgliedschaft zum Verein Wiener Philharmoniker be-
sitzt. Zweifel an der Erfüllung des Ausmaßes der Tätigkeitsbereiche in vollem Umfang werden
stets nur von außen, nie innerhalb der Hochschule geäußert.
In meinem Ressort sind auch andere Lehrende an Universitäten zusätzlich in verschiedenen
Berufszweigen tätig, wie z.B. Architekten, Ärzte, Zivilingenieure, Statiker, Bautechniker, Leh-
rende an AHS, BHS, Designer, Schauspieler, Werbefachleute, Mitglieder anderer Orchester,
etc. Eine genaue Datenerfsssung käme nur für die öffentlich-rechtlich Bediensteten (Beamten)
in Betracht, da nur diese
Nebenbeschäftigungen melden müssen bzw. nur diesen Nebentätig-
keiten übertragen werden. Alle anderen Personen sind nicht erfaßt, weil diese Meldepflichten
nicht anzuwenden sind. Allerdings würde die Beantwortunge dieser Frage die Durchsicht sämt-
licher Personalakten der Hochschul- bzw. Universitätslehrer erfordern und somit einen Ver-
waltungsaufwand darstellen, der weder zeitlich noch kostenmäßig vertretbar ist.
5. Halten Sie die drei Tätigkeiten der Philharmoniker - 1 . Mitglied des Staatsopernor-
chesters, 2. Mitglied der Wiener Philharmoniker und 3. Lehrender an Musikhoch-
schulen - zeitlich für vereinbar? Wenn nein, warum erhalten sie als Lehrende ein vol-
les Gehalt (nur wenn Frage 3 positiv beantwortet wurde)?
Antwort:
Ich halte es für sehr wichtig, daß an den Musikhochschulen nicht nur Solisten sondern auch
hochqualifizierte Orchestermusiker tätig sind, die den Studierenden Kenntnisse aus ihrer rei-
chen Erfahrung vermitteln können. Für die Berufung eines/er Ordentlichen Hochschulprofes-
sors/in an einer Musikhochschule sollten ausschließlich die künstlerische Qualifikation, die
pädagogische Eignung und die erbrachten Leistungen ausschlaggebend sein, wie sie als Ernen-
nungserfordernisse im BDG 1979 angeführt werden. Bei jeder Berufungsverhandlung wird
die/der zu Berufende über die Dienstpflichten als Ordentliche/r Hochschulprofessor/in belehrt,
was such im Ernennungsakt festgehalten wird. Das Stundenausmaß des zu erteilenden Unter-
richtes ergibt sich aus der Zahl der Studierenden in den einzelnen Klassen künstlerischer Aus-
Bildung und den Studienvorschriften. Ich glaube nicht, daß das Ausmaß der Unterrichtsertei-
lung eines/er Ordentlichen Hochschulprofessors/in in Zusammenhang mit einem zweiten Ein-
kommen oder einem Einkommensverlust steht. Allfällige Dienstpflichtverletzungen werden
nach den Bestimmungen des Disziplinarrechtes des BDG 1979 geahndet. Bis jetzt war die
Setzung einer solchen Maßnahme nicht erforderlich.
6. Wie werden Beurlaubungen von Mitgliedern der Wiener Philharmoniker, die auf
Tournee sind, an den österreichischen Musikhochschulen gehandhabt? Müssen die
entfallenen Unterrichtsstunden nachgeholt werden oder werden die Studierenden in
dieser Zeit von anderen Lehrenden unterrichtet? Müssen diese Lehrenden extra dafür
bezahlt werden?
Antwort:
Zur Beantwortung dieser Frage muß zunächst auf die Aufgaben der Hochschullehrer eingegan-
gen werden. Sie umfassen gemäß § 155 BDG 1979 die Forschung (Erschließung der Künste),
Lehre und Prüfungstätigkeit sowie zusätzliche Verwaltungstätigkeit. Die Forschungsaufgaben
(Erschließung der Künste) und Lehre haben die Hochschullehrer in Verbindung mit den fach-
lich in Betracht kommenden Bereichen in und außerhalb der Universität (Hochschule) zu erfül-
len.
§ 160 dieses Bundesgesetzes sieht vor, daß Hochschullehrern für Zwecke der Erschließung der
Künste, die in ihren künstlerischen Aufgaben begründet sind, Freistellung von den Dienst-
pflichten, die ihre Anwesenheit an der Hochschuleinrichtung erfordern, gewährt werden kön-
nen. Die Gewährung einer Freistellung bis zum Höchstausmaß von einem Monat obliegt dem
Rektor einer Hochschule. Die Freistellung erfolgt in Form eines Sonderurlaubes oder eines
Karenzurlaubes. Freistellungen in Form eines Sonderurlaubes werden nur gewährt, wenn dem
Bund keine Vertretungskosten erwachsen. Ob der betreffende Hochschullehrer den entfallenden
Unterricht selbst einbringt oder für die Kosten einer Unterrichtsvertretung aufkommt, ist bis zu
dem angeführten Ausmaß hochschulintern zu klären. Für den betroffenen Personenkreis gelten
auch die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 der zitierten Gesetzesbestimmung, wonach bei
einer Freistellung auf vermögenswerte Leistungen Bedacht zu nehmen ist, die der Hochschul-
lehrer aufgrund einer während der Freistellung ausgeübten Tätigkeit oder im Zusammenhang
mit der Freistellung erhält und notwendige Mehraufwendungen aus Anlaß der Freistellung zur
berücksichtigen sind.
7. Haben Lehrende, die Mitglied der Wiener Philharmoniker sind, mehr AssistentInnen
als, andere vergleichbare Lehrende an den Musikhochschulen?
Antwort:
Nein. Von den insgesamt 17 Mitgliedern der Wiener Philharmoniker, die gleichzeitig als
öffentlich-rechtliche Bedienstete in den Hochschulen für Musik und darstellenden Kunst in
Wien und in Graz unterrichten, werden 6 Personen durch Assistenten bzw. funktionelle Assi-
stenten (Lehrbeauftragte) unterstützt, 11
Hochschullehrer unterrichten ohne Unterstützung.
8. Wo werden Unterrichtsstunden, die aufgrund von Konzertreisen etc. entfallen sind,
nachgeholt? Werden Unterrichtsstunden teilweise auch in den Privatwohnungen der
Philharmoniker nachgeholt? Ist ein derartiger "Hausunterricht" legitim? Wer bezahlt
etwa die Anfahrt zur Privatwohnung?
Antwort:
Gemäß § 165 Abs. 2 BDG 1979 hat ein Ordentlicher Universitäts(Hochschul)professor seine
dienstlichen Aufgaben in der Forschung (Erschließung der Künste), der Lehre, der ihm oblie-
genden Prüfungstätigkeit, der Betreuung der Studierenden und der Verwaltung sowie allfällige
Pflichten nach § 155 Abs. 6 oder 7 an der Universität (Hochschule) persönlich zu erfüllen,
soweit die Organisations- und Studienvorschriften nichts anderes anordnen.
Abs. 3 leg.cit. schreibt vor, daß der Ordentliche Universitäts(Hochschul)professor bei der
Wahrnehmung der Forschung (Erschließung der Künste) nur insoweit zeitlich und örtlich ge-
bunden ist, als dies die Zusammenarbeit mit anderen, der Universitäts (Hochschul) einrichtung
zugeordneten Bediensteten bzw. die Verwendung der Sachmittel der Universitäts(Hochschul)-
einrichtung bedingen. Zur Wahrnehmung der übrigen dienstlichen Aufgaben hat er seine Anwe-
senheit an der Universität (Hochschule) entsprechend einzuteilen und die regelmäßige Betreu-
ung der Studierenden zu gewährleisten.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, daß das Erteilen entgeltlichen Privat-
unterrichtes an ordentliche Hörer, die an der betreffenden Universität (Hochschule) eine Stu-
dienrichtung gewählt haben, in der der Hochschullehrer an der Feststellung des Studienerfolges
mitzuwirken hat. gemäß § 158 Abs. 2 BDG 1979 eine Nebenbeschäftigung ist, die die Vermu-
tung seiner Befangenheit hervorruft. Sie ist daher zu unterlassen. Dies gilt für die Erteilung
entgeltlichen Privatunterrichtes an außerordentliche Hörer und Gasthörer sinngemäß.
9. Angesichts der schockierenden sexistischen Aussagen von Philharmonikern: Der Un-
terricht in der Hochschule ist öffentlich zugänglich, womit ein gewisser Schutz vor
sexuellen Belästigungen gegeben ist. Wie können Studentinnen sich vor etwaiger sexu-
eller Belästigung in Privatwohnungen
schützen?
Antwort:
Seit Bestehen des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung wurde an das Ressort
noch keine Beschwerde einer Studierenden wegen sexueller Belästigung durch einen Hoch-
schullehrer herangetragen, der auch Mitglied der Wiener Philharmoniker ist. Aus den unter
Punkt 8 angeführten Bestimmungen geht hervor, daß Ordentliche Universitäts(Hochschul)-
professoren den Unterricht grundsätzlich an der Universität (Hochschule) abzuhalten haben.
10. Ist Ihnen das Protokoll vom 6. .Juli 1990 bekannt? Ist es richtig, daß darin Peter
Ochsenhofer eine Professur zugesagt wurde, obwohl das Berufungsverfahren erst im
Sommersemester 1992 stattfand? Gibt es derzeit seitens des Ministeriums derartige
Zusagen betreffend Professuren?
Antwort:
ja. Darin wurden die Wünsche der Wiener Musikhochschule und der Wiener Philharmoniker,
die dem damaligen Ressortleiter vorgetragen wurden, festgehalten. Bereits am 8. März 1985
wurde im Resumeeprotokoll über die Enquete im Bundesministerium für Wissenschaft und
Forschung über "Ausbildung und Förderung des Orchesternachwuchses" vermerkt, daß die
Vertreter der Zentralstellen des Bundes, der österreichischen Orchester und der Ausbildung-
stätten( Musikhochschulen und Konservatorien) den Wunsch vorgebracht haben, daß qualifi-
zierte Orchestermusiker verstärkt als Lehrer eingesetzt werden sollten.
Da jede Planstelle eines/er Ordentlichen Hochschullprofessors/in ausgeschrieben werden muß
und aufgrund der organisationsrechtlichen Vorschriften ein hochschulinternes Auswahl- und
Berufungsverfahren durchzuführen ist, oblag es der zuständigen Akademischen Behörde (er-
weitertes Gesamtkollegium) der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien im
Rahmen ihrer autonomen Entscheidung, Herrn Ochsenhofer auch tatsächlich in den Beset-
zungsvorschlag aufzunehmen. Diese Verwaltungs- und Entscheidungsabläufe erfordern einen
gewisse Zeitrahmen, da auch Fristen eingehalten werden müssen.
Ich habe keine derartigen Zusagen erteilt.