2352/AB XX.GP

 

zur Zahl 2377/J-NR/1 997

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Pumberger, Dr. Salzl und Dr. Povysil haben

an mich eine schriftliche Anfrage, betreffend Befolgung des Bazillenausscheiderge-

setzes in den Verpflegungseinrichtungen der Strafanstalten, gerichtet und folgende

Fragen gestellt:

"1 . In welchen Strafanstalten Ihres Ressorts gibt es Verpflegungseinrichtungen für

Häftlinge?

2. In welchen Strafanstalten Ihres Ressorts gibt es Verpflegungseinrichtungen für

Häftlinge und Wachpersonal bzw. sonstige Bedienstete des Justizressorts?

3. Wieviele Häftlinge in den Strafanstalten gemäß Punkt 1 und 2 sind in den je-

weiligen Verpflegungseinrichtungen mit der Erzeugung, Herstellung und Abga-

be von Speisen betraut?

4. Wurden für alle diese in den Verpflegungseinrichtungen der Strafanstalten täti-

gen Häftlinge amtsärztliche Zeugnisse gemäß Bazillenausscheidergesetz aus-

gestellt,?

5. Wenn nein: warum nicht?

6. Werden alle diese in den Verpflegungseinrichtungen der Strafanstalten tätigen

Häftlinge die länger als ein Jahr dort beschäftigt sind, den Wiederholungsunter-

suchungen gemäß Bazillenausscheidergesetz unterzogen?

7. Wenn nein: warum nicht?

8. Können Sie für die gesundheitliche Unbedenklichkeit der Verpflegung für Häft-

linge und Justizpersonal garantieren, wenn in Ihrem Ressortbereich das Bazil-

lenausscheidergesetz nicht befolgt wird?

9. Welchen Strafanstalten Ihres Ressorts ist

a) eine Meierei,

b) eine Molkerei,

c) eine Käserei,

d) eine Sammelstelle für Milch, Butter und Topfen,

e) ein Schlachthaus oder eine Fleischwarenerzeugung,

f) ein Backwaren- oder Konditorbetrieb

angeschlossen?

10. In welchen dieser in Punkt 9 genannten Betrieben von Strafanstalten arbeiten

Häftlinge ohne gültige amtsätztliche Zeugnisse nach dem Bazillenausscheider-

gesetz?

11. Übertretungen des Bazillenausscheidergesetzes werden pro Fall mit bis zu

Schilling 5.000,-- oder mit Arrest bis zu drei Monaten bestraft. Wer wird im Fal-

le des Nichtvorliegens gültiger amtsärztlicher Zeugnisse für im Lebensmittelbe-

reich tätige Häftlinge

a.) die Verwaltungsstrafe entrichten,

b) die Arreststrafe antreten?"

Ich beantworte diese Fragen wie folgt:

Zu 1:

Es gibt in allen Justizanstalten Verpflegungseinrichtungen für Insassen.

Zu 2:

In den Justizanstalten Göllersdorf, Leoben, Salzburg sowie in der Justizanstalt für

Jugendliche Wien-Erdberg gibt es gemeinsame Verpflegungseinrichtungen für In-

sassen und Strafvollzugsbedienstete.

Zu3:

Im Durchschnitt sind etwa 1 5 Insassen pro Justizanstalt mit der Erzeugung, Herstel-

lung und Abgabe von Speisen betraut.

Zu 4 bis7:

Auf wiederholte Anfragen des Bundesministeriums für Justiz hat das jeweils für Ge-

sundheit zuständige Bundesministerium stets die Rechtsmeinung vertreten, daß die

Bestimmungen des Bazillenausscheidergesetzes auf die Verpflegungseinrichtungen

der Justizanstalten nicht anzuwenden sind, weil es hier einerseits an der Gewerbs-

mäßigkeit der Verabreichung der Lebensmittel mangelt, andererseits die Lebensmit-

tel an einen geschlossenen, im Epidemiefall leicht zu kontrollierenden Personen-

kreis abgegeben werden.

Darüber hinaus ist nach der dem Bundesministerium für Justiz bekannten Ansicht

der zuständigen Abteilung des Bundesministeriums für Gesundheit und Umwelt-

schutz die dem Bazillenausscheidergesetz zugrundeliegende wissenschaftliche Mei-

nung als überholt zu werten; nach den nunmehrigen wissenschaftlichen Erkenntnis-

sen wird nämlich eine Infektion nicht vom Menschen auf die Speisen, sondern - bei

mangelnder Sorgfalt in der Küche - von Speisen auf andere Speisen übertragen.

Das Bundesministerium für Justiz hat trotzdem den Anstalten empfohlen, freiwillig

den Auflagen des Bazillenausscheidergesetzes nachzukommen.

Zu 8:

In den Verpflegungseinrichtungen der Justizanstalten werden die erforderlichen Hy-

gienemaßnahmen genauestens eingehalten. Infektionsfälle sind nicht aufgetreten.

Es ist daher davon auszugehen, daß die Verpflegung in den Justizanstalten gesund-

heitlich unbedenklich ist.

Zu 9:

In den Justizanstalten bestehen - von den Küchen abgesehen - folgende Verpfle-

gungsbetriebe:

 

 

Justizanstalt Hirtenberg

Fleischerei, Landwirtschaft mit Milchwirtschaft

Justizanstalt Schwarzau

Fleischerei, Landwirtschaft mit Milchwirtschaft

Justizanstalt Wien-Josefstadt

Bäckerei

Justizanstalt Garsten

Fleischerei, Landwirtschaft mit Milchwirtschaft

Justizanstalt Klagenfurt

Landwirtschaft mit Milchwirtschaft

Justizanstalt Graz-Karlau

Fleischerei, Landwirtschaft mit Milchwirtschaft, Bäckerei

Justizanstalt für Jugendliche Gerasdorf

Bäckerei

Justizanstalt Stein

Fleischerei, Bäckerei

Justizanstalt Innsbruck

Fleischerei, Bäckerei, Landwirtschaft mit Milchwirtschaft

 

Zu. 10:

Keine amtsärztlichen Zeugnisse nach dem Bazillenausscheidergesetz werden in

den Landwirtschaftsbetrieben der Justizanstalten Garsten, Hirtenberg und Innsbruck

eingeholt.

Zu 11:

Da das Bazillenausscheidergesetz in den Justizanstalten nicht zwingend anzuwen-

den ist, kommt die Verhängung einer Verwaltungsstrafe nicht in Betracht.