2352/AB XX.GP
zur Zahl 2377/J-NR/1 997
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Pumberger, Dr. Salzl und Dr. Povysil haben
an mich eine schriftliche Anfrage, betreffend Befolgung des Bazillenausscheiderge-
setzes in den Verpflegungseinrichtungen der Strafanstalten, gerichtet und folgende
Fragen gestellt:
"1 . In welchen Strafanstalten Ihres Ressorts gibt es Verpflegungseinrichtungen für
Häftlinge?
2. In welchen Strafanstalten Ihres Ressorts gibt es Verpflegungseinrichtungen für
Häftlinge und Wachpersonal bzw. sonstige Bedienstete des Justizressorts?
3. Wieviele Häftlinge in den Strafanstalten gemäß Punkt 1 und 2 sind in den je-
weiligen Verpflegungseinrichtungen mit der Erzeugung, Herstellung und Abga-
be von Speisen betraut?
4. Wurden für alle diese in den Verpflegungseinrichtungen der Strafanstalten täti-
gen Häftlinge amtsärztliche Zeugnisse gemäß Bazillenausscheidergesetz aus-
gestellt,?
5. Wenn nein: warum nicht?
6. Werden alle diese in den Verpflegungseinrichtungen der Strafanstalten tätigen
Häftlinge die länger als ein Jahr dort beschäftigt sind, den Wiederholungsunter-
suchungen gemäß Bazillenausscheidergesetz unterzogen?
7. Wenn nein: warum nicht?
8. Können Sie für die gesundheitliche Unbedenklichkeit der Verpflegung für Häft-
linge und Justizpersonal garantieren, wenn in Ihrem Ressortbereich das Bazil-
lenausscheidergesetz nicht befolgt wird?
9. Welchen Strafanstalten Ihres Ressorts ist
a) eine Meierei,
b) eine Molkerei,
c) eine Käserei,
d) eine Sammelstelle für Milch, Butter und Topfen,
e) ein Schlachthaus oder eine Fleischwarenerzeugung,
f) ein Backwaren- oder Konditorbetrieb
angeschlossen?
10. In welchen dieser in Punkt 9 genannten Betrieben von Strafanstalten arbeiten
Häftlinge ohne gültige amtsätztliche Zeugnisse nach dem Bazillenausscheider-
gesetz?
11. Übertretungen des Bazillenausscheidergesetzes werden pro Fall mit bis zu
Schilling 5.000,-- oder mit Arrest bis zu drei Monaten bestraft. Wer wird im Fal-
le des Nichtvorliegens gültiger amtsärztlicher Zeugnisse für im Lebensmittelbe-
reich tätige Häftlinge
a.) die Verwaltungsstrafe entrichten,
b) die Arreststrafe antreten?"
Ich beantworte diese Fragen wie folgt:
Zu 1:
Es gibt in allen Justizanstalten
Verpflegungseinrichtungen für Insassen.
Zu 2:
In den Justizanstalten Göllersdorf, Leoben, Salzburg sowie in der Justizanstalt für
Jugendliche Wien-Erdberg gibt es gemeinsame Verpflegungseinrichtungen für In-
sassen und Strafvollzugsbedienstete.
Zu3:
Im Durchschnitt sind etwa 1 5 Insassen pro Justizanstalt mit der Erzeugung, Herstel-
lung und Abgabe von Speisen betraut.
Zu 4 bis7:
Auf wiederholte Anfragen des Bundesministeriums für Justiz hat das jeweils für Ge-
sundheit zuständige Bundesministerium stets die Rechtsmeinung vertreten, daß die
Bestimmungen des Bazillenausscheidergesetzes auf die Verpflegungseinrichtungen
der Justizanstalten nicht anzuwenden sind, weil es hier einerseits an der Gewerbs-
mäßigkeit der Verabreichung der Lebensmittel mangelt, andererseits die Lebensmit-
tel an einen geschlossenen, im Epidemiefall leicht zu kontrollierenden Personen-
kreis abgegeben werden.
Darüber hinaus ist nach der dem Bundesministerium für Justiz bekannten Ansicht
der zuständigen Abteilung des Bundesministeriums für Gesundheit und Umwelt-
schutz die dem Bazillenausscheidergesetz zugrundeliegende wissenschaftliche Mei-
nung als überholt zu werten; nach den nunmehrigen wissenschaftlichen Erkenntnis-
sen wird nämlich eine Infektion nicht vom Menschen auf die Speisen, sondern - bei
mangelnder Sorgfalt in der Küche - von Speisen auf andere Speisen übertragen.
Das Bundesministerium für Justiz hat trotzdem den Anstalten empfohlen, freiwillig
den Auflagen des Bazillenausscheidergesetzes nachzukommen.
Zu 8:
In den Verpflegungseinrichtungen der Justizanstalten werden die erforderlichen Hy-
gienemaßnahmen genauestens eingehalten. Infektionsfälle sind nicht aufgetreten.
Es ist daher davon auszugehen, daß die Verpflegung in den Justizanstalten gesund-
heitlich unbedenklich ist.
Zu 9:
In den Justizanstalten bestehen - von den Küchen abgesehen - folgende Verpfle-
gungsbetriebe:
Justizanstalt Hirtenberg |
Fleischerei, Landwirtschaft mit Milchwirtschaft |
Justizanstalt Schwarzau |
Fleischerei, Landwirtschaft mit Milchwirtschaft |
Justizanstalt Wien-Josefstadt |
Bäckerei |
Justizanstalt Garsten |
Fleischerei, Landwirtschaft mit Milchwirtschaft |
Justizanstalt Klagenfurt |
Landwirtschaft mit Milchwirtschaft |
Justizanstalt Graz-Karlau |
Fleischerei, Landwirtschaft mit Milchwirtschaft, Bäckerei |
Justizanstalt für Jugendliche Gerasdorf |
Bäckerei |
Justizanstalt Stein |
Fleischerei, Bäckerei |
Justizanstalt Innsbruck |
Fleischerei, Bäckerei, Landwirtschaft mit Milchwirtschaft |
Zu. 10:
Keine amtsärztlichen Zeugnisse nach dem Bazillenausscheidergesetz werden in
den Landwirtschaftsbetrieben der Justizanstalten Garsten, Hirtenberg und Innsbruck
eingeholt.
Zu 11:
Da das Bazillenausscheidergesetz in den Justizanstalten nicht zwingend anzuwen-
den ist, kommt die Verhängung einer Verwaltungsstrafe nicht in Betracht.